Schneider, Raik, Altrechtliche Personenzusammenschlüsse

. Ihre Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung des Rechts des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach sowie der Herzogtümer Sachsen-Meiningen und Sachsen-Gotha (= Rechtshistorische Reihe 267). Lang, Frankfurt am Main. 2003. 234 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

Schneider, Raik, Altrechtliche Personenzusammenschlüsse. Ihre Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung des Rechts des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach sowie der Herzogtümer Sachsen-Meiningen und Sachsen-Gotha (= Rechtshistorische Reihe 267). Lang, Frankfurt am Main. 2003. 234 S.

 

Die Arbeit ist die von Gerhard Lingelbach betreute, 2003 der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena vorgelegte Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in elf chronologisch geordnete Abschnitte. Sie reichen von den Germanen bis zum Thüringer Waldgenossenschaftsgesetz vom 16. April 1999.

 

Der Verfasser geht von den germanischen Agrarverbänden aus. Dabei legt er die ersten Markgemeinden und die erste Markgenossenschaft nach klassischer Lehre zugrunde. Er stellt dem die jüngeren kritischen Ansichten gegenüber.

 

Danach behandelt er die Agrarverbände des frühen Mittelalter(s), die Agrarverbände im Hoch- und Spätmittelalter, die Änderungen in der frühen Neuzeit bis zum 19. Jahrhundert, die Entwicklung der Agrarverbände und die Gemeindegesetzgebung im 19. Jahrhundert, die rechtliche Ausgangslage vor Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Behandlung altrechtlicher Personenzusammenschlüsse im Bürgerlichen Gesetzbuch und in den Ausführungsgesetzen, die (drei) thüringischen Herzogtümer bis 1920, (die) Entwicklung von 1920 bis 1945, (die) Entwicklung nach 1945 bis zum 3. Oktober 1990 und schließlich (die) Entwicklung seit dem 3. Oktober 1990. Ziel seiner Überlegungen ist dabei die rechtliche Einordnung der in Grundbüchern Thüringens eingetragenen Hofgemeinden oder Separationsgemeinden. Sie gründet sich auf Art. 233, § 10 I EGBGB.

 

Grundsätzlich vertritt er die Ansicht, dass Interessentenschaften wegen der geänderten Struktur und Bedeutung aufgelöst werden sollten. Demgegenüber sollten Waldgenossenschaften (Laubgenossenschaften, Gerechtigkeitswaldungen, Interessentenwaldungen und Altwaldgenossenschaften) erhalten und unterstützt werden. Dabei hält er aber einleuchtend eine Überprüfung für erforderlich, ob die Waldgenossenschaften im Einzelfall nicht bereits rechtlich aufgelöst sind.

 

Insgesamt eine aus aktuellem Anlass entstandene, tief in die Vergangenheit zurückgreifende, umfangreiche Quellen einbeziehende Untersuchung einer praktisch nicht ganz unbedeutenden Einzelfrage des Verbandsrechts und seiner sachenrechtlichen Folgen.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler