Köbler, Gerhard, Deutsche Rechtshistoriker
Köbler, Gerhard, Deutsche Rechtshistoriker. Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Gießen an der Lahn 2005. 280 S.
Seit dem 12. Jahrhundert ziehen einzelne Deutsche über die Alpen nach Italien, um in den dort aufblühenden Städten an Universitäten das römisch-weltliche und bzw. oder das kanonisch-kirchliche Recht zu studieren. Von ihnen wie ihren Mühen und Erfolgen weiß die heutige Nachwelt nicht mehr besonders viel. Immerhin werden die in ihrer Gesamtheit seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert als Juristen bezeichnet.
Weil diese Juristen das gelehrte Recht nicht nur in Italien gelernt und dann in ihre Heimat mitgebracht, sondern dort auch angewandt und weiterentwickelt haben, sind sie für den Historiker von hervorragendem Interesse. Aus diesem Grunde ist ihre Sammlung schon früh und oft versucht und betrieben worden. Ein Versuch dieser Art ist auch die Datenbank Juristen, die in ihren drei Untereinheiten Wer war wer im deutschen Recht, Wer ist wer im deutschen Recht und Wer ist weiter wer im deutschen Recht jederzeit und überall frei im Internet einsehbar ist.
Sie hat inzwischen mit rund 40000 Juristen einen gewissen Reifegrad erreicht, der zwar die Weiterentwicklung nicht ausschließt, aber doch auch schon eine Veröffentlichung einzelner Teilbereiche ermöglicht. Ein solcher Teilbereich ist etwa die ein grundlegendes Fach der Rechtswissenschaft bildende, das jeweils Geschichte gewordene Recht behandelnde Rechtsgeschichte. Für sie gibt es bisher noch keine sachliche Zusammenfassung aller ihrer Angehörigen.
Sie soll daher auf aktuellem Stand versucht werden. Dies hat dazu geführt, rund 1000 Juristen, die (nach ersten Vorläufern des 16. Jahrhunderts) etwa seit Hermann Conrings De origine iuris Germanici (1643) in irgendeiner Art durch rechtsgeschichtliches Wirken besonders hervorgetreten sind, mit ihren hauptsächlichen Daten zu einer alphabetisch geordneten Einheit zusammenzufassen, ohne dabei danach zu unterscheiden, um welchen Teilbereich der Rechtsgeschichte sie sich letztlich besonders verdient gemacht haben. Möge durch diese einfache, für das 17. Jahrhundert etwa 20, für das 18. Jahrhundert etwa 50 und für das 19. Jahrhundert etwa 300 und damit für die Folgezeit rund 600 Rechtshistoriker ermittelnde Zusammenstellung jedermann der Überblick über die rechtshistorische Forschung und ihre Ergebnisse erleichtert werden.
Dass dabei möglicherweise der eine oder andere unverdienterweise aufgenommen wurde, während der eine oder andere vielleicht auch zu Unrecht ausgeschieden wurde, kann den Nutzen nicht wirklich schmälern. Schwächen oder Fehler lassen sich auf freundlichen Hinweis jederzeit leicht elektronisch korrigieren. Möge auf dieser noch unvollkommenen Grundlage die Rechtsgeschichte im Bewusstsein ihrer bisherigen bedeutenden Vergangenheit weiter blühen und gedeihen.
Innsbruck Gerhard Köbler