Kolbinger, Florian, Im Schleppseil Europas?

Das russische Seminar für römisches Recht bei der juristischen Fakultät der Universität Berlin in den Jahren 1887-1896 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 173). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. XIV, 348 S. Besprochen von Martin Avenarius.

Kolbinger, Florian, Im Schleppseil Europas? Das russische Seminar für römisches Recht bei der juristischen Fakultät der Universität Berlin in den Jahren 1887-1896 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 173). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. XIV, 348 S.

 

An den Universitäten des Zarenreichs nahm das römische Recht im 19. Jahrhundert für lange Zeit einen eher bescheidenen Rang ein.[1] Im Zusammenhang mit den Reformen der 1880er Jahre setzten konservative Kräfte dann aber eine neue juristische Studienordnung durch, in der der klassischen Bildung erhebliche Bedeutung zukam. Damit ging auch eine Aufwertung des Unterrichts im römischen Recht einher.[2] Zur Verwirklichung des neuen Studienplans veranlaßte die Regierung die Einrichtung zusätzlicher Lehrstühle und vermittelte die Gründung eines speziellen Seminars in Berlin, an dem unter der Leitung von Heinrich Dernburg, Ernst Eck und Alfred Pernice von 1887 bis 1896 Spezialisten für römisches Recht herangebildet wurden. Die Absolventen des Seminars wirkten anschließend an den Universitäten des Zarenreichs und vermittelten der russischen Rechtswissenschaft die Methoden der deutschen Romanistik des ausgehenden 19. Jahrhunderts.[3] Vorgeschichte, Arbeitsweise und Nachwirkungen des Berliner Seminars[4] sind Gegenstand von Kolbingers Buch. Es handelt sich um die ausgearbeitete Fassung seiner Kölner Dissertation aus dem Jahre 2001. Der Verfasser beschreibt, wie schon im früheren 19. Jahrhundert immer wieder versucht worden war, in Deutschland Professorennachwuchs für die russischen Universitäten heranzubilden. So waren z. B. seit 1829 zwei Gruppen von Stipendiaten für einige Zeit nach Berlin „abkommandiert“ worden, um unter der Aufsicht Savignys zu studieren. Der Verfasser legt die spezifischen Bedingungen des Rechtsstudiums im 19. Jahrhundert dar und beschreibt die Organisation des Seminars. Bei der Erörterung der Wirkungsgeschichte schildert er, wie die Lehre des römischen Rechts eine nur vorübergehende Belebung erfuhr. Dies führt der Verfasser auf Widersprüchlichkeiten des Universitätswesens und die mangelnde Reformfähigkeit des politischen Systems zurück.

 

Die Arbeit beruht auf umfangreichen Archivstudien. Ihre Grundlage besteht in der Auswertung der beiden Aktenbestände über das Seminar im Archiv der Berliner Humboldt-Universität und im Russischen Staatlichen Historischen Archiv (RGIA) in Sankt Petersburg. Beide Bestände sind bereits mehrfach Gegenstand von Arbeiten gewesen, wenngleich sie bislang noch nicht in solcher Ausführlichkeit wie vorliegend behandelt wurden.[5] Verdienste erwirbt sich der Verfasser besonders dadurch, daß er die Arbeit des Seminars und das spätere Wirken seiner Absolventen in den rechtspolitischen und wissenschaftsgeschichtlichen Zusammenhang setzt.

 

Bei der Behandlung der Vorgeschichte des Seminars wendet sich der Verfasser gegen die Ansicht, nach der die russischen Juristen erst im 19. Jahrhundert mit dem römischen Recht bekannt geworden sind. Er führt dagegen den Unterricht im römischen Recht an der 1755 gegründeten Moskauer Universität an und beruft sich auf die Untersuchung von Silnizki (34). Dies könnte allerdings irrige Vorstellungen erwecken. Daß Hörer an einer Universität einiges über das römische Recht lernten, bedeutet selbstverständlich nicht, daß „die russischen Juristen“ mit dem römischen Recht „bekannt“ gewesen seien. Im Gegenteil: Silnizki beschreibt zwar, wie das Fach in Moskau (durch ausländische, im wesentlichen deutsche Professoren) immer wieder unterrichtet worden sei, doch waren die Auswirkungen offensichtlich sehr bescheiden. So ist z. B. über den ersten Vertreter dieses Faches, den Naturrechtler Philipp Dilthey, bekannt, daß er zeitweise nur einen einzigen Studenten hatte.[6] Der Verfasser bestätigt dies auch indirekt, wenn er mitteilt (184), daß das römische Recht in Rußland erst mit der verstärkten wissenschaftlichen Bearbeitung durch die vormaligen Seminaristen zu einer „gewissen Bedeutung“ (!) gekommen sei.

 

Bei der Beschreibung des Studiums einiger Stipendiaten in Berlin unter der Aufsicht Savignys (44) meint der Verfasser, der für sie verbindliche Lehrplan, der u. a. Chemie, Geographie und Statistik Preußens enthielt, sei eigens von Savigny zusammengestellt worden. In Wahrheit war der Studienplan im wesentlichen von der Zweiten Abteilung der Kaiserlichen Kanzlei vorgegeben worden, wodurch sich auch allein die eigentümliche Fächerkombination erklärt. Savigny hatte an dem Plan nur einige begrenzte Veränderungen vorgeschlagen.[7]

 

Die am Seminar vermittelten Lehrinhalte und Methoden waren selbstverständlich maßgeblich durch die Persönlichkeiten geprägt, die in seinem Mittelpunkt standen. Der Verfasser setzt sich daher auch mit deren Biographie auseinander (101). Hier zeigt sich übrigens, daß sich die Akten nicht für jede Mitteilung gleichermaßen als Quelle eignen. Wenn der Verfasser etwa (ohne Not) den Lebenslauf Pernices teilweise aus den russischen Akten rekonstruiert, erfahren wir, daß Pernice bei „Sadow“ verwundet worden sei (108). Der Name des Ortes ist natürlich, wie sich aus der russischen Beugeform wohl nicht eindeutig ergibt, Sadowa; gemeint ist also die Schlacht bei Königgrätz.

 

Erhebliche Bedeutung kommt den Biographien der Seminarteilnehmer zu (139): Hier liefert der Verfasser manche interessante Information und erweitert unsere Kenntnis über die Juristen, deren Lebenswege nach 1917, teilweise bedingt durch Emigration, erhebliche Veränderungen aufweisen. Aber auch die Darstellung des Verfassers kann noch in einigen Punkten ergänzt werden. So meint der Verfasser, wie der Lebensweg von Viktor Juškevič (eigentlich: Juszkiewicz) nach 1906 verlaufen sei, sei unbekannt (139, 196). Wir wissen aber immerhin, daß er noch an die Kaiserliche Rechtsschule wechselte (196, Fn. 48) und dann 1908 verstarb.[8] Der Stipendiat Aleksej Guljaev nennt in seiner Antrittsvorlesung an der Kaiserlichen Rechtsschule vom 12. 1. 1909 den inzwischen verstorbenen Juškevič als seinen Vorgänger auf dem Lehrstuhl.[9]

 

Im Hinblick auf Konrad Dynovskij (eigentlich: Dynowski, 1862-1930) bricht die Biographie mit dessen Lehrtätigkeit am Alexander-Lyceum 1912/13 ab (197). Der Verfasser teilt mit, es gebe keine weiteren „konkreten Nachrichten“, doch sei zu vermuten, daß er aufgrund der Hochschulpolitik des Unterrichtsministers Kasso die St. Petersburger Universität habe verlassen müssen. Nun war Dynovskij ebenso wie Juškevič und mehrere andere Absolventen des Seminars Pole. Daß sich in der sowjetrussischen Literatur kaum Hinweise über den weiteren Lebensweg polnischer Juristen aus dem Zarenreich finden lassen, darf nicht verwundern. Anderes gilt selbstverständlich für das polnische Schrifttum, das der Verfasser leider gar nicht berücksichtigt hat. Für Dynovskij kann z. B. ergänzt werden, daß er 1913 Mitglied der Kassationsabteilung des Dirigierenden Senats, also des höchsten Gerichts wurde. Nach dem Krieg wirkte er als Professor für Zivilprozeßrecht an der Universität Warschau.[10]

 

Paul Sokolowski gab 1908 seine erste ordentliche Professur in Königsberg auf, um im Herbst desselben Jahres Kurator des südwestrussischen Lehrbezirkes (Char’kov) zu werden. Es handelte sich um das höchste für das Bildungswesen zuständige Amt des Bezirks, dessen Inhaber den Minister vertrat (146). Der Verfasser meint, die Übertragung des Amtes auf Sokolowski zeige, welch hohes Vertrauen man ihm im Ministerium entgegengebracht habe. Umgekehrt habe Sokolowski – im Gegensatz zu den meisten seiner Kollegen – hinter der Politik des Ministeriums gestanden (196). Es war allerdings keineswegs nur loyale Gesinnung, die Sokolowski zur Aufgabe seines Lehrstuhls bewog, sondern eine höchst eigenwillige und heikle Motivation, wie er in einem vertraulichen Schreiben an Friedrich Althoff darlegte.[11] Sokolowski erwartete nämlich, nach Übernahme des Amtes in absehbarer Zeit den baltischen Lehrbezirk übertragen zu bekommen, um insbesondere an der Universität Dorpat „der deutschen Kultur wieder dienen zu können“, nachdem diese durch die Russifizierung - inzwischen hieß der Ort „Jur’ev“ - schwer gelitten hatte. Gegenwärtig sei an die Übertragung dieses Postens mit Rücksicht auf die „chauvinistische Presse“ noch nicht zu denken. Dies änderte sich in den folgenden Jahren allerdings nicht,[12] so daß Sokolowskis Plan nicht in Erfüllung ging. Der Brief an Althoff zeigt auch, daß sich Sokolowski alle Türen offenhalten wollte. Er bat Althoff darum, seinen Einfluß dafür einzusetzen, „daß man mir im Ministerium meinen Fortgang nicht übel nimmt“.

 

Im Hinblick auf David Grimm schließt der Verfasser aus dessen Namen sowie aus seiner evangelisch-lutherischen Konfession vorsichtig auf eine deutsche Abstammung (148). Die Familie ist hingegen nicht unbekannt. Angesichts der Vielfalt der Sachverhalte, die mit „deutscher Abstammung“ beschrieben werden, darf darauf hingewiesen werden, daß dieser Jurist einer ursprünglich bäuerlichen Familie aus der deutschen Siedlung Grimm (russ. Lesnoj Karamyš) an der Volga entstammt, die eine beachtliche Reihe bedeutender Persönlichkeiten hervorbrachte.[13]

 

Im Rahmen der Erörterung der wissenschaftlichen Wirkung des Seminars vertritt der Verfasser den Standpunkt, daß die am Institut geschulten Professoren die insbesondere von Jhering formulierte „Sichtweise des römischen Rechts“ nach Rußland mitbrachten (176). Er meint allerdings, ohne dies auf die Seminarabsolventen zu beschränken, daß eine eigenständige Weiterentwicklung dieser Lehren auf dem Gebiet der Romanistik nicht zu erkennen sei. Nun mag man Leon Petrażyckis kritische Auseinandersetzung mit Jhering (209ff.) nicht als Weiterentwicklung anerkennen; auch liegen dessen Hauptverdienste nicht auf dem Gebiet des römischen Rechts. Auch den Jhering-Schüler Nikolaj Djuvernua kann man hier wohl außer Betracht lassen, weil dieser hauptsächlich im Zivilrecht arbeitete. Erstaunlicherweise aber geht der Verfasser mit keinem Wort auf Sergej Muromcev ein, dessen bedeutendes romanistisches Werk sich auf eine eigenständige Jhering-Rezeption gründet. Jhering selbst äußerte immerhin den Eindruck, daß seine Ideen „nirgendwo auf so aufnahmebereiten Boden stoßen wie in Rußland“.[14]

 

Von speziellem Interesse ist die Darstellung der Entwicklung Lev Kassos (194ff.). Dieser Jurist hatte in Berlin zeitgleich mit dem Bestand des Seminars studiert, ohne diesem jedoch anzugehören. Er wirkte später als Zivilrechtslehrer u. a. in Moskau, bevor er von 1910 bis 1914 das Amt des Unterrichtsministers bekleidete. In dieser Eigenschaft veranlaßte Kasso im Zusammenhang mit der Universitätskrise von 1910/11 die Entlassung mehrerer seiner früheren Kollegen.

 

Verdienste hat sich derVerfasser auch insoweit erworben, als er auf das wissenschaftliche Wirken einzelner Absolventen des Seminars näher eingeht (209ff.). Der Verfasser behandelt hier im einzelnen neben Petrażycki noch David Grimm, Aleksej Guljaev, Michail Pergament und Iosif Pokrovskij. Unter den Absolventen des Berliner Seminars ist Petrażycki der einzige, dessen Lehren auch im Ausland Bekanntheit erlangten und im Westen rezipiert wurden. Seine wichtigsten Arbeiten liegen auf den Gebieten der Rechtstheorie und der Rechtssoziologie. Der Verfasser behandelt besonders Petrażyckis distanzierte Auseinandersetzung mit der Interessenjurisprudenz unter Heranziehung kaum bekannter Schriften sowie seine Kritik an Jhering (222f.). Einen direkten Einfluß der Berliner Lehrer auf den Inhalt des Werkes von Petrażycki kann de Verfasser nicht feststellen (222). Der Verfasser betont daher die wissenschaftliche Eigenständigkeit von Petrażyckis Werk. Bei Guljaev geht der Verfasser auf dessen Forderung nach festen methodischen Grundsätzen bei der Rezeption von Elementen des römischen Rechts in das geltende Zivilrecht ein. So nahm Guljaev z. B. Anstoß an der Rechtsprechung des Dirigierenden Senats, der eine Besitzverteidigung nur dann als rechtmäßig anerkannte, wenn ein animus rem sibi habendi vorlag (232f.). Dieses aus dem römischen Recht stammende Tatbestandsmerkmal sei dem russischen Recht aber völlig fremd. Der Eigenbesitzwille konnte sich in der russischen Besitzdogmatik aber durchsetzen. Während in Deutschland das in § 797 des Ersten BGB-Entwurfs noch genannte Merkmal des Eigenbesitzwillens im späteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen wurde, fand es in den Entwurf eines russischen Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1905 Eingang.[15] Daran übte übrigens auch Pokrovskij ausführlich Kritik.[16] Mit vollem Recht stuft der Verfasser diesen außerhalb Rußlands kaum bekannten Juristen als neben Petrażycki besonders bedeutend ein.[17]

 

Die in einem Bericht Petrażyckis und Sokolowskis über die Arbeit des Seminars aufgeworfene Frage, wie lange Rußland noch „im Schleppseil Europas“ (na buksire Evropy) liegen werde, bezieht sich auf Stimmen, die die fehlende Eigenständigkeit des russischen Wissenschaftsbetriebs beklagten (126). Mit Recht führt der Verfasser besonders die Werke Petrażyckis und Pokrovskijs als Beleg dafür an, daß die ehemaligen Stipendiaten des Berliner Seminars nicht mehr von der westlichen Rechtswissenschaft „geschleppt“ zu werden brauchten. Sie rezipierten nicht nur die aus dem Ausland kommenden Beiträge zu ihrem jeweiligen Spezialgebiet und kommentierten diese, sondern arbeiteten eigenständig aufgrund ihrer Kenntnis der im Ausland vertretenen wissenschaftlichen Standpunkte (257).

 

Die Bemühungen um eine Verankerung des römischen Rechts in der russischen Rechtswissenschaft betrachtet der Verfasser letztlich als gescheitert. Er führt dies im wesentlichen auf den Versuch der Regierung zurück, das römische Recht zu funktionalisieren. Nach ihren Vorstellungen habe das römische Recht nur zur Orientierung, als Theorie des Rechts in Rußland Eingang finden sollen. Gleichzeitig habe es mit dem Fehlen einer Gesellschaft gleichberechtigter Bürger in Rußland an einer für die Wirkung des römischen Rechts entscheidenden Voraussetzung gemangelt. Das trifft unzweifelhaft zu. Gleichwohl darf nicht vergessen werden, daß es im wesentlichen die Universitätskrise und die Oktoberrevolution waren, die die Absolventen des Seminars ihrer Arbeitsmöglichkeiten beraubten.

