Löw, Isabella, Die Eiderstedter Landrechte

von 1426 bis 1591. Rechtsgeschichte, Rechtswandel und Rechtsverwandtschaften (= Studien und Materialien 32, Nordfriisk Instituut). Nordfriisk Instituut, Bräist/Bredstedt/Nordfriesland 2003. XIV, 295 S. Besprochen von Reinhard Schartl.

Löw, Isabella, Die Eiderstedter Landrechte von 1426 bis 1591. Rechtsgeschichte, Rechtswandel und Rechtsverwandtschaften (= Studien und Materialien 32, Nordfriisk Instituut). Nordfriisk Institut, Bräist/Bredstedt/Nordfriesland 2003. XIV, 295 S.

 

Das Recht der in die Nordsee ragenden Halbinsel Eiderstedt wurde im 15. und 16. Jahrhundert mehrfach aufgezeichnet. Diese Landrechte waren bereits in Teilbereichen Gegenstand rechtshistorischer Untersuchungen. Nunmehr widmet sich die Autorin mit ihrer von Heiner Lück betreuten Dissertation der Universität Halle-Wittenberg einer eingehenden analytischen Gesamtbetrachtung.

 

Auf der Halbinsel Eiderstedt waren die ursprünglich durch Gräben getrennten Landschaften Utholm, Evershop und Eiderstedte als die Dreilande zusammengefasst. Während bis 1100 dort ausschliesslich Friesen siedelten, wanderten seitdem vorwiegend aus dem südlich liegenden Dithmarschen auch sächsische Siedler ein. Territorialgeschichtlich gehörten die Dreilande im Mittelalter zur unmittelbaren Herrschaft der dänischen Könige. 1386 belehnten diese die holsteinischen Grafen mit dem Herzogtum Schleswig. Statthalter der Herzöge in den Dreilanden war der Staller, während die Selbstverwaltung auf den Ebenen der Kirchenspiele, der drei Harden Utholm, Evershop und Eiderstedte, im Dreilandenrat sowie in einer aus dem Dreilandenrat und den sogenannten Landesgevollmächtigten bestehenden Landesversammlung ausgeübt wurde.

 

Die Verfasserin wählt für ihre Arbeit einen unkonventionellen Aufbau: In einem Teil A beschäftigt sie sich unter der Überschrift „Rechtshistorie und Rechtsverwandtschaften“ zum einen mit der Entstehung der einzelnen Landrechte, zum anderen bringt sie eine Darstellung strafrechtlicher und anderer, nicht in Teil B behandelter Regelungen. In Teil B befasst sie sich unter dem Titel „Rechtswandel und Rechtsverwandtschaften“ mit der Gerichtsverfassung, dem Verfahrensrecht sowie den familien- und erbrechtlichen Vorschriften. Als auszuwertendes Material standen ihr in erster Linie folgende Quellen zur Verfügung: das Landrecht von 1426, genannt „Die Krone der rechten Wahrheit“ (im Weiteren: die Krone), sechs nicht näher datierbare Zusätze zur Krone, Beliebungen (Rechtsaufzeichnungen und Rechtssatzungen, die durch volkstümliche Selbstgesetzgebung entstanden) aus den Jahren 1429 bis 1466, sogenannte Urteile aus den Jahren 1439, 1445 und 1450, das Landrecht von 1466, weitere fünf Beliebungen aus den Jahren 1522 bis 1549, die im „Roten Buch von Tönning“ enthalten sind, sowie die Landrechte von 1572 und 1591. Ihre Befunde vergleicht die Autorin jeweils mit den Rechten benachbarter Gebiete, wie dem jütischen Recht von 1241, dem Sachsenspiegel, der Beliebung der nördlich gelegenen Siebenharden (1426), den Dithmarscher Landrechten von 1447, 1483 und 1567 sowie dem Nordstrander Landrecht von 1572. Im Folgenden können nur einige der Ergebnisse der zu besprechenden Arbeit referiert werden.

