Kalss, Susanne/Burger, Christina/Eckert, Georg
Kalss, Susanne/Burger, Christina/Eckert, Georg, Die Entwicklung des österreichischen Aktienrechts. Geschichte und Materialien. Linde, Wien 2003. 1012 S.
Das moderne Unternehmensrecht ist überwiegend vom Gesellschaftsrecht, insbesondere vom Aktien- und GmbH-Recht bestimmt. Für die Entwicklung des Aktienrechts fehlte bislang für Österreich eine umfassende Darstellung, die mit dem Werk von Kalss/Burger/Eckert nunmehr vorliegt. Es handelt sich hierbei um eine von Kalss aufgrund des START-Preises des Fonds für Wissenschaftliche Forschung begründeten Projekts: „Kapitalgesellschaftsrecht“. Im ersten Teil des Werkes ist die Entwicklung des österreichischen Aktienrechts seit dem 18. Jahrhundert bis heute nachgezeichnet, der zweite Teil (S. 447-998) bringt den Text der geltenden Fassung des österreichischen Aktiengesetzes von 1965 mit Wiedergabe der Stammfassung des 1938 in Österreich eingeführten Aktiengesetzes 1937 und der amtlichen Begründung sowie mit Wiedergabe der amtlichen Materialien zum Aktiengesetz 1965 und der nachfolgenden Novellen. Es fehlt auch nicht der Hinweis auf die jeweilige Regelung im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch, im deutschen Handelsgesetzbuch von 1897 (1938 in Österreich eingeführt) und auf das Aktienregulativ von 1900. Auf diese Weise hat der Leser einen vollständigen Überblick über das jeweils geltende österreichische Aktienrecht von 1862 an.
In den vergangenen 150 Jahren hatten das österreichische und das deutsche Aktienrecht denselben Ausgangspunkt, 1861 mit dem ADHGB, das allerdings landesrechtlich modifiziert werden konnte, und mit dem Aktiengesetz von 1937. Schon aus diesem Grunde ist die Darstellung der Verfasser rechtsvergleichend angelegt. Bei den Versuchen der vorletzten Jahrhundertwende, das Aktienrecht neu zu regeln, wurde stets auf den Vorbildcharakter der deutschen Regelungen verwiesen, jedoch wurden auch gleichzeitig die eigenständigen Ansätze der österreichischen Entwicklung hervorgehoben. Die frühe Aktienrechtsentwicklung ist gekennzeichnet durch das Privilegien- oder Octroisystem, das in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch das Konzessionssystem schrittweise abgelöst wurde (Hofkanzleidekret von 1843 und Vereinspatent von 1852). Das ADHGB schrieb das Konzessionssystem fest, das in Österreich bis 1938 bestand und dessen Vorzüge und Nachteile die Verfasser ausführlich analysieren. Gegenüber einem Normativsystem, das der deutsche Gesetzgeber bereits 1870 einführte, lag der Hauptvorteil des Konzessionssystems in der Möglichkeit, rasch auf Krisen durch Änderung der Konzessionspraxis zu reagieren. Auf der anderen Seite bot letztere „keinen durchgreifenden Schutz gegen Missbrauch, Spekulation und Schwindelgründungen“ (S. 110). Bei fehlender wirtschaftlicher Kompetenz der Konzessionsbehörde konnte ein „starres und formales Vorgehen“ das Entstehen zukunftsträchtiger Unternehmen erschweren bzw. verhindern. 1869, 1874 und 1882 lagen Reformentwürfe vor, welche die Aufhebung der Konzessionspflicht vorsahen. Die Ausstrahlungswirkung dieser Entwürfe auf die deutsche Aktienrechtsnovelle von 1884 war beträchtlich; in ihr befinden sich zahlreiche Regelungen, die in Österreich ansatzweise entwickelt worden waren (S. 186ff.). Das deutsche Aktienrecht von 1884 und das neugefasste HBG von 1897 beeinflussten dann wiederum das Aktienregulativ von 1899 (als Verwaltungsrichtlinie bzw. –anweisung) und den von Franz Klein maßgeblich beeinflussten Justizministerial-Aktiengesetzentwurf von 1900. Im folgenden gehen die Verfasser den Gründen für das Scheitern des letzten Vorkriegsentwurfs nach und kommen sodann zur rechtspolitischen Diskussion in Deutschland und Österreich vor dem 1. Weltkrieg.
Zu einer gemeinsamen Ausarbeitung eines Aktiengesetzentwurfs kam es in der Weimarer Zeit nicht – anders als auf dem Gebiet des Straf- und Urheberrechts -, da das Wiener Finanzministerium, die Industrie und vor allem die einflussreichen Banken eine Abschaffung des Konzessionssystems kategorisch ablehnten. In die Darstellung eingeflochten sind die Entwicklung des Bankrechts, des Rechts der Besteuerung von Aktiengesellschaften, des Kartell- und UWG-Rechts sowie des Kapitalherabsetzungsrechts. Besonders detailliert arbeiten die Verfasser die rechtlichen Grundstrukturen der Aktiengesellschaft in den jeweiligen Gesetzen, Entwürfen und Regulativen heraus (Gründung, Finanzverfassung, Organisation). Hinsichtlich der Organisation ist bemerkenswert, dass von den nach dem ADHGB möglichen Organisationsmodellen das in Deutschland seit 1870 zwingend vorgeschriebene zweigliedrige System (Trennung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat) von der österreichischen Praxis nicht angenommen wurde. Nur zwölf von 90 der von den Verfassern untersuchten Gesellschaften hatten einen Aufsichtsrat. Der Hauptgrund hierfür ist in der „historisch gewachsenen und verfestigten Struktur des Verwaltungsrats“ zu sehen (S. 269f.). Unter Hinweis auf die Reformdiskussion unter dem Nationalsozialismus folgt eine Darstellung des Inhalts des Aktiengesetzes von 1937. Von 1956 an setzte sich unter dem Einfluss der gewerblichen Wirtschaft und des maßgebenden Referenten im Justizministerium Walther Kastner die Überzeugung durch, dass das deutsche Aktienrecht beibehalten werden sollte und bei einer Reform nur österreichische Besonderheiten berücksichtigen sollte. Dies geschah durch das Aktiengesetz von 1965, das die meisten Regelungen des Gesetzes von 1937 bewahrte. Die Neuregelungen des deutschen Aktiengesetzes von 1965 wurden nicht übernommen, u. a. weil es bei den Neuregelungen „sich zum Großteil um geradezu perfektionistische Klarstellungen dessen, was Lehre und Praxis der vergangenen Jahrzehnte erarbeitet hatten“, handelte. Zahlreiche Änderungen des deutschen Aktiengesetzes 1965 hätten nur klarstellende, nicht fortbildende oder rechtsändernde Funktion (S. 346). Für die letzten vier Jahrzehnte ist die Entwicklung des österreichischen Aktienrechts durch die „Politik der kleinen Schritte“ gekennzeichnet, mit denen es, z. T. über die EU-Anpassung, wiederum zur Übernahme vieler Einzelregelungen des deutschen Aktienrechts von 1965 kam. Die Darstellung wird abgeschlossen mit einer präzisen Zusammenfassung („Der rote Faden in der Entwicklung des Kapitalgesellschaftsrechts“, S. 379ff.), mit einem Verzeichnis der ausgewerteten Statuten und mit einer umfassenden Literaturübersicht insbesondere zur Geschichte und zum aktuellen Stand des österreichischen Aktienrechts.
Das Werk lässt nur wenige Wünsche offen: Die Aktienrechtsreform der Weimarer Republik und die Entstehung des Aktiengesetzes 1937 werden im Hinblick auf die Bedeutung dieses Gesetzes für die Rechtsentwicklung auch in Österreich etwas sehr knapp behandelt (vgl. S. 305ff.). Gleiches gilt für das deutsche Aktiengesetz von 1965 (S. 344f.). Auf der anderen Seite fehlt zumindest für den mit dem österreichischen Aktienrecht nicht voll vertrauten Leser eine zusammenfassende Darstellung des österreichischen Aktienrechts nach dem Muster der bis zum Aktiengesetz von 1937 gebrachten Kennzeichnungen der jeweiligen Gesetze und Entwürfe. Zu Beginn des Teils 2 müsste unter genauer Datumsangabe deutlich herausgestellt werden, dass der aktuelle Text des Aktiengesetzes wiedergegeben wird. Voll zuzustimmen ist der von der rechtshistorischen Forschung noch immer vernachlässigten Forderung der Verfasser: „Rechtsgeschichte bedarf der vergleichenden Perspektive, denn historische Entwicklungen lassen sich nur im Vergleich mit anderen einordnen und beurteilen“ (S. 38). Mit Recht haben die Verfasser sich zunächst auf die wechselseitige Befruchtung des österreichischen und des deutschen Kapitalgesellschaftsrechts beschränkt, da eine volle Einbeziehung insbesondere der Einflüsse des englischen und französischen Aktienrechts des 19. Jahrhunderts den Rahmen der Entwicklungsgeschichte des österreichischen Aktienrechts wohl gesprengt hätte. Insgesamt liegt mit dem Werk von Kalss/Burger/Eckert eine umfassende Geschichte des österreichischen Aktienrechts vor, die es dem österreichischen und deutschen Leser ermöglicht, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Aktienrechte zu überblicken und historisch einzuordnen. Auf die Weiterführung der Geschichte des österreichischen Kapitalgesellschaftsrechts durch eine Entwicklungsgeschichte des GmbH-Rechts, die Kalss/Eckert vorbereiten (vgl. S. 205 Fn. 1210), darf man schon jetzt gespannt sein.
Kiel Werner Schubert