Regna and Gentes

. The Relationship between Late Antique and Early Medieval Peoples and Kingdoms in the Transformation of the Roman World, hg. v. Goetz, Hans-Werner/Jarnut, Jörg/Pohl, Walter. Brill, Leiden 2003. IX, 704 S. Besprochen von Herwig Wolfram.

Regna and Gentes. The Relationship between Late Antique and Early Medieval Peoples and Kingdoms in the Transformation of the Roman World, hg. v. Goetz, Hans-Werner/Jarnut, Jörg/Pohl, Walter. Brill, Leiden 2003. IX, 704 S.

 

Der pondere et gravitate gewichtige Sammelband, der vor allem der Initiative und Gestaltung von Hans-Werner Goetz in Zusammenarbeit mit Sören Kaschke zu verdanken ist, behandelt ein seit langem zentrales Thema der frühmittelalterlichen Geschichte. Allerdings hat erst Reinhard Wenskus 1961 in seinem Buch „Stammesbildung und Verfassung“ die Grundlagen dafür geschaffen, daß eine methodisch innovative und quellengerechtere Interpretation ältere, zumeist zeitbedingte Anschauungen überwinden konnte. Wer heute eine Antwort auf die Frage finden will, wie, wo und wann aus den von Königen geführten polyethnischen Gentes der Wanderungszeit die Königreiche wurden, die sich auf römischem Boden als Nachfolgestaaten des mittelmeerischen Reichs etablieren konnten, muß viele Gebiete berücksichtigen. Bereits „Kingdoms of the Empire“ (Herausgeber Walter Pohl), der erste Band der von Brill, Leiden, bestens betreuten European Science Foundation (ESF)-Reihe „The Transformation of the Roman World”, untersuchte 1997 „The Integration of Barbarians in Late Antiquity”. Dabei standen die verfassungsrechtliche Bedeutung der Foedera und die ökonomische Eingliederung der Gentes im Vordergrund des Interesses. Der vorliegende Band konnte darauf aufbauen, wie hier etwa auch die in der Zwischenzeit anderswo untersuchte Bedeutung der Herkunftsgeschichten für die neue, „ethnographische“ Identität der regnalen Gentes (siehe Origo gentis. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde 22, 174ff.) ausgespart blieb. So konzentrierte man sich auf drei Fragen: Wie veränderten sich die von Königen beherrschten Gentes, aber auch die königliche Verfassung selbst in den weitgehend römisch verwalteten Königreichen (Anmerkung: Möglichkeit oder Unmöglichkeit des Aufstiegs von kuning und reiks zu monarchischen Königen wird freilich nicht behandelt)? Was bedeutete die politische und nicht ethnische Zusammensetzung der Gentes, oder mit anderen Worten, wen meinten die Völkernamen „Franken, Goten, Vandalen, Burgunder usw.“ je zu einer bestimmten Zeit? Wenn die Völker keine Abstammungsgemeinschaften, sondern Traditionsgemeinschaften waren, in die man auch als ursprünglich Fremder aufgenommen werden konnte, was dachten sie von sich selbst (Goetz, S. 5)?

 

 

Es war eine ausgesprochen glückliche, allerdings von der innovativen Forschergruppe zu erwartende Entscheidung, diese Fragestellungen nicht bloß auf germanische Wandervölker zu beschränken, sondern auch auf die Araber/Berber in Spanien, auf die Briten in England und die Awaren in Pannonien auszudehnen und Byzanz nicht zu vergessen. Sehr zu begrüßen ist die Einbeziehung spanischer Kollegen zur Gestaltung eines spanischen Schwerpunkts: Javier Arce untersuchte grundlegend das „rätselhafte“ 5. Jahrhundert, in dem auf der Iberischen Halbinsel im Namen des Reichs Barbaren gegen Barbaren kämpften (135ff.). Isabel Velázquez behandelte die im Reich von Toledo relevante Formel pro patriae gentisque statu (161ff.). Ann Chrystys konnte zeigen, daß sich die Sieger von 711/25 ebenso als Gens verstanden, wie die Besiegten die arabisch-berberischen Neuankömmlinge als eine solche wahrnahmen (219ff.). Letzteres ist zwar nicht weiter verwunderlich, wird aber von den zentraleuropäischen Mediävisten oft zu wenig bedacht. Wenn man Patrick Geary richtig versteht, dürften Angehörige der septimanischen Elite nach 711/25 in kürzester Zeit von Goten zu Sarazenen und nach dem fränkischen Ausgreifen nach Süden und der Anerkennung ihres Rechtes durch Pippin wieder Goten geworden sein (vgl. Geary, Aristocracy in Provence 76, 126-128). Die gentile Identität konnten aber nur deshalb so leicht getauscht werden, weil sie auch für die Gegenseite eine vergleichbare Wirklichkeit darstellte.

 

Für die lesenswerte Einleitung und die gleichwertige Zusammenfassung zeichnete Hans-Werner Goetz verantwortlich (1ff. und 597ff.). Evangelos Chrysos vertrat auf klare Weise die byzantinische Sicht (13ff.). Patrick Wormald untersuchte die konstitutive Bedeutung der Leges Barbarorum für die Neugestaltung der Gentes unter königlicher Leitung (21ff.), wobei er aufgrund der unterschiedlichen „Tarife“ für Kompensationszahlungen (siehe die Aufstellung 47ff.) die einsichtige Feststellung trifft, eine solche Aufstellung „recognizable as one´s own was perhaps itself an ethnic marker“ (41). Wormald stellt auch die interessante Überlegung an, wonach „Theuderichus cum esset Catalaunis“ im Prolog der Lex Baiwariorum nicht der Frankenkönig, sondern bereits der nachweisliche Gesetzgeber und 451 auf den Katalaunischen Feldern gefallene Westgotenkönig Theoderid gewesen sei, was wegen der Abhängigkeit der bayerischen Lex vom westgotischen Codex Euricianus keineswegs abwegig wirkt (vgl. 40 mit Wolfram, Goten 198f.). Nicht zuletzt gelingt es Wormald, die bisherige Vorstellung von der personalen Gültigkeit der Leges Barbarorum zugunsten einer realistischen, aber auch quellennäheren Annahme von ihrer Territorialität zu korrigieren (26-28). Dem entsprechend verlegt der Autor die Entstehung der Personalität des Rechts in die Karolingerzeit (bes. 44ff.). Bleibt zu fragen, wer sie von dort noch weiter, etwa ins ottonische Italien reicht.

 

Wolf Liebeschütz widmete sich dem vandalischen Fallbeispiel (55ff.). Lange Zeit nach der brillianten Darstellung durch Christian Courtois „Les Vandales et l`Afrique“ (Paris 1955) blieb das Thema – sieht man von Frank (Mike) Clover, Madison, ab – weitgehend verwaist, so als hätten die Vandalen einen unerheblichen „Sonderweg“ der Völkerwanderung beschritten (vgl. Wolfram, Reich und die Germanen 229ff.). Nun sind mehrere Sammelbände entweder bereits erschienen (siehe etwa Antiquité Tardive) oder im Erscheinen (Herausgeber Andrew Merrills) begriffen. Peter Heather schrieb ein ausführliches Ostgoten-Kapitel (85ff.). Weil er sich verläßlich an die Quellen hielt, unterscheiden sich seine Ergebnisse nicht von denen seines ungeliebten Vorgängers. Weil er sich aber doch unterscheiden möchte, suchte er Differenzen zu finden; sie sind nicht der Rede wert und auch unnötig. Heathers Beitrag ist ohnehin ordentlich und brauchbar. Nach dem „spanischen Block“ kommt Ian Wood mit seinen Burgundern (243ff.). Wieder ein Meisterstück aus seiner Feder oder, besser, aus seinem PC. Interessant auch die Überlegung, die Burgunderkönige nicht mit einem Theoderich oder Geiserich, sondern mit Odoaker, Rikimer, Aetius und Stilicho zu vergleichen (269). Dafür spricht jedenfalls, daß die Burgunder sich als treue römische Föderaten auch dann noch verstanden, als dies nicht mehr üblich war, daß ihre Könige die militiae tituli ihrer Vorfahren bewahrten, gallische Heermeister und Träger römischer Amts- und Rangbezeichnungen blieben, als diese ihre Nachbarn längst abgelegt hatten (Wolfram, Intitulatio I. 89). Erst nach 500 abgefaßt, läßt die Vita Lupicini (2, 10) ihren Helden den Hof Chilperichs I. besuchen, ohne noch vom Königtum des Burgunders Notiz zu nehmen; er ist für den Verfasser nur der oberste regionale Amtsträger des Römischen Reichs. Allerdings könnte spätestens unter Sigismund die Herausbildung eines eigenen burgundischen Königreichs Fortschritte gemacht haben: In seinem Gesetzeswerk von 517 (Wormald 26f.) ist wie schon ein halbes Jahrhundert zuvor bei den Westgoten zunächst von Sors oder Sortes im Sinn von Königreich und dann von den regni nostri provinciae die Rede (Vgl. Leges Burgundionum 6, 1, und 20, 3, mit 47, 1).

 

Jörg Jarnut steuerte wichtige Überlegungen zu den Langobarden bei, die in einigem über seine bisher vorgelegten Untersuchungen und Darstellungen hinausgehen (etwa gens als politischer Begriff geht regnum voraus, 411, vgl. 405ff., Yorke für die Angelsachsen). Sowohl den Franken wie den Awaren sind ausführliche archäologische (die Awaren erhielten über 110, bescheiden als „Einführung“ bezeichnete Seiten) und historische Abhandlungen gewidmet, wofür ausgewiesene Fachleute gewonnen wurden (Michael Schmauder und Hans-Werner Goetz: Franken, 271ff. und 301ff., Falko Daim und Walter Pohl: Awaren, 463ff. und 571ff.). Dieser Block schließt folgerichtig auch das Fallbeispiel eines von den Franken, wenn auch mitunter nur sehr lose abhängigen Volkes (453ff.) ein. Matthias Hardt hat dafür die Bayern ausgewählt (429ff.), was auch insofern sinnvoll erscheint, als sie lange Zeit zwischen Franken und Awaren standen und die Absetzung ihres letzten agilolfingischen Herzogs Tassilo III. 788 noch damit begründet wurde, er habe sich mit dem Steppenvolk gegen Karl den Großen und seine „Franken“ verbündet. Damit ist auch das Stichwort gegeben, um kurz das Ergebnis von Hans-Werner Goetz zu erwähnen, daß eben diese Franken wie schon zuvor die Goten die Führungsschicht des nach ihnen benannten polyethnischen Königreichs bildeten (338ff. und 343). Man kann diese fünf Beiträge nur hervorheben, weil sie ganz wichtige Themen der zentraleuropäischen Frühmittelalterforschung methodisch und sachlich neu überdenken, zusammenfassen und in englischer Sprache vermitteln. Damit kommt man auf die britischen Inseln zu reden, auf Briten, Iren und Angelsachsen. Die Leser werden wohl mit dem Rezensenten dafür Gott danken, daß sich die Sprache der letzteren in der Welt und für den vorliegenden Sammelband gegenüber dem Keltischen (Walisischen oder Gaelischen) durchgesetzt hat. Alex Woolf faßt seine Ergebnisse bereits im Beitragstitel zusammen: The Britons: from Romans to barbarians (345ff.). Diese höchst einleuchtende Beobachtung trifft auch für andere Bereiche des ehemaligen Römerreichs zu. Daß die Fragestellung für den Kontinent, etwa für die alemannisch-bayerischen Alpen oder die Trier-Mosel-Gegend noch nicht so klar formuliert wurde, könnte zwei Ursachen haben. Zum einen der beliebte mediävistische „Trick“, in nachgotischer Zeit, das heißt, ab dem 5./6. Jahrhundert „Romani“ nicht mehr mit „Römern“, sondern mit „Romanen“ zu übersetzen. Dabei deckt dieser konstruierte Romanenbegriff leicht die Tatsache zu, daß er eine Bevölkerungsgruppe sozial-rechtlicher Abhängigkeit bezeichnet, während adelige Romanen es zumeist vermeiden, als solche zu gelten (Wolfram, Grenzen und Räume 295ff.). Zum andern gab es jedoch im Frankenreich – anders als auf den Inseln – kaum eine länger anhaltende konfessionelle Spaltung zwischen den „neuen“ und den „alten“ Völkern. Barbara Yorke behandelt die angelsächsischen gentes et regna, die schon deswegen in der Mehrzahl zu nennen waren, weil es zur Ausbildung eines einzigen angelsächsischen Königreichs noch einer langen, mitunter sehr leidvollen Geschichte bedurfte (381ff.). Die Autorin erwägt nach Ian Wood nicht bloß die Beispielwirkung, sondern auch eine Art von Hegemonie des Merowingerreichs für das als erstes erwähnte Königreich von Kent (403). Wichtig ist auch ihre Einsicht, daß die Gleichsetzung von Gens und Regnum auf den Inseln nicht in anderer Weise als auf dem Kontinent mit der Auflösung des Römerreichs entstand (406f.).

 

Bleibt zu sagen, daß der Rezensent den vorliegenden, bereits 13. Band der Reihe uneingeschränkt begrüßt, hat er doch selbst für das ESF-Projekt den Namen „The Transformation of the Roman World“ vorgeschlagen, einen Namen, den er vor einem Menschenalter in Los Angeles kennen lernte (The Transformation of the Roman World, hg. v. Lynn T. White, UCLA Center for Medieval and Renaissance Studies, Contributions 3, Berkeley 1966; vgl. Wolfram, Goten 178). Freilich hat der Rezensent einiges gefunden, was er anders sieht. Zunächst einige Verschreibungen: Hunerich hat selbstverständlich nicht 384 ein Gesetz, sondern 483 ein Edikt und 484 ein Gesetz erlassen (vgl. 75 mit Wolfram, Intitulatio I. 79). Die Merowingerkönige haben sicher nicht ihren Erben (heir), sondern ihr Haar (hair) auf bestimmte Weise getragen (74 Anm. 98). Die primati in 211 Anm. 125 sind wohl primates gewesen. Dann zwei bedenkliche Übersetzungen: Parochiae waren keine Pfarren (78), da sich diese erst allmählich eher im 10. als im 9. Jahrhundert zu bilden begannen, sondern Diözesen auf dem Kontinent und bei den Angelsachsen, Klosterbezirke, paruchiae, im Irischen (Wolfram, Grenzen und Räume 176-178). Die Patria der spanischen Westgoten war weder ihr motherland (bes. 205ff.) noch ein fatherland, sondern ihr herrschaftlich organisiertes Land. Oder genauer: die gens vel patria Gothorum war das Land, in dem das erste Staatsvolk des Mittelalters, gestützt auf eine – bloß im ethnischen Namen erhaltene – gentile Memoria, eine Nation zu bilden begann; ein Prozeß, den die Ereignisse von 711/25 eher abbrachen als unterbrachen. Zur gentilen Identität gehört, wenn auch längst nicht so wichtig, wie die ältere Forschung meinte, die eigene Sprache. Der Rezensent würde die Romanisierung der spanischen Westgoten für das 6. Jahrhundert annehmen und stimmt hier mit Isabel Velázquez (182ff., vgl. Wolfram, Goten 244). Wenn aber der in Konstantinopel ausgebildete Westgote Johannes von Biclaro (Chron. 575) den Satz formulierte: Iustinianus … habens secum gentes fortissimas quae barbaro sermone Herinan nuncupantur (178), hätte man doch auch darüber gerne mehr erfahren.

 

Wenn man eine Gens, wie vom Herausgeber richtig formuliert (5), als Traditionsgemeinschaft definiert, ist es nicht richtig, Theudis und Erwig als einzige Könige ungotischer Herkunft zu bezeichnen (213 Anm. 128 und 215 Anm. 132). Erwig war byzantinischer Herkunft, aber ebenso Gote wie Wulfila, von dessen kappadokischen Vorfahren wir wissen. Und es war auch nicht die gotische Heirat Erwigs, wodurch er „adoptiert“ wurde. Eine Heirat bewirkte keine Adoption. Was Theudis betrifft, heiratete er ebenfalls „spanisch“, aber eine ungemein reiche römische Senatorin, deren ethnische Identität um die Mitte des 6. Jahrhunderts noch von der der Goten unterschieden wurde. Vor allem aber würde die Annahme seiner „ungotischen“ Herkunft bedeuten, daß „gotisch“ auf „westgotisch“ zu beschränken sei, was wider alle Evidenz der Quellen geschehen müßte (siehe etwa den Theudis-Zeitgenossen Iordanes, Getica 98: Ostrogothae quam Vesegothae, id est utrique eiusdem gentes populi). Bleibt man aber bei der Unterscheidung, würde niemand geringerer als Theoderich der Große fehlen, der zwischen 511 und 526 Westgotenkönig war (Wolfram, Goten 309f.). Schließlich ist auch der Rugier Erarich König der italischen Goten geworden, von dessen Volk es hieß, es gehöre zum Gotenheer, ohne mit den Goten im Connubium zu stehen (Wolfram, Goten 300 und 351f.). Damit zur ethnogenetischen Wirkung des von einem König geführten Heeres, ein Thema, das nicht ausdrücklich behandelt wurde, obwohl der Exercitus den wichtigsten Motor ethnogenetischer Veränderungen bildete. Nur das Heer einer königlichen Gens wird mit der Gens oder dem Populus gleichgesetzt (vgl. schon Alfred Dove, Studien zur Vorgeschichte des deutschen Volksnamens, 1916, 39ff.). In diesem Fall kann exercitus selbst das Territorium meinen, in dem die Gens siedelt (Traditionen Freising a. 843, Verdun). Aus dieser Gleichsetzung hätte sich auch die Notwendigkeit ergeben, das Verhältnis zwischen Gens und Populus zu bedenken.

 

Schließlich noch ein Manko, eine Überlegung, die nicht angestellt wurde, weil man die Gültigkeit von regnum für alle behandelten Königreiche wie diese selbst gleichsam als Prämisse voraussetzte. Die Wirklichkeit sah jedoch etwas anders aus, der Regnum (gentis)-Begriff – wohlgemerkt in der Einzahl – setzt die Territorialisierung voraus und entsteht als ihr Ergebnis: Wie das Regnum Noricum wird das Regnum Tolosanum erst nach seinem Untergang so bezeichnet. Erst Eurich unterschied um 475 sein Regnum im Sinne von Königreich vom Königtum seines Vaters. Der von Sidonius Apollinaris 475 geschriebene Brief (Epistulae VII 6, 10) verwendet regnum utrumque für das Römerreich und das Gotenreich, bezeichnet aber den Umfang des letzteren immer noch als limes Gothicae sortis (Wolfram, Goten 213). Ähnlich der Sprachgebrauch in Leges Burgundionum 6, 1, und 20, 3 (sors), sowie regni nostri provinciae in 47, 1. Nach Victor von Vita, Historia persecutionis III 2, 4, galt der königliche Befehl für alle in sortibus Wandalorum, ein Begriff, der – wie der Zusammenhang des Textes zeigt – das Vandalenreich, für das kein regnum bezeugt ist, und nicht ein getrenntes wandalisches Siedlungsgebiet (69 mit Anm. 60) meint. Auch die Einzahl regnum Francorum kennt Gregor von Tours (beginnend mit IV 9 und 14, danach öfters) erst für die Mitte des 6. Jahrhunderts.

 

Wien                                                                                                              Herwig Wolfram