 

Es bleiben noch folgende allgemeine Bemerkungen: Das römische Recht als solches ist nicht Gegenstand des Buches. Die Ausdrucksweise des Verfassers läßt denn auch auf eine gewisse Distanz zu dieser Materie schließen. So berichtet er, unter den Veranstaltungen am Seminar seien zeitweise „Interpolationsübungen“ vorgesehen gewesen (54). Den mit diesem Terminus erweckten Assoziationen zum Trotz sollten allerdings nicht etwa Interpolationen geübt werden, sondern die Aufdeckung derselben in den Digesten, wie sie am Ende des 19. Jahrhunderts eine erhebliche Rolle spielte. Auch der Ausdruck „Prätorenrecht“ (152) ist unüblich und mißverständlich.

 

Russische Zitate sind im Buch nicht transliteriert, aber in der Schreibweise dem seit 1918 herrschenden Stil angepaßt. Eigennamen sind transliteriert, allerdings inkonsequent und ohne ersichtliche Regeln. Auch die Grundsätze betreffend die Schreibweise der Namen sind nicht klar: Der Pole Petrażycki wird (wie in den Akten) russisch Petražickij genannt, der Russe Djuvernua dagegen (ohne erkennbaren Anlaß) französisch Duvernoy; Czyhlarz ist durchgehend falsch geschrieben. Als Patronymikon von Karl Bernstein gibt der Verfasser teils Ill’ič an, teils Il’ytsch; richtig wäre Il’ič (in den Berliner Akten übrigens noch Jakovlevič). Das Namenregister allerdings bildet eine wertvolle Hilfe. Im Anhang enthält das Buch ferner ein Verzeichnis der Werke der Absolventen des Seminars (261) sowie eine Übersicht über die von den Seminaristen in Berlin jeweils besuchten Lehrveranstaltungen (305).

 

Die vorstehenden, teilweise kritischen Anmerkungen dürfen als Beleg dafür verstanden werden, daß es sich um eine äußerst anregende Arbeit handelt, die die Erforschung der Geschichte des römischen Rechts im Zarenreich vorangebracht hat. Es ist sehr zu wünschen, daß sie die verdiente Beachtung findet.

 

Köln                                                                                                              Martin Avenarius

[1] A. Rivier, Introduction historique au droit romain (1881), S. 635. Anderes galt, bedingt durch partikularrechtliche Besonderheiten, für Dorpat und Warschau.

[2] Vgl. den Nachtrag in: Die Reform der Russischen Universitäten nach dem Gesetz vom 23. August 1884 (1886, anonymer Verfasser), 213ff. (229). Zu dem neuen Anforderungskatalog an den Stoff des Pflichtfaches Römisches Recht vgl. dort 236f. Vgl. ferner G. Sliozberg, Rimskoe pravo i praktičeskija zanjatija v juridičeskich fakul’tetach (Römisches Recht und praktisches Studium an den juristischen Fakultäten), in: Žurnal Graždanskago i Ugolovnago Prava 1892, Teil 2, 36-79 (41-44).

[3] Vgl. D. P. Hammer, Russia and the Roman Law, in: The American Slavic and East European Review 16 (1957), 7-13.

[4] Der Verfasser spricht abwechselnd von „Institut“ und „Seminar“. Dabei ließe „Institut“ an eine auf Dauer fest organisierte Forschungseinrichtung denken. Hier handelt es sich dagegen um eine „genehmigungspflichtige Privatsache“ (64) der Professoren Dernburg, Eck und Pernice, die zudem nur für begrenzte Zeit bestehen sollte (vgl. die russische Bezeichnung als zeitlich begrenzter Kurs, „vremennyj kurs“).

[5] Für die Berliner Akten vgl. M. Avenarius, Das russische Seminar für römisches Recht in Berlin (1887-1896), in: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 6 (1998), 893-908, für die Akten des RGIA vgl. F. B. Kaiser, Altphilologen für Rußland: Das Lehrerinstitut für slawische Stipendiaten in Petersburg, das russische philologische Seminar (Institut) in Leipzig und das russische Seminar für römisches Recht in Berlin, in: F. B. Kaiser/B. Stasiewski, Deutscher Einfluß auf Bildung und Wissenschaft im östlichen Europa (1984), 69-115 (90-92) sowie ders., Hochschulpolitik und studentischer Widerstand in der Zarenzeit (1983), 100f.

[6] M. Silnizki, Geschichte des gelehrten Rechts in Rußland (1997), 91.

[7] Savignys Vorschläge beziehen sich auf die Vorgaben „in dem Plan, der aus Petersburg mitgeteilt wurde“ (v planě, soobščennom iz Peterburga); vgl. P. Majkov, Speranskij i studenty zakonověděnija (Speranskij und die Studenten der Gesetzeskunde), in: Russkij Věstnik 263 (1899), 239-256 (242).

[8] Vgl. G. Oberkofler, Die Vertreter des Römischen Rechts mit deutscher Unterrichtssprache an der Karls-Universität in Prag (1991), 32.

[9] A. Guljaev, Sovremennyja zadači prepodavanija rimskago prava (Gegenwärtige Themen [nicht: ‚Anforderungen’; Verf. 272] der Lehre des römischen Rechts), in: Žurnal Ministerstva Justicii 1909, Nr. 2, 119-130. Der Verfasser nennt die Abhandlung unter den Schriften Guljaevs als Nr. 24, allerdings ohne Publikationsnachweis.

[10] J. Mioduszewski, Art. Dynowski Konrad, in: Polski Słownik Biograficzny (Polnisches Biographisches Wörterbuch), Bd. VI/1 (1946), 67f.

[11] Brief Sokolowskis an Althoff vom 12. 5. 1908, abgedruckt in: G. Voigt, Rußland in der deutschen Geschichtsschreibung 1843-1945 (1994), 342-343.

[12] Vgl. die Angriffe auf Sokolowski bei M. Litvinov, Prusskij Profesor vo glavě russkago učebnago okruga (Ein preußischer Professor an der Spitze eines russischen Lehrbezirks) (1914).

[13] Vgl. E. Amburger, Aus der Geschichte eines eingeborenen Gelehrtenstandes ausländischer Herkunft in Rußland, in: M. Woltner/H. Bräuer (Hrsg.), Festschrift für Max Vasmer zum 70. Geburtstag (1956), 28-38 (37f.).

[14] Brief Jherings an die russischen Herausgeber seines Buches Cěl’ v Pravě (Der Zweck im Recht) vom 1. 10. 1881; russ. Übersetzung im Žurnal Graždanskago i Ugolovnago Prava 1882, Teil 2, Zamětki (Notizen) 1-3 (1): „Mně kažetsja, čto moe napravlenie i moi idei nigdě ne vstrěčajut stol’ vospriimčivoj počvy, kak v Rossii“. Vgl. die Nachweise für den erheblichen Einfluß Jherings in Rußland und anderen slavischen Ländern bei M. Avenarius, Rezeption des römischen Rechts in Rußland. Dmitrij Mejer, Nikolaj Djuvernua und Iosif Pokrovskij (2004), 46f. mit Fn. 164.

[15] Dazu nun M. Avenarius, Das pandektistische Rechtsstudium in St. Petersburg in den letzten Jahrzehnten der Zarenherrschaft, in: W. Dajczak/H.-G. Knothe (Hrsg.): Deutsches Sachenrecht in der polnischen Gerichtspraxis. Das Sachenrecht des BGB in der polnischen höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Jahren 1920-1939: Tradition und europäische Perspektive (2004, im Druck).

[16] I. Pokrovskij, Vladěnie v russkom proektě graždanskago uloženija (Der Besitz im russischen Projekt eines bürgerlichen Gesetzbuchs), in: Žurnal Ministerstva Justicii 1902, Nr. 10, 27-54 (33ff.).

[17] Vgl. M. Avenarius, o. Fn. 14, 51ff.