Stehkämper, Hugo, Köln

– und darüber hinaus. Ausgewählte Abhandlungen (= Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln 93, 94). Eigenverlag des Historischen Archivs der Stadt Köln, Köln 2004. XV, 1634 S. Besprochen von Dieter Strauch.

Stehkämper, Hugo, Köln – und darüber hinaus. Ausgewählte Abhandlungen (= Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln  93, 94). Eigenverlag des Historischen Archivs der Stadt Köln, Köln 2004. XV, 1634 S.

 

Am 5. April 2004 vollendete der frühere Direktor des Historischen Archivs der Stadt Köln und Honorarprofessor ihrer Universität, Hugo Stehkämper, sein 75. Lebensjahr. Pünktlich zu diesem Termin veranstaltete sein Nachfolger, Dr. Everhard Kleinertz, die Herausgabe der beiden gewichtigen Bände, die einen Großteil des Lebenswerkes Hugo Stehkämpers vereinigen. Der Titel deutet den weitgespannten Rahmen seiner wissenschaftlichen Lebensarbeit an: Es ging ihm – aus der unter seiner Leitung stehenden sprudelnden Quelle geschöpft – zuvörderst um die Geschichte der Stadt Köln, aber doch weit darüber hinaus. Das Werk behandelt in vier Abteilungen Ausschnitte aus der Geschichte Kölns und des Rheinlands im Mittelalter, greift in der fünften Abteilung auf Westfalen, die Niederlande und Dänemark aus und widmet die sechste und siebte Abteilung dem Leben und Wirken rheinischer Politiker. Die Aufsätze sind nach Themen geordnet, nicht nach der Zeitfolge ihrer Entstehung.

 

Stehkämper war und ist in erster Linie Mittelaltershistoriker, ein Schwerpunkt seiner wissenschaftlichen Arbeit liegt im 12. und 13. Jahrhundert. Der erste Abschnitt ist vor allem der Reichsgeschichte und der Stellung von Stadt und Erzbischof in diesem Zusammenhang gewidmet. Die erste Abhandlung „Barbarossa und die Stadt Köln“ (S. 3-47) beleuchtet Barbarossas Reichs- und Wirtschaftspolitik, die Aachen, Duisburg und die flandrischen Kaufleute begünstigte, sich jedoch gegen die wirtschaftliche Macht und den Stapel der Stadt Köln richtete. Durch dieses Stapelrecht, das auch der Schiedsspruch des Erzbischofs Philipp von Heinsberg nicht in Frage stellte, hinderten die Kölner Bürger die flandrischen Kaufleute, über Köln hinaus den Rhein hinauf zu fahren und zu handeln. Barbarossa antwortete mit Privilegien für Aachen und Duisburg, um deren Handel zu fördern. Auch die Verlegung des Reichszolls von Tiel nach Kaiserswerth – vermutlich zwischen 1171 und 1174 – sollte den Kölner Handel treffen, der zwischen Köln und Duisburg besonders lebhaft war. Doch die Kölner verschafften sich weitreichende Handelsprivilegien vom englischen König Heinrich II. und verdrängten damit die Flandrer aus diesem Geschäft. Allein der Kaiserswerther Zoll blieb ein dauernder Erfolg des Königs. Immerhin hat Barbarossa die eigenmächtige und vom Stadtherren mißbilligte Stadterweiterung von 1180 in einem Schiedsspruch gebilligt und den Kölner Bürgern damit zu einem Schritt in die Unabhängigkeit verholfen. Der Beitrag zeigt, wie wirtschaftliche und politische Belange durch rechtliche Maßnahmen gestützt und diese verwendet wurden, um Politik zu machen.

 

Die beiden nächsten Beiträge („Der Kölner Erzbischof Adolf von Altena“, S. 49-118; „England und die Stadt Köln als Wahlmacher Ottos IV. (1198)“, S. 119-154) sind der Entstehung des Kurkollegs und der deutschen Königswahl zwischen 1195 und 1212 also verfassungsrechtlichen Fragen gewidmet, welche die Forschung seit langem umtreiben. Die Kölner Erzbischöfe Adolf von Altena und Konrad von Hochstaden haben hierbei eine entscheidende Rolle gespielt, indem sie das Recht auf eine freie Königswahl gegen die staufische Macht verteidigten. Der Forschung haben diese Studien wichtige Ergebnisse eingetragen. Dabei spielte das Recht des Kölner Erzbischofs, den König in Aachen zu krönen, bei den Auseinandersetzungen um den Erbreichsplan keine entscheidende Rolle. Allerdings war es kein unbedeutendes Ehrenrecht, sondern stärkte seine politische Stellung im Reiche. Auch war es nicht Adolf von Altena, der den Erbreichsplan Heinrichs VI. zu Fall brachte. Entscheidend untermauert wird dieser wichtige Ertrag der Forschungen des Verfassers durch seinen erst 2003 in der Festschrift für Franz-Josef Heyen erschienenen und hier wieder abgedruckten Beitrag „Gab es im deutschen Thronstreit für die Königserhebung eine „kölnische Wahltheorie“? (S. 155-188). Stehkämper kann nachweisen, daß diese Theorie „ein Konstrukt moderner Geschichtswissenschaft“ ist, die historischer Wahrheit entbehrt. Denn alle drei geistlichen Erzbischöfe vertraten die Ansicht, daß ein neues Königtum nur dann rechtmäßig begründet wurde, wenn auf den in formlosen Vorverhandlungen einmütig Gewählten der Mainzer Erzbischof den ersten Kurruf, die prima vox, ausgebracht hatte, bzw. bei seiner Verhinderung der rangnächste rheinische Erzbischof ihn darin vertrat. Daß dies 1197/98 bzw. 1204 so ausführlich diskutiert und formuliert wurde, beruhte auf den politischen Verhältnissen. Das Ergebnis der Auseinandersetzungen darüber, wann eine rechtmäßige Kur vorliege, entsprach jedoch den Anschauungen secundum antiquitatis institutum, der seit alters bestehenden Rechtsüberzeugung.

 

Daß es ohne Geld bei den Königswahlen des Mittelalters nicht abging – auch nicht ohne das Geld auswärtiger Mächte, wie Englands auf der Seite der Welfen und Frankreichs für die Staufer – zeigt der Aufsatz über „Geld bei deutschen Königswahlen des 13. Jahrhunderts“ (S. 189-232).

 

Erstaunlicherweise waren auch die Päpste zwischen 1203 und 1253 an unmittelbarem Kontakt mit Köln interessiert. Sie wandten sich unmittelbar an die Stadt, ohne den sonst gängigen Umweg über den Erzbischof zu nehmen, wenn dieser nicht mit der päpstlichen Politik übereinstimmte. Umgekehrt wandte sich auch die Stadt Köln unmittelbar an den Papst, wenn es ihre politischen und wirtschaftlichen Anliegen förderte. Dabei darf auch nicht vergessen werden, daß es 1205 Papst Innozenz III. war, welcher der Stadt eine Rechtsgarantie bewilligte („Die Stadt Köln und die Päpste Innozenz II. bis Innozenz IV“, S. 233 – 272).

 

Vielgestaltige und tiefdringende Ausführungen hat Stehkämper dem Weg Kölns zu rechtlicher Selbständigkeit gewidmet. So umfaßt der zweite Abschnitt, der sich diesen Fragen widmet, 439 Seiten, also einen stattlichen Band. Dem Rechtshistoriker wird hier ein reicher Stoff geboten, welcher der Stadtrechtsforschung wichtige Impulse vermittelt hat. Handelte es sich doch bei Köln nicht nur um die größte deutsche Stadt des Mittelalters, sondern auch um die wirtschaftlich stärkste, die hinsichtlich ihrer Rechtsverfassung die meisten Quellen zu bieten hat. Ihr wechselhafter, letztlich erfolgreicher, wenn auch nie völlig beendeter Kampf gegen die Stadtherrschaft des Erzbischofs und die eigene Selbständigkeit dürfte in Deutschland beispielhaft gewesen sein bei dem allgemeinen Streben der Städte nach Selbständigkeit und Eigenregierung. Von den Anfängen dieser kölnischen Bestrebungen berichtet der umfangreiche Beitrag über „Die Stadt Köln in der Salierzeit“ (S. 353-446). Der Erzbischof hatte zunächst alle geistliche und weltliche Gewalt über die Bürger. Diese erhielt er vom König, der ihm als Stadtherren nicht nur finanziell nutzbare Rechte (Zoll-, Markt- und Münzregal sowie Judenschutz) überließ, sondern ihm auch die Pflicht und das Recht übertrug, für Frieden und Recht zu sorgen. Während die Friedenswahrung eine vornehmlich militärische Aufgabe war, diente das Hohe weltliche Gericht der Rechtswahrung[1]. Hochrichter war der 1032 erstmals bezeugte Burggraf, der sein Amt vom Erzbischof zu Lehen trug. Die Abgabenerhebung vertraute der Erzbischof Amtsträgern an, die meist Kölner Bürger waren. Allmählich bildete sich die Stadtgemeinde heraus, ohne daß ein Konstitutivakt des Königs nachweisbar wäre. Sie entwickelte zunächst keine eigenen Organe, sondern stellte die Unterrichter und Schöffen an ihre Spitze, also Amtsträger der Stadtherrschaft. Die allmählich selbständiger werdende Stellung der Stadtgemeinde zeigt sich an der Übernahme altrömischer Ämternamen („Imitatio Urbis. Altrömische Ämterbezeichnungen im Hochmittelalter in deutschen Städten, besonders in Köln“, S. 447-492). Daß Erzbischof und Stadt schließlich einen Kompromiß schlossen, zeigt das Kölner Stadtsiegel, das zwar die Stadtgemeinde als Rechtssubjekt anerkennt, in Bild und Umschrift aber auf die Stadtherrschaft des Erzbischofs hinweist.

 

Wie es mit der Bildung einer rechtlich selbständigen Stadtgemeinde weiterging, untersucht Stehkämper in dem umfangreichen Beitrag „Gemeinde in Köln im Mittelalter“, (S. 531-641). Die Gemeinde bildeten alle Bürger und sie scheinen zuerst 1216 versucht zu haben, einen Stadtrat zu errichten, den der Erzbischof aber alsbald unterdrückte. Einen neuen Anlauf unternahmen sie in der Mitte des 13. Jahrhunderts, doch verschwand die Gemeinde aus den Quellen zwischen 1268 und 1396. In diesem historisch wichtigen Jahr suchte sich die Gemeinde der Bürger erneut zu sammeln, traf sich in Gesellschaften und Gaffeln, wurde aber von den herrschenden Geschlechtern unterdrückt. Erst durch die Revolution vom Juni 1396 siegte die Gemeinde über die bisherige Stadtverfassung der Geschlechter – wobei unklar ist, ob sie jetzt alle Einwohner oder nur die Bürger umfaßte. Im Verbundbrief schuf sie die Grundlage, auf der die neue Verfassung aufbaute. Die aus den Einwohnern bestehende Gemeinde bildete jetzt eine Körperschaft und gliederte sich in 22 Gaffeln, die durch ihren Verbund die neue Verfassung garantierten und die Stadt auch zukünftig gestalteten. Nach Wirren und Auseinandersetzungen begrenzte der Transfixbrief von 1513 die Zuständigkeit des Rates, kontrollierte und überwachte ihn, um den Kölner Einwohnern Rechtssicherheit zu verschaffen und ein verfassungstreues Regiment sowie eine unbestechliche Verwaltung zu gewährleisten.

 

Immer wieder versuchten die Kölner Bürger, sich vom erzbischöflichen Regiment unabhängig zu machen. Sie gingen dabei schrittweise und punktuell vor und ließen sich von deutschen Königen und Kaisern sowie vom Papst immer wieder einzelne Rechte verbriefen, zogen dabei oft gegenüber dem Erzbischof den Kürzeren und mußten sich Schiedsgerichten unterwerfen. Schließlich zeigte das Ergebnis der Schlacht von Worringen 1288, daß Urkunden nicht genügten, um die politische Selbständigkeit zu bewahren, daß vielmehr wirtschaftliche und militärische Macht eingesetzt werden mußten, um sich gegenüber dem Stadtherrn zu behaupten. Der Aufsatz „Über die rechtliche Absicherung der Stadt Köln gegen eine erzbischöfliche Landesherrschaft vor 1288“ (S. 643-692) verfolgt die Züge und Gegenzüge dieser Auseinandersetzung, die auch 1288 keineswegs an ihr Ende gelangte. Die Vorgeschichte, näheren Umstände und die Folgen der Schlacht bei Worringen hat der Verfasser in seinem vorzüglichen Beitrag „Die Stadt Köln und die Schlacht bei Worringen“ (S. 693-792) näher dargelegt. Es ist eines der eindrucksvollsten Beispiele dafür, daß Stehkämper als Leiter des Kölner Stadtarchivs aus den dort aufbewahrten Urkunden schöpfen und so Hintergründe offenlegen konnte, die bisher unbekannt waren.

 

Daß städtisches Willkürrecht nicht nur auf die eigene Stadt beschränkt blieb, zeigt das Kölner Abkommen mit Trier von 1149 „...ut unus essemus populus“ (S. 493-530), das darauf angelegt war, das Recht beider Städte anzugleichen, gemeinsamen Rechtsschutz gegen Stadtherrenwillkür zu gewährleisten und die Lücke auszufüllen, die der Rechtssicherheit drohte, wenn der Stadtherr in seinen Herrschaftspflichten säumig war. So war dieser Vertrag ein Vorläufer der seit Mitte des 13. Jahrhunderts häufigen Städtebünde.

 

Der zweite Band (S. 817-1634) bringt in Abschnitt III zunächst Untersuchungen zu den Kölner Erzbischöfen. Der Verfasser beginnt mit Erzbischof Brun I., dem Bruder Ottos des Großen, und seinem Verhältnis zum Mönchtum, vor allem zu den Benediktinern (S. 817-833). Es folgt der umfangreiche Artikel „Der Reichsbischof und Territorialfürst (12. und 13. Jh.)“, S. 835-947, der für diese beiden Jahrhunderte das Amtsverständnis und das Herrscherbewußtsein der amtierenden Kölner Erzbischöfe aufarbeitet. Mit „Konrad von Hochstaden“ sowie den „Kölner Erzbischöfen und das Domkapitel zwischen ... 1248 und 1322“ setzt Stehkämper die Reihe seiner Bischofsportraits fort (S. 949-978). Es folgt eine Studie über das Verhältnis der Erzbischöfe zum Kölner Domkapitel, das als Wahlkörperschaft und Versorgungseinrichtung des meist hohen Adels der Region ein wichtiger Faktor der Kölner Kirche war (S. 979-1012).

 

Der vierte Abschnitt ist Albertus Magnus, dem großen mittelalterlichen Gelehrten, gewidmet (S. 1013-1123). Den Rechtshistoriker interessiert hier besonders seine Tätigkeit als Friedensmittler und Schiedsrichter. Obwohl in seiner Kölner Zeit nur ein Mönch ohne Amtsbefugnisse, setzten die verschiedenen Streitparteien doch großes Vertrauen in ihn, so daß sie ihn immer wieder zum Schiedsrichter bestellten. Außer seinem politischen Gespür für das Mögliche und seinem Vermittlungsgeschick zeigt sich aber auch, daß Albert die rechtlichen Grundlagen des Schiedsgerichtswesens, wie sie in Italien erarbeitet worden waren, gekannt und für seine Tätigkeit in Deutschland anzuwenden gewußt hat. Insofern befand er sich auch rechtlich auf der Höhe seiner Zeit.

 

Der über Köln hinausreichende Anteil der Stehkämperschen Arbeiten führt mit dem Beitrag „Ein Utrechter kanonistischer Traktat über Kriegsrecht (1419/20)“ zunächst in die Niederlande[2]. Er zeigt, daß man einer Kriegsdrohung durch einen gerechten Krieg begegnen konnte, wenn man die Lehren des kanonischen Rechts (c. 12 X 2. 13) heranzog. Der Text des Utrechter Traktats ist im Anhang des Artikels ediert.

 

Anhand der „Frühen Siegel der Stadt Næstved (1280)“ (S. 1205-1216) im Kölner Stadtarchiv schildert Stehkämper eine Nachlaßsache, an der Erben beteiligt waren, die in der dänischen Stadt lebten. Hierbei kommt auch die Kölner Schreinspraxis zur Sprache.

 

Zwei Aufsätze sind den Beziehungen Kölns zu Westfalen gewidmet. Der eine „Die Stadt Köln und Westfalen“ (S. 1217-1263) gibt einen Überblick über die vielfältigen Beziehungen Kölns dorthin. Er beginnt im Mittelalter und reicht bis in das 20. Jahrhundert hinein. Der zweite heißt „Westfalen und die Rheinisch-Westfälische Republik 1918/19“ (S. 1265-1325). Er untersucht die separatistischen Bestrebungen, die nach dem ersten Weltkrieg vorübergehend die Gemüter erregten, zu vielfältigen Versammlungen und Beratungen, aber schließlich zu keinem Ergebnis führten. Damit ist in Stehkämpers Werk nicht nur der Übergang in die Neuzeit eröffnet, sondern es wird deutlich, daß er in der neuesten Geschichte ein zweites Standbein hat.

Der sechste Abschnitt des Werkes widmet Konrad Adenauer drei Beiträge: „Eine Bewerbung Konrad Adenauers in Gelsenkirchen?“ (S. 1329-1346) zeigt, daß Adenauer als Anstellung suchender Jungakademiker seine Fühler auch nach Gelsenkirchen ausgestreckt hat. „Der Kölner Oberbürgermeister Konrad Adenauer und die Kanalpläne für den linken Niederrhein 1919-1926“ (S. 1347-1393) beweist die hohe Kunst der Adenauerschen Verwaltung. Art. 361 des Versailler Vertrages erlaubte es Belgien, auf deutschem Gebiet einen Rhein-Maas-Schelde-Kanal graben zu lassen, der bei Duisburg in den Rhein münden sollte. Die übrige Linienführung wurde heiß diskutiert, vor allem Aachen wollte sich den Anschluß an diesen Wasserweg sichern. Die Kölner Wirtschaft wäre dadurch empfindlich geschwächt worden. Adenauers geschicktes Taktieren, Lavieren und Hinhalten hielt sich alle Möglichkeiten offen, bis der Zeitlauf das Projekt hat sterben lassen. „Konrad Adenauer und das Reichskanzleramt während der Weimarer Zeit“ (S. 1396-1439) untersucht schließlich die Chancen und Anläufe, Adenauer in das Amt des Reichskanzlers zu bringen, die allesamt an den politischen Gegebenheiten scheiterten.

 

Der siebte und letzte Abschnitt des umfangreichen Werkes schließlich behandelt „Politiker des 19. und 20. Jahrhunderts besonders aus dem Rheinland“ (S. 1441-1589), nämlich den Publizisten und Politiker Julius Bachem, den Sozialpolitiker und Professor Benedikt Schmittmann und den Reichskanzler Wilhelm Marx, dessen Nachlaß Stehkämper zwischen 1968 und 1997 in fünf umfangreichen Bänden bearbeitet und herausgegeben hat[3]. Eine Untersuchung über die Zentrumspartei beschließt den Abschnitt.

 

Daß die vorliegenden beiden gewichtigen Bände nicht das gesamte Lebenswerk Stehkämpers enthalten, zeigt das umfangreiche Schriftenverzeichnis, das Wilhelm Lensing erarbeitet hat. Es umfaßt 334 Nummern und enthält neben vielen Besprechungen, Würdigungen und Nachrufen weitere Abhandlungen – auch zu archivfachlichen Fragen – die hier nicht berücksichtigt werden konnten. Eines aber dürfte klar sein: Hugo Stehkämper ist ein großer Historiker. An stupender Quellenkenntnis, an eindringender Forschung und Weite des Horizonts gehört er zu den Besten seines Fachs. Dabei ist eine weitere Leistung noch nicht berücksichtigt: Die Stadt Köln verdankt ihm den Neubau ihres Historischen Archivs, das er geplant und dessen Errichtung er beaufsichtigt hat[4]. In seiner Konzeption und Bauweise hat es europäische Maßstäbe gesetzt. Hugo Stehkämper reiht sich würdig in die Reihe großer Archivare der Stadt Köln ein. Er hat den Ruhm der Stadt gemehrt.

 

Köln am Rhein                                                                                                           Dieter Strauch

[1] Vgl. dazu Dieter Strauch, Das Hohe Weltliche Gericht zu Köln, in: desselben, Kleine rechtsgeschichtliche Schriften. Aufsätze 1965 – 1997, hg. von Manfred Baldus und Hanns Peter Neuheuser, Köln  1998, S. 136-229.

[2] Zuerst veröffentlicht in der ZRG, KA, Bd. 47 (1961), S. 196-265).

[3] Der Nachlaß des Reichskanzlers Wilhelm Marx. Teil I – IV, Köln 1968, Bd. V, Köln 1997 (Nr. 65 der Bibliographie im vorliegenden Band).

[4] Hugo Stehkämper, Das Historische Archiv der Stadt Köln und sein neues Haus, in: Köln, das Reich und Europa (Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln, Heft 60), Köln 1971, S. XI – XLVI.