Seong, Seunghyeon

, Der Begriff der nicht gehörigen Erfüllung aus dogmengeschichtlicher und rechtsvergleichender Sicht (= Rechtshistorische Reihe 290). Lang, Frankfurt am Main 2004. 369 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

Seong, Seunghyeon, Der Begriff der nicht gehörigen Erfüllung aus dogmengeschichtlicher und rechtsvergleichender Sicht (= Rechtshistorische Reihe 290). Lang, Frankfurt am Main 2004. 369 S.

 

Die Arbeit ist die von Alfons Bürge betreute, von der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes im Sommersemester 2003 angenommene Dissertation des Verfassers. Sie nimmt ihren Ausgangspunkt von der Frage, ob die Pflichtverletzung im geänderten Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs Deutschlands gleich bedeutend ist mit der nicht gehörigen Erfüllung des früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zur Beantwortung verwendet der Verfasser Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung.

 

Er gliedert dazu seine Untersuchung im Wesentlichen chronologisch in vier Teile. Der erste Teil beginnt mit der Obligationsverletzung im römischen Recht und endet bei dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch Österreichs von 1811/1812. Der zweite Teil betrifft die Haftung des Schuldners für die Nichterfüllung und die „nicht gehörige“ Erfüllung im späteren Pandektenrecht des 19. Jahrhunderts.

 

Damit hat der Verfasser bereits die Vorarbeiten für das Bürgerliche Gesetzbuch und dann das Bürgerliche Gesetzbuch Deutschlands erreicht. Im vierten Teil kann er sich von dort aus im Wesentlichen auf die Lehre von der positiven Vertragsverletzung konzentrieren.

 

Am Ende seiner auf beachtlicher Literaturgrundlage und gut lesbar geschriebenen Arbeit fasst er seine wesentlichen Ergebnisse zusammen. Im Kern kommt er zu dem Schluss, dass die Pflichtverletzung des geänderten Schuldrechts gleichbedeutend ist mit der nicht gehörigen Erfüllung der Ausgangsfassung. Als Grund für die gleichwohl erfolgte Veränderung spricht er überzeugend die Schutzpflichten des § 241 II BGB an, die zwar verletzt, aber nicht gut nicht erfüllt werden können.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler