Engstfeld, Jörn C., Der Erwerb vom Nichtberechtigten
Engstfeld, Jörn C., Der Erwerb vom Nichtberechtigten. Die rechtsgeschichtliche Entwicklung, insbesondere im 19. und 20. Jahrhundert (= Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum-Verlag, Reihe Rechtswissenschaften 12). Tectum-Verlag, Marburg 2002. XXVIII, 105 S.
Die von Dieter Werkmüller betreute Dissertation greift das bereits wiederholt behandelte Thema des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten bei beweglichen Sachen auf. Der Verfasser schildert nach kurzer Einleitung und Darstellung der heutigen Regelung in sechs weiteren Abschnitten (III. bis VIII.) die historische Entwicklung vom römischen Recht bis zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, die von dem Gegensatz zwischen dem römischen Vindikationssprinzip und dem deutschrechtlichen Grundsatz „Hand wahre Hand“ geprägt wird.
Der dritte Abschnitt behandelt die Geltung des Prinzips „Hand wahre Hand“ im indogermanischen, germanischen und deutschen mittelalterlichen Recht. Mangels ausreichender Quellen stellt Engstfeld zutreffend fest, dass über die Anwendung dieses Grundsatzes bei den Indogermanen keine Aussage gemacht werden kann. Zum germanischen und fränkischen Recht weist er mit Recht darauf hin, dass die Hand wahre Hand-Regel nichts über den Rechtserwerb des Dritten besagt, sondern lediglich den früheren Inhaber der Gewere an der Verfolgung seiner freiwillig aus der Hand gegebenen Sache gegenüber einem anderen als dem Empfänger hinderte. Die vom Verfasser vorgenommene Einordnung dieser Beschränkung als Prozesshindernis und (!) fehlende Aktivlegitimation ist allerdings widersprüchlich, richtigerweise sollte man mit dem von ihm selbst angeführten Grund der Regel, den Dritterwerber aus dem Rechtsstreit des ursprünglich Berechtigten mit seinem Gewährsmann herauszuhalten, nach heutiger Anschauung von fehlender Anspruchsgrundlage sprechen. Weiter schildert der Verfasser die als Folge des Gewerebruchs möglichen Verfahren aus handhafter Tat, der Spurfolge und des Anefangs sowie die Klage um Diebstahl oder Raub gegen den besitzenden Dritten.
Hieran schließt er einen Exkurs zum römischen Recht an, der aus chronologischen Gründen auch hätte vorangestellt werden können. In diesem Teil befasst sich die Arbeit vor allem mit der Ansicht Alfred Söllners, der zufolge der Zwölf-Tafel-Satz usus auctoritas annuus est bedeutete, dass freiwillig aus der Hand gegebene Sachen bei vorliegendem Erwerbsgrund (iusta causa, z. B. Kauf) nach einjähriger Besitzzeit ersessen werden konnten. Nach Ablauf der Frist habe der Beklagten nur noch den rechtlich einwandfreien Erwerbsgrund, nicht mehr dagegen die Übertragungsbefugnis des Veräußerers beweisen müssen. Da bei gestohlenen Sachen eine Ersitzung ausschied und in klassischer Zeit der Diebstahlsbegriff auf die Unterschlagung ausgedehnt worden sei, sei ein Erwerb vom Nichtberechtigten kaum mehr möglich gewesen. Auf diesem Stand habe sich das römische Recht bis zur Rezeption befunden.
Für die Zeit des Hoch- und Spätmittelalters stellt Engstfeld die Geltung des Hand wahre Hand–Prinzips im Sachsenspiegel der Praxis des Ingelheimer Oberhofes gegenüber, der diesen Grundsatz nach überwiegender Meinung nicht gekannt habe. Der Autor schließt sich der Auffassung an, dass bei den beiden als einschlägig diskutierten Oberhofsprüchen von 1416 und 1450 (, die er zum Teil in allerdings für sein Thema nicht entscheidenden Punkten missversteht,) das Hand wahre Hand-Prinzip nicht angewendet worden bzw. nicht einschlägig gewesen sei. Letztlich genügt ihm das überlieferte Spruchmaterial nicht, um die Geltung des Grundsatzes in Ingelheim zu ermitteln. Im Folgenden geht der Verfasser auf die Änderungen ein, die die Rezeption gegenüber dem Hand wahre Hand-Grundsatz brachte, nämlich die aus den römischen Ersitzungsregeln hergeleitete Voraussetzung der Gutgläubigkeit sowie die in spätmittelalterlichen Stadtrechten geregelte Erweiterung der Fahrnisverfolgung auch gegenüber Dritten, die mit einer Pflicht zur Aufwanderstattung (Lösungsrecht) verbunden war. Er erwähnt weiter den erstmals vom revidierten lübischen Recht von 1586 im Interesse des Verkehrsschutzes eingeführten gutgläubigen Fahrniserwerb; teilweise sehen die Stadtrechtsreformationen die romanistische Ersitzung mit deutlicher Verkürzung der Ersitzungsfristen vor.
Die Arbeit befasst sich sodann im vierten Abschnitt mit dem Standpunkt des gemeinen Rechts und der frühen Kodifikationen, die vom römischen Vindikationsrecht ausgehen, dieses aber bei öffentlichem Kauf verwehren und ansonsten Lösungsrechte (Preußischen Allgemeines Landrecht) oder einen Eigentumserwerb des redlichen Besitzers bei willentlich weggegebenen Sachen (Code civil, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) vorsehen.