 

Im Teil A findet die Verfasserin als Grund für die Aufzeichnung des zuvor mündlich überlieferten Rechts in der Krone, dass die Bewohner der Dreilande sich vom jütischen Recht abgrenzen wollten. Vom Recht der Krone schildert Löw aus deren 4. Zusatz das Verfahren bei Notzucht, das der vergewaltigten Frau ein sofortiges Gerüfte auferlegte, sowie aus der Beliebung von 1446 Bestimmungen zum Vorsatz, zur Notwehr, bei der der angegriffene Täter sein gesamtes Gut verlor und eine Brüchezahlung an den Herzog leisten musste, sowie zu Kirchen-, Haus- und anderen Sonderfrieden. Aus den letztgenannten Regelungen entnimmt die Autorin, dass die Beliebung von 1446 auf herzoglichen Einfluss zurückzuführen ist. Aus den aus dieser Zeit überlieferten Bußgeldkatalogen geht hervor, dass selbst bei schweren Körperverletzungen weitgehend auf die Todesstrafe verzichtet wurde, was die Verfasserin mit der auch in anderen Zusammenhängen hervortretenden Notwendigkeit erklärt, dass zum Schutz und Bau der Deiche jede Hand benötigt wurde.

 

Das Landrecht von 1466 wurde vom Dreilandenrat mit den Gevollmächtigten des Landes gesetzt. Es ergänzte die offenbar ausreichenden bisherigen strafrechtlichen Regelungen nur um einen Tatbestand, nämlich das Weglaufen einer Jungfrau, und änderte die Aufteilung beim Seefund zum Nachteil des Herzogs ab. Gleichwohl nimmt die Autorin an, dass dieses Landrecht die finanziellen Interessen des Schleswiger Herzogs berücksichtigte. Von den nachfolgenden Beliebungen enthielt diejenige von 1522 zum einen die weitgehende Haftung für jeden Schaden, notfalls mit Leib und Gut, zum anderen den Satz, dass Tote, Leute mit ausgestochenen Augen und Lahme allein den Frunden, also den Verwandten, „schaden“ und man diese belangen soll. Die Autorin interpretiert jenen „Schaden“ dahin, dass die Frunde die Toten begraben und für den Unterhalt der Behinderten sorgen müssen. Näher scheint die Deutung zu liegen, dass der „Schaden“ eben in der Haftung der Frunde für den inzwischen verstorbenen, blinden oder lahmen Täter bestand.

 

Die Beliebung von 1529 erwähnt erstmals ein Beispruchsrecht der Sippenmitglieder bei Grundstücksverkäufen und läßt erkennen, dass Zwölfjährige - wenn auch nur mit Zustimmung ihres Vormundes – über ihr Hab und Gut verfügen können. Aus der Beliebung von 1549 ist eine Bestimmung zur Ersitzung zu nennen, nach der ein Gut besitzen soll, wer es drei Jahre lang unangefochten vnder szick gehadt hefft.

 

Das Landrecht von 1572 baute auf dem Dithmarscher Landrecht von 1567 auf und war das erste gelehrte Recht in den Dreilanden. In seinen 126 Artikeln behandelte es ausführlicher als seine Vorgänger die Gerichtsverfassung, das Familien- und Erbrecht sowie Schuld-, Sachen-, Schadens- und Strafrecht. Abweichend vom Dithmarscher Landrecht fehlt im Landrecht von 1572 ein Verweis auf die subsidiäre Geltung des Sachsenrechts oder des gemeinen Rechts. Löw weist aber nach, dass sächsisches Recht in einzelnen Bestimmungen des Landrechts übernommen wurde. Aus Art. 62 entnimmt sie, dass hier das Beispruchsrecht auf die beiden nächsten Erben beschränkt wurde. Da die Bestimmung anordnete, dass der Grund und Boden diesen Erben angeboten werden musste, könnte man hier schon einen Übergang vom Zustimmungs- zum Eintrittsrecht sehen. Volljährigkeit trat mit dem 18. Lebensjahr ein. Im Strafprozessrecht findet sich erstmals die Regelung der peinlichen Befragung.

 

Das in Hochdeutsch abgefasste Landrecht von 1591 mit 167 Artikeln übernahm aus demjenigen von 1572 zahlreiche Vorschriften, enthielt mehr römische Rechtssätze und ordnete die subsidiäre Geltung des gemeinen Rechts an. Entgegen früher geäußerten Ansichten betont die Verfasserin, dass das neue Landrecht den Dreilanden kein fremdes Recht auferlegte, sondern die bestehenden Rechtsstrukturen berücksichtigte. Aus dem Familien- und Erbrecht ist zu erwähnen, dass Frauen ohne vormundschaftliche Genehmigung lediglich Testamente errichten konnten. Im Straf- und Strafprozessrecht wurden teilweise Vorschriften aus der Constitutio Criminalis Carolina übernommen.

 

In Teil B geht die Arbeit zunächst auf die Gerichtsverfassung der Dreilande in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts ein. Auf der untersten Stufe standen die Kirchspielgerichte, in denen die so genannten Lehnsleute den Vorsitz hatten. Sie waren – wie die Autorin vermutet - bis zur Beliebung von 1450 für jegliche Streitigkeiten einschließlich solcher zuständig, bei denen es um Brüchezahlungen an den Herzog ging. Auf der mittleren Stufe stand das Landesding und darüber der Dreilandenrat, als deren Mitglieder aus der patrizischen Oberschicht stammende Ratsleute gewählt wurden. Die Zuständigkeit ist nicht klar zu bestimmen, Löw findet in den Quellen vor allem Fälle schwerer Straftaten. Das Konkurrenzverhältnis zum herzoglichen Hofgericht lässt sich gleichfalls nicht eindeutig klären. Aus zwei Urteilen von 1439 und 1445 entnimmt die Verfasserin, dass die Urteile vom Herzog und seinem Staller bestätigt wurden, was dem Interesse an der Brüchezahlung und der Aufsicht über das Verfahren gedient haben dürfte. Zum Verfahrensrecht weist Löw darauf hin, dass Strafverfahren durch die Ratsleute in Ausübung ihrer Rügepflicht eingeleitet werden konnten. Dies deutet sie an sich zutreffend als Teil der Entwicklung vom privaten zum öffentlichen Strafrecht, allerdings wurde diese Rügepflicht 1548 wieder beseitigt. Zur Fähigkeit von Frauen, selbst zu klagen oder beklagt zu werden, weist die Verfasserin anhand einzelner überlieferter Fälle nach, dass Frauen teilweise durch Vormünder vertreten wurden, teilweise selbst Partei waren.

 

Während für zivilrechtliche Sachen der Verfahrensablauf aus den Quellen nicht hervorgeht, lässt sich für das Verfahren um todeswürdige Verbrechen feststellen, dass hier nach der Klageerhebung zwei Männer, die der aus dem jütischen Recht bekannte Dinghöring auswählte, zwölf Urteilsfinder bestimmten. Deren Qualifikation war in einer Bestimmung über das Verfahren bei Notzucht belegt: de sick allerbest vp unse rechte olde Landrecht verstahn konden. Bei der Beweisführung stand nach den Feststellungen der Autorin noch der Reinigungseid im Vordergrund, eventuell mit elf oder (wie im friesischen und sächsischen Recht) zwölf Eideshelfern. Beizupflichten ist ihr aber auch darin, dass vermutlich noch Zweikampf und Gottesurteil vorkamen. Zur Klärung des Sachverhalts konnten die Dinghöringen befragt werden. Das Landrecht von 1466 schrieb vor, dass die unwidersprochenen Aussagen der Dinghöringen unanfechtbar sind. Für das Landesding ist belegt, dass sich die Dinghöringen bei widersprechenden Aussagen einem Zweikampf oder einem Gottesurteil stellen mussten. Danach wurde das Urteil gesprochen. Die Verfasserin bemerkt, dass peinliche Strafen selten verhängt wurden, da jede Hand für Deichbau und –unterhaltung benötigt wurde. Ausführlich behandelt sie die Frage, ob es schon zu dieser Zeit wie im jütischen Recht eine Appellation gab. Sie findet schließlich Anhaltspunkte dafür, dass neben der Urteilsschelte und Mischformen eine Appellation vom Landesding zum Dreilandenrat möglich war. Die Beliebung von 1548 sah erstmals eine Appellation innerhalb eines Instanzenzugs vor, die an das herzogliche Hofgericht ging. Im folgenden Jahr wurde durch eine Beliebung die Anrufung des Dreilandenrats durch den Kläger gestattet. In welchem Verhältnis beide Rechtsbehelfe standen, ist nicht erkennbar. 1560 wird in einer Mordsache noch ein Gottesurteil als Beweismittel erwähnt.

 

Das Landrecht von 1572 reduzierte aus Kostengründen die Landesdinge auf zwei, indem für Evershop und Utholm nur noch ein gemeinsames Organ mit dem Tagungsort in Garding tätig wurde. In Appellationssachen trat an die Stelle des Dreilandenrats das am St. Vititag zusammentretende Vitiding, in dem der Staller den Vorsitz führte. Oberste Appellationsinstanz blieb das herzogliche Hofgericht, wobei in Zivilsachen der Streitwert mindestens 100 lübische Mark betragen musste. Die Kirchenspielgerichte waren nur noch für kleine Sachen zuständig. Der Dinghöring wurde weitgehend durch den Landschreiber, einen herzoglichen Beamten, abgelöst. Im Verfahrensrecht regelte das Landrecht von 1572 den Beweis durch Zeugen, die nicht mehr Leumundszeugnis ablegten, sondern über konkrete Wahrnehmungen zu berichten hatten. In Art. XII bestimmte es, dass der Beklagten sich nicht mit seinem Eid wehren konnte, wenn der Kläger genügenden Beweis mit Urkunden oder zwei oder - neben dem Parteieid - einem Zeugen erbracht hatte. Dadurch wurde allerdings nicht, wie die Verfasserin meint, der Reinigungseid abgeschafft, sondern nur dessen Zulassung in einer im deutschen Reich bereits seit mehreren Jahrhunderten praktizierten Weise begrenzt.

 

Das Landrecht von 1591 beschränkte die Zuständigkeit der Kirchenspielgerichte weiter. Stattdessen konnte in geringfügigen Sachen der Staller tätig werden. Seit 1590 besaßen die Dreilande das Stallerprivileg, welches ihnen ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des Beamten durch den Herzog einräumte. Prozessfähig waren weiterhin nur Männer, während Frauen unter der ehemännlichen Vormundschaft blieben. Zum Verfahrensablauf stellt die Autorin fest, dass der Beklagte bei dreimaliger Säumnis zunächst bußfällig und schließlich friedlos wurde; zu ergänzen ist, dass der Kläger aber trotz der Säumnis seines Gegners ein obsiegendes Urteil nur durch ferneres Anhalten und geführte Beweisung erlangte. Ferner findet sie im Vollstreckungsrecht, dass der verurteilte, aber vermögenslose Schuldner in Haft genommen werden konnte. Zum Appellationsrecht hebt Löw hervor, dass das Landrecht von 1591 vor allem zahlreiche Zulässigkeitsschranken, so eine Frist von sechs Wochen, eine Bürgengestellung für die Kosten und einen Kalumnieneid des Appellanten einführte, wobei sie vermutet, dass es unter dem Landrecht von 1572 zu einer wahren Appellationsflut an das Hofgericht gekommen sein müsse.

