Litewski, Wiesław, Der römisch-kanonische Zivilproze
Litewski, Wieslaw, Der römisch-kanonische Zivilprozess nach den älteren ordines iudicarii. Wydawnictwo Universytetu Jagiellonskiego (Jagiellonian University Press), Krakau 1999. Band 1 344 S., Band 2 345-652 S.
Franz Wieacker[1] hat die große Wirkung der Aufnahme des „gelehrten Prozesses“ auf das deutsche und europäische Rechtsdenken aufgezeigt. Die Rezeption des römisch-kanonischen Prozessrechtes ging zumeist der des materiellen römisch-gemeinen Rechtes voraus. Eine Gesamtdarstellung des römisch-kanonischen Zivilprozesses im hohen Mittelalter hat bisher gefehlt; nur einzelne Rechtsinstitute wurden behandelt, so etwa die Litiskontestation durch Rudolf Sohm[2], die Nichtigkeitsbeschwerde durch Arthur Skedl[3], die Appellation des kanonischen Rechts durch W. Litewski[4]. Eine knappe Darstellung des Verfahrens, vorwiegend aufgrund des Speculum iudiciale des Duranti, hat Wilhelm Endemann[5] geboten. Einen Abriss des Verfahrens aufgrund des Ordo iudiciarius des Tancred von Bologna gibt L. Chevailler im Artikel Tancredus[6].
Eine umfassende systematische Darstellung des römisch-kanonischen Zivilprozesses aufgrund der älteren ordines iudiciarii bietet nun W. Litewski im vorliegenden Werk[7]. Eine wichtige Vorarbeit leistete Linda Fowler-Magerl mit ihrem Repertorium der Prozessrechtsliteratur[8] (vgl. Verf. S. 20).
Ein instruktives Geleitwort (S. 9-13) stammt von Andreas Wacke, der Litewskis Arbeit auch in sprachlicher Hinsicht betreut hat.
Als Quellengrundlage (Kap. I, S. 15-48) dienen die älteren ordines iudiciarii[9] seit der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts bis zum Jahre 1234, zum Erscheinen der Dekretalen Gregors IX. (S. 19). Zitiert werden die ordines jeweils nach ihrem Incipit, so dass der Verfasser derselben in den Hintergrund tritt (Quellenverzeichnis S. 593-596). Bei vielen ordines lässt sich der Verfasser aber gar nicht feststellen. Zahlreiche Prozessschriften lassen sich nicht eindeutig der Legistik oder Kanonistik zuordnen. Die ordines der älteren Zeit beruhen vorwiegend auf römischem Recht (S. 38ff.); erst im Laufe der Entwicklung wird der kanonistische Einfluss stärker. Große Bedeutung hatte der Ordo Invocato Christi nomine, der dem Pillius zugeschrieben wurde, aber wohl weitgehend von Bencivene von Siena stammt (S. 46)[10]. Schon stark kanonistisch ist der Ordo Assiduis postulationibus des Tancred von Bologna, der auf das spätere Schrifttum großen Einfluss hatte (S. 41 u. 48)[11].
Die ordines iudiciarii waren primär für die Gerichtspraxis bestimmt, dienten aber zugleich dem Rechtsunterricht (S. 18f.). Codexsummen waren nicht geeignet, den Prozess geschlossen darzustellen, da die entsprechenden Titel nicht im Zusammenhang standen[12]. Das Prozessrecht wurde nunmehr vom materiellen Recht getrennt.
Bei jeder Materie werden vom Verfasser die entsprechenden sedes materiae in den ordines angegeben.
Kap. II (S. 49-78) behandelt „Allgemeine Probleme“. Einen Schwerpunkt bilden die Verfahrensgrundsätze[13]. Bestimmte wesentliche Prozessakte wie die Klage, die Ladung und das Urteil mussten nach den ordines schriftlich sein; schriftlich waren ferner interrogationes, positiones, Beweisartikel der Parteien, bestimmte Akte im Appellationsverfahren u. a. (S. 65f.). Im allgemeinen genügte aber die Mündlichkeit; diese herrschte in der frühen Periode noch vor. K. W. Nörr[14] spricht noch vom Prozess des 13. Jahrhunderts als „von einem gemischt mündlich-schriftlichen Verfahren“. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist vielfach durchbrochen. Mittelbarkeit galt vor allem für das Beweisverfahren (S. 67f., S. 353ff.). Prozessverlängerungen ergaben sich durch die Anwendung von positiones und die Zulassungen von Appellationen gegen Zwischenbescheide im kanonischen Recht (S. 73, vgl. S. 494f.)[15].
Kap. III (S. 79-143) hat die Gerichtsverfassung zum Gegenstand. Unterschieden wird zwischen streitigem und freiwilligem Verfahren, zwischen iurisdictio contentiosa und iurisdictio voluntaria (S. 91). Eingehend befassen sich die ordines mit der Delegation von Richtern (S. 95ff.) sowie mit der Ablehnung von Richtern (recusatio) (S. 106ff.). Mit dem officium iudicis beschäftigten sich vor allem Tancred (S. 124) und Roffredus (S. 126, vgl. auch S. 189, dazu unten).
Kap. IV (S. 145-185) behandelt Parteien, Vertreter und Rechtsanwälte. Mit dem officium procuratoris befasst sich speziell Tancred; er nennt zwei Pflichten des Prokurators: die Leistung entsprechender cautiones und die Erfüllung des mandatum bis zur Beendigung im Interesse des Vertretenen (S. 168).
Kap. V (S. 187-223) betrifft die actio und ihre Arten, Interdikte, prätorische Stipulationen. Die ordines befassen sich mehrfach mit dem Begriff der actio, mit ihren verschiedenen Bedeutungen und mit ihrer Abgrenzung von anderen Rechtsinstituten (S. 190)[16]. Kontrovers war die Unterscheidung von actio und officium iudicis. Es handelt hierbei sich um die imploratio officii iudicis, d. h. das Begehren nach Rechtsschutz trotz des Mangels einer im gegebenen Fall bestehenden Klage. Manche Juristen, wie Martinus, brachten das officium iudicis unter den Begriff der actio. Überwiegend war aber die Auffassung, das officium iudicis habe loco actionis, instar actionis gestanden (S. 189). Manche Arbeiten befassen sich ausschließlich mit dem Verzeichnis und der Einteilung und Klassifikation der Klagen, so der Ordo Quotiescumque de natura des Johannes Bassianus, der eine arbor actionum enthält[17]. Häufig findet sich noch die Gegenüberstellung von actiones directae und actiones utiles; einige Prozessualisten vertreten aber die Meinung, es gebe zu ihrer Zeit keinen Unterschied mehr zwischen diesen beiden Klagearten (S. 207f.). Schon im justinianischen Recht ist der Gegensatz von actio und interdictum weitgehend hinfällig (Inst. 4, 15, 8). In den ordines finden sich Aussagen, dass Interdikte loco actionum gewesen seien oder dass sie unter den Begriff der actio im weiteren oder allgemeinen Sinne gefallen seien (S. 218)[18].
Eine eingehende Darstellung findet die Prozesseinleitung (Kap. VI, S. 225-274). Wie der justinianische Libellprozess beginnt das Verfahren der ordines mit einer Klageschrift (libellus conventionis bzw. conventionalis)[19]. Eine nähere Begründung der Klage war nicht erforderlich (S. 232), wohl aber musste nach herrschender Lehre die Klage das nomen actionis oder zumindest die causa petendi (agendi), den für den Anspruch des Klägers maßgeblichen Grund, enthalten (S. 237). Die Wirkungen der Ladung (citatio) entsprachen grundsätzlich dem justinianischen Recht. Die Ladung bildete den Anfang des gerichtlichen Streitverfahrens. Der Beklagte musste auf die Klage antworten (respondere) (S. 270).
Kap. VII (S. 275-298) behandelt die Versäumnis der Parteien. Das Versäumnisverfahren gehört zu den in den ordines am häufigsten behandelten und kontroversenreichsten Themen. Eingehend werden die verschiedenen Folgen der contumacia des Klägers bzw. des Beklagten vor und nach der litis contestatio behandelt. Bei Abwesenheit einer Partei nach erfolgter Litiskontestation sprach man von eremodicium, das als desertum iudicium verstanden wurde[20].
Kap. VIII (S. 299-344) hat die Verhandlung bis zum Kalumnieneid[21] zum Gegenstand. Behandelt werden hier Prozessvoraussetzungen, Klagevortrag des Klägers mit seinem petitum und Klagebeantwortung des Beklagten, dilatorische und peremptorische Einreden (exceptiones, ius excipiendi), Widerklage (reconventio) und schließlich die litis contestatio. Mehrfach wird erwähnt, die litis contestatio bestehe aus Erklärungen beider Parteien, narratio und responsio (S. 331); nach überwiegender Lehre genügte die mündliche Form (S. 332). Als Wirkungen der litis contestatio werden angeführt: Ausschluss dilatorischer Einreden, bestimmter interrogationes, der recusatio iudicis und einer Widerklage. Tancred gibt als Wirkung der litis contestatio die Leistung des Kalumnieneides und das anschließende Beweisverfahren an (S. 333).
Höchst eingehend behandelt werden Beweisverfahren und Plädoyers (S. 353-449). Im Beweisverfahren fanden interrogationes, später als positiones bezeichnet, zur Ermittlung strittiger Umstände statt. Jede Partei hatte das Recht, die Frage zu formulieren und sie dem Richter vorzulegen. Auf die positiones des Beweisverfahrens gehen die Probatorialartikel des Kameralprozesses zurück[22]. Im Bereiche des Beweisrechtes hat die kanonistische Lehre eine Beweistheorie entwickelt; sie betraf allgemeine Grundsätze des Beweisverfahrens, aber auch einzelne probationes, besonders Zeugen, Urkunden, confessio, Vermutungen (praesumptiones) und den Eid (S. 371f.)[23].
Große Bedeutung kommt Kap. X (S. 451-483) zu: „Urteile und Zwischenbescheide“. Das Endurteil wird als sententia diffinitiva (definitiva) bezeichnet; res iudicata bezeichnet in dieser Zeit nur mehr das rechtskräftige Urteil (S. 458 u. 475). Eingehend erörtert werden die Fälle einer Urteilsnichtigkeit (S. 468ff.). Tancred gliederte die Nichtigkeitsgründe in fünf Gruppen und ordnete jeder Gruppe die entsprechenden Gründe zu (S. 470).Wie im römischen Recht wurde ein nichtiges Urteil für rechtlich nicht existent angesehen (pro nihilo est; nec nomen sententiae meretur). Jedes Gericht musste die Nichtigkeit von Amts wegen berücksichtigen (S. 469). Der Beklagte konnte sich auch mittels Einrede darauf berufen. Die querela nullitatis war noch nicht bekannt (S. 469, vgl. S. 488). Nach Tancred beschränkte sich die materielle Rechtskraft, die er als effectus maximus bezeichnet, auf die Parteien; nach anderen entfaltete sie auch eine Drittwirkung. In einigen ordines findet sich der römischrechtliche Satz Pro veritate res iudicata accipitur (D. 1, 5, 25 am Ende = D. 50, 17, 207) (S. 475 f.).
Von besonderer Relevanz ist auch Kap. XI (S. 485-538): „Reaktionen gegen fehlerhafte Urteile und Zwischenbescheide“. Wie schon nach justinianischem Recht war die Appellation nach den ordines ein ordentliches, vollkommenes, devolutives, suspensives und reformatorisches Rechtsmittel (S. 490). Im Gegensatz zum römischen Recht war die Appellation nach kanonischem Recht nicht nur gegen Urteile, sondern grundsätzlich auch gegen Zwischenbescheide zulässig. Die ordines iudiciarii weisen hier ausdrücklich auf den Unterschied nach leges und canones hin (S. 494). Seit Innozenz III. war in der Appellation gegen Zwischenbescheide die Angabe eines Anfechtungsgrundes (causa probabilis appellandi, causa legitima) erforderlich (S. 495). Die Annahme oder Zurückweisung der Appellation oblag dem Gericht a quo (S. 510). Überflüssig war die Appellation bei Nichtigkeit des Urteils: Superflua est, quando ipso iure sententia nulla est (Ricardus Anglicus, Editio sine scriptis XXXVII)[24] (S. 511, vgl. S. 493f.). Als sonstige Anfechtungsmittel werden behandelt die in integrum restitutio (S. 525ff.), die supplicatio (S. 533f.) und die querela falsi (S. 535ff.). Eine Zusammenfassung aller vier Anfechtungsmittel findet sich bei Tancred im Titel „Quo remedio valida sententia sublevetur“ (S. 488).
Kap. XII (S. 539-547) behandelt die Vollstreckung, Kap. XIII (S. 549-567) besondere Verfahrensarten: die Einweisung in den Besitz (missio in possessionem) (S. 549ff.), das Reskriptverfahren (S. 553ff.), das Konsultationsverfahren (S. 561ff.), die Anfänge des summarischen Verfahrens (S. 564ff.) und das Mahnverfahren (S. 566f.). Die summaria cognitio bestand in gewissen Vereinfachungen. In ausdrücklicher Anknüpfung an das römische summatim cognoscere war ein voller Beweis (plena causae cognitio) hier nicht erforderlich (S. 565)[25].
Kap. XIV (S. 569-573 befasst sich mit den Prozesskosten und der Abwehr leichtfertigen Prozessierens (iuramentum de calumnia, pena pecuniaria und infamia); evident ist der Zusammenhang mit den poenae temere litigantium des justinianischen Rechts (S. 573).
Kap. XV (S. 575-591) behandelt schließlich Selbsthilfe und Schiedsverfahren. Von der generellen Zulässigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit in Zivilrechtssachen gab es bestimmte Ausnahmen (S. 578).
Im Prozessrecht des Mittelalters zeigt sich deutlich die enge Verbindung von römischem und kanonischem Recht, von leges und canones. Das Verfahren nach den älteren ordines iudiciorum bzw. ordines iudiciarii beruht noch in starkem Maße auf dem römisch-justinianischen Recht; es entspricht weitgehend dem justinianischen Libellprozess. Dies zeigt sich etwa bei der Wirkung der Ladung (S. 268), beim Einleitungsverfahren (S. 272), bei der litis contestatio (S. 335), beim Vergleich (S. 454), bei der Urteilsnichtigkeit (S. 468), bei der Appellation (S. 490f.) und bei der restitutio in integrum (S. 532).
Als kanonistische Weiterentwicklungen sind besonders hervorzuheben: die Erweiterung des officium iudicis (S. 123ff., 190), die Ausbildung einer Beweistheorie (S. 371), die Zulässigkeit des mündlichen Urteils in manchen Fällen und das Urteilen nach der conscientia oder nach den allegata (S. 482), die Ausbildung einer Theorie der Urteilswirkungen (S. 475), die Beschränkung des Ausdrucks res iudicata auf das rechtskräftige Urteil (S. 475), die Kategorisierung der Nichtigkeitsgründe durch Tancred (S. 470), die Zulässigkeit der Appellation auch gegen Zwischenbescheide (S. 494f.), die Zusammenfassung der Anfechtungsmittel unter dem Begriff des remedium (S. 488).
Etwas im Hintergrund stehen bei der Darstellung die Leistungen der einzelnen Juristen, Legisten wie Kanonisten. Freilich stammen zahlreiche ordines von anonymen Verfassern. Eine herausragende Stellung kommt zweifellos Tancredus zu, dessen Ordo Assiduis postulationibus eine starke begriffsbildende Rolle zukommt[26].
Eingehende Register komplettieren und bereichern die Arbeit: Quellen (S. 593-596), Bibliographie (S. 597-612), Personenregister (S. 613-615) und Sachregister (S. 617-652), die beiden letzten ausgearbeitet von J. Reszczynski und St. Stoch.
Romanistik wie Kanonistik, aber auch die moderne Prozessrechtswissenschaft sind W. Litewski für diese grundlegende systematische Darstellung des Zivilprozesses nach den ordines iudiciarii der älteren Zeit zu großem Dank verpflichtet. Auf diesem Opus magnum können nun Darstellungen des spätmittelalterlichen Zivilprozesses, insbesondere aufgrund des Speculum iudiciale des Duranti, aufbauen.
Graz Gunter Wesener
[1]Privatrechtsgeschichte der Neuzeit2 (1967) 183ff.
[2]Die litis contestatio in ihrer Entwicklung vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart. Ein Beitrag zur Geschichte des Zivilprozesses (1914), bes. 172 ff. Vgl. H. Müchel, Ueber die Litiscontestation im canonischen Civilproceß (Greifswald 1868); E. Mazzacane, La litis contestatio nel processo civile canonico (Napoli 1954), bes. 14ff.
[3]Die Nichtigkeitsbeschwerde in ihrer geschichtlichen Entwicklung. Eine civilprocessuale Abhandlung (Leipzig 1886), bes. 111ff.
[4]Appeal in Corpus Iuris Canonici, Annali di storia del diritto 14-17 (1970-73) 145ff.; ders., Les textes procéduraux du droit de Justinien dans le Décret de Gratien, in: Studia Gratiana 9 (1966) 65ff.
[5]Civilprozessverfahren nach der kanonistischen Lehre, Zs. f. dt. Civilprozeß 16 (1891) 177-326.
[6]Dictionnaire de droit canonique VII (1965) Sp. 1146ff. Vgl. H. Lange, Römisches Recht im Mittelalter. Bd. I. Die Glossatoren (1997) 293ff.
[7]Vgl. dazu M. Bellomo, ZRG Rom. Abt. 119 (2002) 541ff.
[8]Ordo iudiciorum vel ordo iudiciarius. Begriff und Literaturgattung (= Ius Commune, Sonderhefte, Texte und Monographien 19, Repertorien zur Frühzeit der gelehrten Rechte, 1984); dazu R. Weigand, ZRG Rom. Abt. 103 (1986) 586ff. Hinzuweisen ist auf eine zweite Arbeit von L. Fowler-Magerl, Ordines iudiciarii and Libelli de ordine iudiciorum (From the Middle of the Twelfth to the End of the Fifteenth Century)(= Typologie des sources du moyen age occidental, Fasc. 63, A-III.1*, Turnhout 1994). Diese Untersuchung befasst sich insbesondere mit Entwicklungen im Inhalt der ordines (29ff.) und Veränderungen in der Form der ordines (56ff.). Dazu K. W. Nörr, ZRG 112 Kan. Abt. 81 (1995) 517.
[9]Zum Verhältnis von ordo iudiciorum und ordo iudiciarius K. W. Nörr, Ordo iudiciorum und ordo iudiciarius, in: Studia Gratiana 11 (1967) 329ff. (nun in: Nörr, Iudicium est actus trium personarum. Beiträge zur Geschichte des Zivilprozeßrechts in Europa, Goldbach 1993, 3*ff.); vgl. Fowler-Magerl, Ordo iudiciorum (o. Anm. 8) ; dies., Ordines iudiciarii (o. Anm. 8) 16ff.
[10]Vgl. Lange, Römisches Recht im Mittelalter , I (o. Anm. 6) 235f.
