Homenaje al profesor Dr. D. José Manuel Pérez-Prendes

Muñoz-Arraco, hg. v. Sánchez-Arcilla Bernal, José (= Cuadernos de historia del derecho, hg. v. Departamento de Historia del Derecho, 2004 Vol. extraordinario). Servicio de publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2004. 371 S. Besprochen von Thomas Gergen.

Homenaje al profesor Dr. D. José Manuel Pérez-Prendes Muñoz-Arraco, hg. v. Sánchez-Arcilla Bernal, José (= Cuadernos de historia del derecho, hg. v. Departamento de Historia del Derecho, 2004 Vol. extraordinario). Servicio de publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2004. 371 S.

 

Mit dieser Extraausgabe der Cuadernos de Historia del Derecho ehrt die Madrider Juristische Fakultät ihren Ordinarius für Rechtsgeschichte José Manuel Pérez-Prendes Muñoz-Arraco. Aus diesem Grunde haben die Herausgeber gut zwanzig Beiträge aus der gesamten Rechtsgeschichte bis in die juristische Zeitgeschichte hinein zusammengetragen, die im Folgenden jeweils kurz gewürdigt werden sollen.

 

Den Anfang macht Quintin Aldea Vaquero (Un noble español del Barroco. Don García de Toledo, VI Marqués de Villafranca – 1585-1649), der mit seinem Beitrag über Don García von Toledo, den sechsten Markgrafen von Villafranca, sich einem spanischen Adeligen des Barockzeitalters annähert, welcher in seiner Person den Prototyp des Ehrgefühls verkörpert, der in Spanien zur Zeit von Calderón de la Barca vorherrschte. Überzeugt davon, genügend Verdienste aufzuweisen, um in den Staatsrat einzutreten, lehnte dieser Markgraf das Amt eines Teniente de General de la Mar (Marinegeneraloberleutnant) ab, bis Philipp IV. die Ernennung schließlich zurücknahm. Die Ablehnung führte dazu, dass der Markgraf wegen Ungehorsams gegenüber der Monarchie gerichtlich verfolgt wurde und sich mit dem allmächtigen Grafen von Olivares anlegte.

 

Ebenfalls in die Barockzeit führt die Rechtshistorikerin Magdalena Rodríguez Gil mit ihrem Beitrag über Domingos Antunes Portugal, einen typischen „Barockjuristen“. Domingos Antunes war ein portugiesischer Rechtsgelehrter, der als Verteidiger der portugiesischen Restauração durch die Unabhängigkeit von Kastilien im Jahr 1640 hervortrat. Indem Domingos Antunes ein klassisches Privatrechtsinstitut, nämlich dasjenige der Schenkung, benutzte, drang er in die komplexe Welt der politischen Ideen ein. Sein Werk führt zum Paradoxon, von der Existenz einer portugiesischen Schule des internationalen Rechts zu sprechen, die in der Arbeit des vornehmlich zivilrechtlich arbeitenden Juristen wurzelte. Der „Barockjurist“ ist ein schönes Beispiel der Symbiose aus spanischer und portugiesischer Kultur, die zu Zeiten der sehr schwierigen Koexistenz beider Länder gemeinsame Wege fanden.

 

In der Untersuchung von Luis María García-Badell Arias (La Junta Grande de Competencias de Felipe IV: Rey, nobleza y Consejos en la Monarquía Católica) wird der Leser in die Zeit Philipps IV. geführt: Um sein politisches Reformprogramm wirksam in die Tat umzusetzen, musste der Graf und Herzog von Olivares der Macht, die die Räte (Consejos) erworben hatten, stark entgegentreten. Dabei war er gezwungen, diese zu überwachen, um jeglichen Widerstand zu brechen. Zu diesem Zweck schleuste er in die Räte Personen seines Vertrauens ein. Ein großes Problem lag gleichfalls in der Vielschichtigkeit der Räte, die den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten entsprangen. Dazu schuf der Herrscher einen eigenen Rat für Zuständigkeiten, der sich in eine wirksame Waffe gegen die Räte entwickeln konnte. Von Anfang an musste die Existenz dieses Rates mit der Gegnerschaft des königlichen Rates rechnen, der seine eigenen Kompetenzen untergraben sah, was insbesondere bei der Lösung von gerichtlichen Zuständigkeitskonflikten auftrat. Der Beitrag zeigt, dass sich Philipp IV. infolge des Verfalls dieses Rates schließlich entschloss, das Gremium aufzuheben.

 

Licht in die spanische Monarchiegeschichte wirft des weiteren Miguel Herrero y Rodríguez de Miñón (El sentido histórico de la Monarquía como forma de Estado - cómo sacar provecho del artículo 1,3 de la Constitución). Der Autor geht von zwei verschiedenen Bedeutungen des Wortes „Monarchie“ aus: Die spanische Verfassungsgeschichte kennt einmal die Verbindung der unterschiedlichen politischen Einheiten unter derselben Krone sowie zum zweiten die monokratisch und auf Erbfolge gegründete Struktur des höchsten Staatsorgans. Seit dem 18. Jahrhundert und insbesondere unter dem liberalen Staat herrschte die zweite Ausprägung vor, die erste blieb allerdings in den Gebieten Spaniens, in denen mehrere Nationen zusammen lebten, lebendig.

 

Gestützt auf Notariatsarchivalien über im Baskenland vom 16. bis 18. Jahrhundert ausgefertigtes Erbrecht nimmt die Arbeit von Lourdes Soria Sesé so genannte „renuncias de leyes“ (Gesetzesverzichte) anhand der einschlägigen Dokumente unter die Lupe (La renuncia de leyes en la práctica notarial del derecho de sucesiones en Castilla). Wenngleich man davon ausgehen muss, dass im Baskenland zu jener Zeit das einzig gültige Recht das des Königreichs Kastilien war, sollte gleichwohl unterschieden werden zwischen den Verzichten mit Allgemeincharakter, die in jedwedem Typ rechtlichen Handels verwandt wurden, und jenen anderen, die in spezifischen, konkreten juristischen Handlungsformen zu finden waren. Diese Verzichte waren darauf angelegt, eine der unterzeichnenden Parteien in eine solche Rechtslage zu versetzen, dass ihr das geschriebene Gesetz besondere Vorteile bringen sollte. Der Beitrag fördert zutage, dass diese Praxis sogar zur Gewohnheit und schließlich das gültige Gesetz generell abgeändert wurde. Er ist zugleich ein wichtiger Beitrag für die Notariatspraxis im Baskenland zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert.

 

Der Verwaltungsrechtler Alejandro Nieto (Gobierno y Justicia en las postrimerías del Antiguo Régimen) liefert eine lesenswerte Studie zu Gerichtsverwaltung und Verwaltungskonflikten in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, als die Beziehungen zwischen den städtischen Verwaltungen, den Organen der territorialen Justiz und der königlichen Verwaltung so miteinander verwoben waren, dass sich relativ häufig Situationen einstellten, in denen die Behörden einer dieser Verwaltungen Entscheidungen der anderen aufheben oder abändern konnten. So vermochten die Justizorgane Verwaltungsakte, die aus den Räten kamen, entweder zu bestätigen oder gar aufzuheben. Die königlichen Behörden konnten nicht zuletzt im Gerichtswesen einschreiten, sobald die getroffenen Entscheidungen gegen Gottes-, Königs- oder Volksbelange gerichtet waren.

 

Die Einverleibung kleinerer Herrschaften in Andalusien im 18. und 19. Jahrhundert thematisiert Remedios Morán Martín (Propiedad y abolición del Régimen Señoral. Estudio de un caso). Im Laufe des 18. Jahrhunderts begann ein Vorgang, der sich zunächst verstärkt auf den Eintritt kleinerer Herrschaften in die spanische Krone konzentrierte. Bereits im 19. Jahrhundert endete dieser Vorgang mit der Abschaffung der Herrschaftsordnung. Dabei zeigt der Beitrag anhand der Klagen auf Schätzung und Eintritt in die Krone, insbesondere am konkreten Beispiel des Markgrafen von Benamejí, wie umstritten die Grundherrschaft zu jenem Zeitpunkt war.

 

Mit der neueren Verfassungsgeschichte beschäftigt sich auch Juan Antonio Alejandre García (El control de la literatura política después del paréntesis abierto por la Constitución de Cádiz), der die Kontrolle der politischen Literatur seit der Verfassungsgebung von Cádiz im Jahre 1814 beleuchtet. Die Wiederaufrichtung der Inquisition von 1814, also kurz nach ihrer Abschaffung durch die Stände von Cádiz, brachte wieder die Zensur von Büchern, Prospekten, Druckschriften und Manuskripten vor allem politischen Inhalts. Ziel war es natürlich, die Verbreitung umstürzlerischer Ideen zu verhindern. Nicht zuletzt schlug sich diese Zensur auch auf diejenigen Werke nieder, die vorher zur Zeit der Pressefreiheit erschienen waren. Diesen „Rückschritt“ in der Zensurfreiheit zeigt der Autor sehr deutlich auf.

 

Ebenfalls im 19. Jahrhundert arbeitet Rafael Anes Álvarez de Castrillón (Creación de las Cámeras de Comercio. La Cámera de Comercio de Gijón) mit seinem Beitrag über die Schaffung der Handels-, Industrie- und Schifffahrtskammern, die infolge des königlichen Dekrets vom 9. April 1886 offiziellen Status erhielten. Mit diesen Vereinigungen war beabsichtigt, dem spanischen Wirtschaftsleben einen Impuls zu geben und die Interessen von Arbeit und Industrie aufzuwerten. Im selben Dekret standen auch die Orte, an denen diese Vereinigungen gegründet werden konnten, nämlich in den Häfen, die über Zollstationen erster Klasse verfügten sowie in den wichtigsten Handels- und Industriestädten Spaniens wie etwa Oviedo. Der Beitrag zeigt, dass noch drei Jahre verstrichen, bis sich die Kammer in Oviedo gründete. Kurz darauf wurde in Gijón eine Marktunion ins Leben gerufen, d. h. eine Institution, aus der die Schaffung einer eigenen Handelskammer für Gijón entwickelt wurde, deren Gründung 1898 erfolgte und zu deren ersten Amtshandlungen es gehörte, die Handelsausstellung von 1899 zu fördern und aufzubauen.

 

Mit industrieller Revolution und wirtschaftlicher Entwicklung setzt sich der Beitrag von Francisco Bustelo auseinander: Pobreza, riqueza y Revolución Industrial. Dass zwischen den reichen und den armen Ländern riesige Unterschiede bestehen, ist ein Hauptproblem der Menschheit nicht nur des 21. Jahrhunderts, sondern datiert bereits aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts: Zur Zeit der sog. „industriellen Revolution“ wirkten gänzlich unterschiedlich veranlagte Faktoren wie Wirtschaft, Technologie oder Sozialwesen dergestalt, dass gewisse Staaten sich wirtschaftlich in einem bis heute unbekannten Rhythmus entwickelten und damit entweder zu reichen oder armen Ländern wurden.

 

Mit der Francozeit beschäftigt sich Joseph Fontana (La utopía franquista: la economía de Robinson Crusoe) von der Universität Pompeu Fabra in Barcelona. Er zeigt, dass während der ersten Jahre nach dem spanischen Bürgerkrieg General Franco für sich persönlich neben der politischen Richtlinienkompetenz überdies beanspruchte, die missliche Situation der Wirtschaftsordnung Spaniens zu meistern. Zu diesem Zweck schickte Franco sich an, die Importe auf das Notwendige zu begrenzen und dadurch eine Autarkie zu erreichen, die Spanien zum Selbstversorger machen sollte. Allerdings gelang es Franco nicht, um sich herum eine Beratungsmannschaft zu scharen, die ihn volkswirtschaftlich hätte effizient beraten können, denn viele Jahre war er fest davon überzeugt, dass er die Wirtschaft des Landes in die richtige Richtung führen könnte. Erst 1959 begann er mit seinem Wirtschaftsplan eine echte Liberalisierungspolitik.

 

In das Verhältnis zwischen Europa und Vereinigten Staaten wagt sich Raúl Morodo (Europa-Estados Unidos: culturas políticas y valores jurídicos en conflicto), der nicht nur Professor für Verfassungsrecht an der Madrider Universität, sondern auch spanischer Botschafter ist. Im Laufe der Geschichte bestimmten sich die Beziehungen zwischen Europa und den Vereinigten Staaten durch eine Abfolge von Zusammengehen und Getrenntgehen, von Distanzierung und Annäherung. Obwohl die Ausgangspunkte der heutigen Situation ähnlich sind, nämlich Französische bzw. Amerikanische Revolution, kann man doch nicht über die Tatsache hinweg sehen, dass die Entwicklung jeder einzelnen Macht zu einer bis heute währenden Spannungslage geführt hat, die den sichtbaren Wunsch der Vereinigten Staaten, Weltmacht zu sein, und die Versuche Europas, Bremskraft und Gegengewicht zu bilden, erkennen lässt.