Im folgenden Abschnitt behandelt der Autor die Entstehung des Art. 306 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, der dem redlichen Erwerber einer beweglichen Sache in einem Handelsbetrieb das Eigentum zusprach, wenn der Gegenstand nicht gestohlen oder verloren worden war. Egstfeld schildert dazu die heftigen Kontroversen darüber, ob und inwieweit das gemeinrechtliche Vindikationssystem zu beschränken sei, wobei man letztlich im Interesse des Verkehrsschutzes die römische usucapio-Regel ohne Ersitzungsfristen heranzog, während der Verfasser aus dem Gang der Verhandlungen entnimmt, dass das deutschrechtliche Hand wahre Hand-Prinzip nicht aufgegriffen wurde.
Im Anschluss daran kommt der Verfasser zu den Beratungen, die zur Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches führten. Dabei sprach sich die Vorkommission 1875 für ein Lösungsrecht gegenüber dem redlichen Erwerber aus. Der 14. Deutsche Juristentag diskutierte eine Ausdehnung des Art. 306 Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch auf das allgemeine Zivilrecht, die der 15. Deutsche Juristentag 1880 dann befürwortete. Auch der erste Entwurf sah in § 877 eine dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch entsprechende Regelung des Gutglaubenserwerbs vor, wobei auch hier der Verfasser die Ansicht vertritt, dass trotz der Bezugnahme der Kommission auf den Hand wahre Hand-Grundsatz der Wunsch nach einer Anpassung des Zivilrechts an das Handelsrecht entscheidend gewesen sei. Aus verschiedenen, vom Autor dargestellten Richtungen kam Zustimmung zu diesem Entwurf, wobei die germanistische Seite die Regelung als Sieg des alten Satzes „Hand wahre Hand“ interpretierte und das württembergische Staatsministerium eine Beschränkung des Verkehrsschutzes auf den entgeltlichen Erwerb forderte.
Im sechsten Abschnitt schildert der Verfasser die nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches angebrachten Petitionen aus Kreisen der Pfandleiher und Altertumshändler, die §§ 932ff. BGB dahin zu ändern, dass auch bei der Annahme gestohlener Sachen gegen den Herausgabeanspruch des Eigentümers ein Lösungsrecht bestehe. Dies blieb jedoch ebenso ohne Erfolg wie ein Ansuchen des Verbandes der Klavierhändler, § 935 BGB um den Tatbestand der Unterschlagung zu erweitern.
Der siebente Abschnitt befasst sich mit der Diskussion des Erwerbs vom Nichtberechtigten bei der Schaffung des nicht zu Ende geführten nationalsozialistischen Volksgesetzbuches. Nach der Darstellung des Verfassers sahen die Vorberatungen durch die Akademie für Deutsches Recht keine Änderung des Gutglaubensschutzes vor, allenfalls wurde eine Ausdehnung der Erkundigungspflicht zur Erhaltung der Redlichkeit befürwortet.
Im achten Abschnitt greift die Arbeit die bis 1957 in der Deutschen Demokratischen Republik geführte Diskussion auf. Vorwiegend wurde die Geltung der §§ 932ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches für Volkseigentum abgelehnt, in erster Linie mit der Begründung, dass sozialistisches Eigentum eine neue Eigentumsform sei, auf die das Bürgerliche Gesetzbuch nicht anwendbar sei, und gutgläubiger Erwerb der Durchführung des normierten Planes zuwiderlaufe. Andere Stimmen hielten die Regelungen zum Schutz des Warenverkehrs für angebracht, verlangten aber gesteigerte Anforderungen an den guten Glauben des Erwerbers. Als das Oberste Gericht 1957 die Möglichkeit des Gutglaubenserwerbs im Rahmen eines Teilzahlungsgeschäfts ablehnte, war die Kontroverse beendet. In das 1975 verabschiedete Zivilgesetzbuch wurden keine Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten aufgenommen, weil man sie nicht für notwendig hielt.
In einem neunten Abschnitt fasst der Verfasser unter der missverständlichen Überschrift „Der gutgläubige Erwerb als Rechtswidrigkeitsproblem?“ Stellungnahmen zu zwei sehr verschiedenen Themen zusammen. Er beginnt mit der vom Bundesgerichtshof verneinten Frage, ob der Erwerb vom Nichtberechtigten eine unerlaubte Handlung darstellt, und geht sodann über zu der vor allem verfassungsrechtlichen Kritik an den §§ 932ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hier stellt er eingehend die Argumente dar, mit denen in der wissenschaftlichen Nachkriegsliteratur der Bundesrepublik der gesetzlich angeordnete Eigentumsverlust als Sozialbindung des Eigentums oder als Enteignung vor Art. 14 Grundgesetz gerechtfertigt bzw. für den Fall des unentgeltlichen gutgläubigen Erwerbs verworfen wurde.
Den letzten Abschnitt widmet Engstfeld der Diskussion um den Aspekt der Gerechtigkeit beim Erwerb vom Nichtberechtigten. Dabei stellt er zunächst die Thesen Immanuel Kants dar, wonach aus Gründen der distributiven Gerechtigkeit der gutgläubige Dritte nicht nur ein persönliches Recht gegen den unberechtigten Veräußerer, sondern ein Sachenrecht erwerben müsse. Daran schließen sich die kritischen Ausführungen der Sozialisten Anton Menger und Paul Sokolowski sowie des Strafrechtlers Karl Binding sowie weitere, die gesetzliche Wertung befürwortende Stimmen des 20. Jahrhunderts.
In einer Schlussbetrachtung tritt der Autor mit einer kurzen Zusammenfassung den einschlägigen Erwägungen des Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuches bei.
Insgesamt liegt der Wert der Arbeit in erster Linie in der eingehenden Darstellung der Diskussion des Erwerbs vom Nichtberechtigten seit dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. Die zahlreichen formalen Fehler einschließlich der eigenwilligen Zeichensetzung hätten vermieden werden können.
Bad Nauheim Reinhard Schartl