[11]Zu Tancred oben Anm. 6.
[12]So Nörr, Ordo iudiciarius (o. Anm. 9) 333f. (7*f.).
[13]Vgl. K. W. Nörr, Reihenfolgeprinzip, Terminsequenz und „Schriftlichkeit“. Bemerkungen zum römisch-kanonischen Zivilprozeß, in: Zs. f. Zivilprozeß 85 (1972) 160ff. (nun in Nörr, Iudicium est actus trium personarum, 1993, 19*ff.; G. Wesener, Art. Prozeßmaximen, HRG IV Sp. 55ff.
[14]Reihenfolgeprinzip (o. Anm. 13) 168 (27*f.).
[15]Vgl. Wesener, Art. Prozeßverschleppung, HRG IV Sp. 68ff.
[16]Vgl. M. Kriechbaum, Actio, ius und dominium in den Rechtsquellen des 13. und 14. Jahrhunderts (Ebelsbach 1996).
[17]Dazu nun eingehend A. Errera, Arbor actionum. Genere letterario e forma di classificazione delle azioni nella dottrina dei glossatori (Bologna 1995); vgl. Fowler-Magerl, Ordo iudiciorum (o. Anm. 8) 177f.; Lange, Römisches Recht im Mittelalter, I (o. Anm. 6) 221ff.
[18]Zum Besitzschutz im Mittelalter vgl. L. Masmejan, La protection possessoire en droit romano-canonique médiéval (XIIIe - XVe siècles) (Montpellier 1990); dazu Wesener, TRG 61 (1993) 542ff.; G. Rossi, Quaderni Fiorentini 22 (1993) 610ff.
[19]Vgl. W. Litewski, Mündliche Klage und Klageschrift in den ältesten ordines iudiciarii, in: Wirkungen europäischer Rechtskultur. FS für K. Kroeschell zum 70. Geburtstag (1997) 667ff.
[20]Zu eremodicium vgl. Kaser/Hackl, Das römische Zivilprozessrecht, 2. Aufl. (1996) 612. Zu den beiden Wurzeln des spätmittelalterlichen Eremodizialverfahrens (römisch-kanonisches Recht und fränkisches Inquisitionsverfahren) vgl. H. Mitteis, Studien zur Geschichte des Versäumnisurteils, besonders im französischen Recht, ZRG Germ. Abt. 42 (1921) 137ff., bes. 141, 206ff. Vgl. auch G. Wesener, Römisch-kanonisches Prozeßrecht in der Bayerischen Landrechtsreformation von 1518 und in der Gerichtsordnung von 1520; in: Arbeiten zur Rechtsgeschichte. FS für G. K. Schmelzeisen (Stuttgart 1980) 360ff., bes. 367ff.
[21]Zum iuramentum calumniae N. Sarti, Maximum dirimendarum causarum remedium. Il giuramento di calunnia nella dottrina civilistica dei secoli XI-XIII (Milano 1995), bes. 163ff., 180ff.
[22]Vgl. Schwerin/Thieme, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, 4. Aufl. (1950) 356; vgl. Wesener, Das innerösterreichische Landschrannenverfahren des 16. und 17. Jahrhunderts (Graz 1963) 86.
[23]Zum Satz unus testis, nullus testis A. Gouron, Testis unus, testis nullus dans la doctrine juridique du XIIe siècle (1995), in: Gouron, Juristes et droits savants: Bologne et la France médiévale (Aldershot 2000) IX.
[24]Dazu Fowler-Magerl, Ordo Iudiciorum (o. Anm. 8) 114ff.
[25]Vgl. Ch. Lefebvre, Les origines Romaines de la procédure sommaire aux XII et XIII siècles, in: Ephemerides Iuris Canonici 12 (1956) 146ff., bes. 153f., 162; dazu A. Steinwenter, ZRG 75 Kan. Abt. 44 (1958) 392ff.
[26]Zu Tancred oben Anm. 6.