Regesten Kaiser Friedrichs III.

* (1440-1493). Nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim. Heft 13 Die Urkunden und Briefe des österreichischen Staatsarchivs in Wien, Abt. Haus-, Hof- und Staatsarchiv - Allgemeine Urkundenreihe, Familienurkunden und Abschriftensammlungen (1447-1457), bearb. v. Herold, Paul/Holzner-Tobisch, Kornelia. Böhlau, Wien 2001. VIII, 333 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004)

Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493). Nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim. Heft 13: Die Urkunden und Briefe des Österreichischen Staatsarchivs in Wien, Abt. Haus-, Hof- und Staatsarchiv: Allgemeine Urkundenreihe, Familienurkunden und Abschriftensammlungen (1447-1457), bearb. v. Herold, Paul/Holzner-Tobisch, Kornelia. Böhlau, Wien 2001. VIII, 333 S.

 

Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493). Nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim. Heft 17: Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken der Stadt Speyer, bearb. von Kemper, Joachim. Böhlau, Wien 2002. 273 S.

 

Bereits an früherer Stelle – ZRG GA Bd. 118, S. 551f. – konnten die Leser und Leserinnen dieser Zeitschrift auf einen von Thomas Willich bearbeiteten Band dieser Reihe hingewiesen werden, mit dem die Erfassung der Fridericiana im Österreichischen Haus-, Hof- und Staatsarchiv für die Jahre 1440 bis 1446 begonnen wurde. Da der vorliegende Band die gleiche Urkundenreihe nur zeitlich fortsetzt, ansonsten aber nach den gleichen Prinzipien wie der vorige Band angelegt ist, kann sich diese Rezension kurz fassen. Es fällt auf, dass der Band aber mit nur wenig mehr Urkunden (409 Regesten gegenüber 366 des erstgenannten Zeitabschnitts) eine nahezu doppelte Periode abdeckt, und dies, obwohl mit dem ab 1452 bestehenden Kaisertum ein deutlicher Schub einsetzt. Hingewiesen sei etwa auf den Friedensvertrag mit Graf Ulrich von Cilli vom September 1452 (Nr. 254), die Bestätigung der Privilegien des Hauses Österreich (darunter angebliche Privilegien von kayser Julio und kayser Nerone ausgegangen) vom Januar 1453 (Nr. 258, sehr ausführliches Regest) sowie den Friedensvertrag mit der Landschaft des Königreichs Ungarn und dem Fürstentum Österreich vom März 1453 (Nr. 266). All dies sind verfassungsgeschichtlich sehr wichtige Urkunden. Im übrigen kann auf den urkundlichen Niederschlag der neuen kammergerichtlichen Aktivitäten Friedrichs III. hingewiesen werden, nachdem die Wirksamkeit des königlichen Hofgerichts 1451 zu Ende ging (Urkunden des Hofgerichts sind in vorliegendem Band, weil nicht vom König ausgestellt, nicht mehr erfasst). Rechtsgeschichtlich von Bedeutung sind auch die beiden vom Kaiser bestätigten Kommissionsurteile der Grafen v. Schaumburg in einem Prozess des Engelhard v. Ausersperg gegen den Grafen Heinrich v. Görz (Nrr. 183 und 189). Hingewiesen sei außerdem auf das sog. „Wiener Konkordat“ König Friedrichs mit Papst Nikolaus V. vom Februar 1448 (Nr. 60), das mit Recht ebenfalls durch ein sehr ausführliches Regest erfasst wurde. Im übrigen ist für die Beurkundungstätigkeit der königlichen  bzw. später kaiserlichen Kanzlei für den besagten Zeitabschnitt von Bedeutung, dass der Kaiser kaum aus dem Bereich Wien – Wiener Neustadt – Graz hinauskam und daher potentielle Empfänger und Begünstigte des inneren Reichs kaum angemessen erfassen konnte. Die Konzentration auf Angelegenheiten der österreichischen Hausmacht steht daher im Vordergrund.

 

Hinzugenommen in diese Rezension sei der von Joachim Kemper bearbeitete Speyerer Regestenband. Erfasst sind hier namentlich die Urkunden des Stadtarchivs, des Landesarchivs, des Bistumsarchivs sowie der Pfälzischen Landesbibliothek Speyer. Nahezu die Hälfte des bearbeiteten Bestands entstammt dabei dem erstgenannten Fonds, der die eigentlich reichsstädtische Überlieferung darstellt. Nicht sehr viel geringer ist der Bestand des Landesarchivs (des ehemaligen Bayerischen Kreisarchivs), während die übrigen beiden Bestände nur einige ergänzende Materialien zutage brachten, immerhin aber 55 Stücke für die Landesbibliothek (für die dort nachgewiesenen Abschriften und Regesten ist ein pfälzischer Heimatforscher verantwortlich, der Material zu den Herren von Fraunberg zusammengetragen hat). Von den inhaltlichen Urkundengruppen her, die in den Speyerer Beständen überliefert sind, gibt es kaum wesentliche Unterschiede zu anderen Archiven: Zu einem Drittel handelt es sich um Gratialsachen, also im wesentlichen Privilegien und sonstige Rechtsverleihungen. Mehr als die Hälfte aller Urkunden aber beziehen sich auf Streitentscheidungen und sonstige gerichtliche Angelegenheiten. Bei einem Druchschnitt von etwa sieben Urkunden pro Jahr zeigt es sich, dass die meisten Urkunden aus der „Legitimationsphase“ des Herrschers in den ersten Regierungsjahren (Zeitraum 1440 bis 1444, besonders 1442) entstammen. Ab 1466 stieg die Urkundenproduktion wieder stark an, die eine nochmalige Steigerung mit der Rückkehr des Kaisers in das Reich 1471 erfuhr. – Die Urkunden sind auch in diesem Band wieder mustergültig regestiert und für den Forschungsgebrauch sachgerecht beschrieben. Dass diese Urkunden Ausgangspunkt von rechts- und sozialgeschichtlichen Fallstudien sein können, hat der Bearbeiter in einem eigenen Forschungsbeitrag selbst demonstriert, auf den deshalb in diesem Zusammenhang hingewiesen werden soll: Er erschien unter dem Titel „Das Testament des Speyerer Bürgers Jakob von Nürnberg und Kaiser Friedrich III. (1440–1493): Bemerkungen zu einem Streitfall zwischen dem Speyerer Rat und Graf Kraft V. v. Hohenlohe“ im 100. Band der „Mitteilungen des Historischen Vereins der Pfalz“ (2002) (dort auf den Seiten 191 bis 216). Besonderes Interesse für die Geschichte des Kammergerichts verdienen etwa die beiden Urkunden des Königs von 1447 Oktober 23 (Nr. 81 und 82), in denen es um einen Streit zwischen der Reichsstadt und Nikolaus Vogt v. Hunolstein geht, der die Wirksamkeit der Femgerichtsbarkeit betrifft; hier treten als kammergerichtliche Beisitzer „Wissende“ (der heimlichen rechte wissende) auf, da nur diese befähigt schienen, zur „heimlichen“ Gerichtsbarkeit Stellung zu beziehen. – Der Inhalt des Regestenbands wurde – wie üblich in dieser Reihe – einleitend ausführlich beschrieben. Auch das Register wird man dankbar in Anspruch nehmen, auch wenn sich der Rechtshistoriker, der an Sachbegriffen eher als an Personen und Orten interessiert ist, sich anderweit behelfen muss.

 

Darmstadt                                                                                           J. Friedrich Battenberg