 

Der Artikel von Manuel Cobo del Rosal (Discresiones sobre la „historicidad“ del Derecho Penal) bietet eine Einführung in die allgemeine Theorie des Rechts und der juristischen Methodik im Strafrecht: Ausgehend vom Grundsatz, dass die Erkenntnis die Methodik bedingt und nicht umgekehrt, muss die Geschichtlichkeit des positiven Strafrechts ihre methodische Antwort in der Erkenntnis der Genese und der historischen Entwicklung der strafrechtlichen Ideen finden. Wenn das Strafrecht dauerhafte Lösungen anbieten soll, muss dies regelmäßig mit dem menschlichen Gerechtigkeitsgefühl in Gleichklang stehen.

 

Zum besseren Verständnis der Genese des spanischen Strafgesetzbuches von 1822 dient der Beitrag von Pedro Ortego Gil (Notas sobre el arbitriojudicial usque ad mortem en el Antiguo Régimen). Bis zum Inkrafttreten imJahre 1822 verfügten die Richter generell über ein weites Ermessen in der Bestimmung der Strafen. Der Beitrag schneidet außerdem die Diskussion in der Lehre über das Ausmaß des richterlichen Ermessens speziell bei derTodesstrafe sowie über die materiellen und prozessualen Voraussetzungen ihrer Vollstreckung an.

 

Ebenfalls für die Strafrechtsgeschichte der Neuzeit zentral ist der Artikel von Pedro Andrés Porras Arboledas (La documentación del derecho de propiedad y el delito de estelionato – Castilla, siglos XV-XVIII). Er zeigt nämlich, dass es bis zur Schaffung der Hypothekenverwaltung zu Ende des 18. Jahrhunderts und vor allem bis zur Einführung des Grundbuchs ein Jahrhundert später schwierig war, die Grundpfandrechte zu überwachen, weil sie die Möglichkeit zahlreicher Betrügereien eröffneten. Der strafrechtliche Weg, solche Übertretungen einzudämmen, war der des „crimen stellionatus“, das speziell in Kastilien in den Fällen des Immobilienkaufs auftauchte. Dabei wurden Immobilien zwar als zins- und hypothekenfrei erklärt, jedoch in Wirklichkeit damit belastet. Diesem Missstand konnte mit dem Delikt der „schurkischen Schädigung“ bzw. dem „crimen stellionatus“ wirksam begegnet werden.

 

Einen Beitrag zur Rezeption des spanischen Rechts in Iberoamerika liefert der Direktor der Cuadernos de Historia del Derecho José Sánchez-Arcilla Bernal mit seinem Beitrag „La obra legislativa del Consejo de Gobierno revolucionario (1895-1898). La influencia del Derecho español en la Ley de Matrimonio civil cubana de 1896“. Er führt vor, wie das spanische Ehegesetz von 1870 im kubanischen Ehegesetz von 1896 weiterlebte. Während des Unabhängigkeitskrieges von 1895 bis 1898 unternahm der kubanische Revolutionäre Regierungsrat ein wichtiges Gesetzgebungsvorhaben, unter dem sich ein provisorisches Ehegesetz von 1896 befindet. Dabei macht sich der Autor die umfassende Mühe, beide Gesetze synoptisch gegenüberzustellen, um minutiös die Unterschiede beider Vorlagen herauszuarbeiten.

 

Den Zusammenhang zwischen Rechtsgeschichte und internationalem Recht knüpft Luis Ignacio Sánchez Rodríguez (El impacto de la Historia del Derecho Español en el Derecho Internacional), indem er sich gleichfalls eines Beispiels der Einflussnahme des spanischen Rechtes in Iberoamerika bedient. In der Regelung der zwischenstaatlichen Gebietsstreitigkeiten im spanischen Amerika warf die Anwendung des Grundsatzes uti possidetis juris von 1810-1821 die Problemstellung auf, den Willen des spanischen Königs herauszufinden, um die verwaltungsmäßigen Grenzen aufzustellen, welche sich seit der Unabhängigkeit in neue internationale Grenzen verwandeln sollten. Der Autor zeigt die besondere Einmischung der spanischen Kolonialrechtshistoriker, um explizit wie implizit den königlichen Willen herauszuarbeiten. Wo und bei welcher Gelegenheit die Rechtshistoriker bei diesen Streitfällen vorkamen, kann seine Studie sehr plastisch belegen.