 

Sodann wendet sich die Arbeit dem Familien- und Erbrecht der Dreilande zu. Im 15. Jahrhundert herrschte ein Intestaterbrecht, das vom Erblasser nicht durch letztwilllige Verfügung geändert werden konnte. Erbberechtigt waren nach der Krone die Abkömmlinge bis zum vierten Glied, wodurch Seitenverwandte ausgeschlossen wurden. Söhne erbten zwei Teile, Töchter einen Teil, Halbgeschwister die Hälfte des Vollgeschwisteranteils. Beim Tode des Vaters verdrängten nach Art. 7 Kinder die Mutter, wovon allerdings das Urteil von 1439 wiederum abwich. Die in Art. 7 verwendeten Worte sin Bu is houwedelottet deutet die Verfasserin überzeugend dahin, dass houwedelottet eine Aufteilung nach Köpfen bedeutete, wohingegen für Bu in diesem Zusammenhang nicht entscheidbar ist, ob damit nur Fahrnis oder auch Gebäude und Land gemeint waren. Der 6. Zusatz zur Krone regelte die Aufteilung der Heergewäte wie im Sachsenspiegel dergestalt, dass der älteste Sohn das Schwert erhielt und sodann der Rest unter den Brüdern gleichmäßig verteilt wurde. Das Landrecht von 1466 bestimmte, dass eine Tochter, die sich ohne den Willen ihrer Eltern verheiratete, ihr Erbrecht verlor. Insgesamt stellt Löw fest, dass zwischen Eltern und Kindern eine allgemeine Gütergemeinschaft herrschte und das Eiderstedter Recht ein Mischrecht mit Dominanz des friesischen Rechts war. Die von ihr herausgearbeiteten Regeln zum Erbrecht fasst sie in zehn Grundsätzen zusammen. Erstmals im Landrecht von 1572 wurde die gewillkürte Erbfolge durch Testament zugelassen, wobei dies allerdings auf selbst erarbeitetes Gut beschränkt war und ein Kindesteil für eheliche Kinder vorbehalten blieb. Uneheliche Kinder wurden erbberechtigt, sofern keine ehelichen Kinder vorhanden waren. Dem jüngsten Sohn stand ein Näherrecht am Erbgut zu. Eine allgemeine Gütergemeinschaft herrschte – wie die Verfasserin aus Art. 32 entnimmt – nur noch zwischen den Ehegatten. Weiterhin stand dem Ehemann aber die Vormundschaft über seine Ehefrau zu, andererseits bedurfte er für Verfügungen über von seiner Ehefrau ererbte Grundstücke ihrer Zustimmung. Insgesamt übernahm das Landrecht von 1572 alle erbrechtlichen Regelungen des 15. Jahrhunderts mit Ausnahme der Aufteilung der Heergewäte. Die Verfasserin widerlegt damit eine ältere Auffassung, wonach durch das Landrecht von 1572 das alte Recht der Krone aufgegeben worden sei. Das Landrecht von 1591 brachte im Familien- und Erbrecht nur einige Ergänzungen. Unterschiede ergaben sich daraus, dass die überlebende Ehefrau nunmehr neben Kindern die Hälfte erbte. Ferner findet die Autorin den Grundsatz, dass das Erbe nur bis ins vierte Glied geht, nicht mehr deutlich im neuen Landrecht enthalten. Zusammenfassend sieht sie im Eiderstedter Erb- und Ehegüterrecht des ausgehenden 16. Jahrhunderts eine Mischung von althergebrachten Grundsätzen und neuen Regelungen, wobei sie friesische Elemente und solche anderer Rechtskreise beobachtet. In einem abschließenden Teil C weist die Arbeit auf Einflüsse hin, die das Landrecht von 1591 auf andere Territorien hatte, und führt die Änderungen auf, durch die in den folgenden Jahrhunderten in das Landrecht eingegriffen wurde. Sein privatrechtlicher Teil behielt jedoch seine Geltung bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahre 1900. Die Arbeit zeigt, dass auf Eiderstedt bis zum Landrecht von 1572 ein altertümliches, wenig entwickeltes Recht galt, was sich ehesten mit der abgelegenen Lage der Halbinsel erklären lässt. Insgesamt gelingt Löw eine sorgfältige Durchdringung des schwierigen Quellenmaterials, in der alle wichtigen Befunde angesprochen werden. Dankenswerterweise sind der Abhandlung die für den Leser schwer zugänglichen Texte der vier Landrechte zumindest in Auszügen angefügt.

 

Bad Nauheim                                                                                                 Reinhard Schartl