 

Gustavo Villapalos Salas führt mit „Algunas reflexiones históricas y jurídicas sobre la realidad diferenciada de Cataluña“ sodann nach Katalonien und behandelt dort auftretende Überlegungen zur politischen, rechtlichen und kulturellen Wirklichkeit des Landes und den spezifischen Wurzeln, wie sie sich dem Urteil des Historikers entgegenstellen. Überdies ist Gegenstand das Weiterleben des historisch gewachsenen Rechtes Kataloniens, das das Rückgrat dieser Gemeinschaft bis zur Verkündung der spanischen Verfassung von 1978 und sogar bis in die Gegenwart hinein bildet.

 

Dass die Festgabe auch Beiträge zur mittelalterlichen Rechtsgeschichte enthält, verdankt sie Diego Catalán mit seinem innovativen Beitrag „Removiendo los cimientos de la Historia de España en su perspectiva medieval“. Der Verfasser lenkt den Blick auf den Erzbischof von Toledo, Don Rodrigo Ximénez de Rada, der um die Mitte des 13. Jahrhunderts die erste spanische Geschichte abfasste, die „De rebus Hispaniae“. Schon vom ersten Augenblick an weckte diese Arbeit ein enormes Interesse bei den Zeitgenossen, die mit großer Schnelligkeit Übersetzungen und Übertragungen in die verschiedenen, auf der spanischen Halbinsel existierenden Sprachen unternahmen. Auch heutige Historiker schätzen den hohen Wert dieser Arbeit, die der Autor sehr kenntnisreich beleuchtet.

 

Ein beachtenswerter Beitrag zur Kirchengeschichte fließt aus der Feder von José Orlandis (Consideraciones históricas sobre la disciplina de los concilios provinciales). Er baut auf der Beobachtung auf, dass das Aufkommen der kirchlichen Provinzialkonzilien auf die ersten Zeiten der Kirche zurückgeht, als die Ausweitung des Christentums eine auf dem Provinzsystem des römischen Imperiums fußende Organisation nötig machte. Seit dem Konzil von Nicäa im Jahre 325 wollte die Kirchenführung zwar regelmäßig tagen, doch wurde gerade die Nichtbeachtung dieser Regelmäßigkeit eine Konstante in der Kirchengeschichte. Hieraus knüpft der Autor eine interessante Vermutung dafür, dass im Codex iuris canonici von 1983 zum ersten Mal jeglicher Bezug zur Regelmäßigkeit bei der Durchführung von Konzilien gestrichen wurde, denn die Einberufung ist seither an den Mehrheitswillen der Bischöfe der einzelnen Kirchenprovinzen gebunden.

 

Zwei Beiträge aus der antiken Rechtsgeschichte verdienen noch Aufmerksamkeit. Einmal die Studie von Luis Gil, die den Titel „La vertiente jurídica de la Electra sofoclea“ trägt: In seiner „Electra“ versuchte Sophokles mit seiner den religiösen Standpunkt meidenden Sage, die Persönlichkeit dem Bereich der Diké bzw. der menschlichen Justiz einzuschreiben, die sämtliche menschlichen Handlungen beherrscht. Dabei reißen die Anspielungen auf die Justiz im Laufe des Stückes nicht ab, so dass der Beitrag zu einem wichtigen Zeugnis für das Gerechtigkeitsgefühl in der griechischen Tragödie wird. Javier Paricio (Los proyectos codificadores de Pomeyo y César en san Isidoro de Sevilla) widmet sich schließlich den Kodifikationsprojekten von Pompeyo und Cesär, die Isidor von Sevilla in seinen „Etymologiae“ erwähnt. Es erhebt sich sich immer noch die Frage, ob sich diese Projekte auf öffentliche Gesetze bezogen oder sogar viel breiter angelegt hätten werden sollen.

 

Es versteht sich von selbst, dass die Artikel vorliegender Festschrift aufgrund ihrer Vielfältigkeit an dieser Stelle nur zusammenfassend wiedergegeben werden konnten; die Lektüre dieses Extrabandes der Cuadernos ist für den an Spanien und Iberoamerika interessierten Rechtshistoriker unerlässlich.

 

Saarbrücken                                                                                                  Thomas Gergen