Schlinker, Steffen, Fürstenstand und Rezeption
Schlinker, Steffen, Fürstenstand und Rezeption. Reichsfürstenstand und gelehrte Literatur im späten Mittelalter (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 18). Böhlau, Köln 1999. LVI, 351 S.
In seiner Würzburger Dissertation untersucht Stefan Schlinker, ein Schüler Dietmar Willoweits und Jürgen Weitzels, die Entwicklung des Reichsfürstenstandes unter dem Einfluss des römischen Rechts im späten Mittelalter. Im ersten Teil (S. 20-237) soll die enge Verbindung zwischen dem Fürstenstand und der Ausbildung des Staates gezeigt werden; der zweite Teil (S. 238-344) ist der Frage des Verhältnisses zwischen dem Fürstenamt, der Gerichtsgewalt und der Gesetzgebungsmacht in der gelehrten Literatur und in der Kanzleipraxis gewidmet. In diesem Zusammenhang sollen auch die Ursachen für den Beginn der territorialen Gesetzgebung im Deutschland des Spätmittelalters untersucht werden (vgl. S. 18f.). Die Arbeit setzt sich kritisch auseinander mit dem grundlegenden Werk Julius Fickers, Vom Reichsfürstenstande (Bd. 1, Innsbruck 1861)[1] sowie mit der ungedruckten Dissertation Günther Engelberts[2].
Im ersten Teil wird zunächst die Ausbildung des Reichsfürstenstandes unter Friedrich Barbarossa behandelt (S. 22ff.) sowie das Verhältnis von Herzogswürde und Fürstentum ( S. 27ff.). Im Jahre 1180 wurde die Steiermark unter Loslösung von Bayern Herzogtum. Der Herzog von Steier gehörte dem Reichsfürstenstand an (Verf. S. 27f.). Bereits 1192 fiel das Herzogtum Steier nach dem Aussterben der Traungauer (Otakare) an die Babenberger. Der österreichische Herzog Leopold V. wurde von Kaiser Heinrich VI. mit dem steirischen Herzogtum belehnt. Die Babenberger waren nun zugleich Herzöge von Österreich und von Steier[3].
Nicht mit jedem Herzogtum war der Reichsfürstenstand verbunden, so etwa nicht mit dem Herzogtum Limburg (S. 39f.).
Im Folgenden behandelt der Verfasser (S. 40ff.) die rechtlichen Grundlagen des Reichsfürstenstandes. Für die Fürstenwürde war jedenfalls eine unmittelbare lehnrechtliche Beziehung zum König erforderlich. Reichsfürst konnte nur sein, wer ausschließlich Lehen aus der Hand des Königs oder eines geistlichen Reichsfürsten innehatte (S. 45f.). Während bis 1180 keine scharfe Abgrenzung des Fürstenstandes gegeben war, wurde seit dieser Zeit grundsätzlich eine ausdrückliche Erhebung, also ein rechtsförmlicher Akt, erforderlich (S. 50).
Eingehend werden die einzelnen Erhebungen in den Reichsfürstenstand im späten Mittelalter in ihrem historischen Kontext behandelt (S. 53ff.). Das Diplom vom 21. August 1235, womit Kaiser Friedrich II. den Welfen Otto zum Herzog von Braunschweig-Lüneburg erhob, zeigt in seiner sprachlichen Prägnanz deutlich Einflüsse des römisch-gemeinen Rechts, so in der Unterscheidung zwischen proprietas und dominium (S. 76ff.). In zwei Urkunden des Königs bzw. Kaisers Heinrich VII. aus den Jahren 1310 und 1313, womit Graf Amadeus von Savoyen zum Reichsfürsten erhoben bzw. als solcher bestätigt wurde, finden sich römischrechtliche Begriffe wie merum et mixtum imperium (vgl. Ulp. D. 2, 1, 3) sowie die Unterscheidung der Glosse[4] zwischen dominium directum und dominium utile (S. 105ff.). Rechtlich höchst interessant ist auch die Erhebung der Grafen von Cilli zu Reichsfürsten und zu gefürsteten Grafen (dazu S. 173ff.).
Neben der förmlichen, ausdrücklichen Erhebung finden sich aber auch Fälle der Anerkennung des Reichsfürstenstandes ohne eine solche (S. 195ff.). Der Verfasser (S. 195) sieht drei Fallgruppen dieser Art von Fürstentümern: erstens die außerhalb des Reiches gelegenen slawischen Fürstentümer Pommern und Schlesien, zweitens Usurpationsfälle, in denen sich einzelne Dynasten eigenmächtig die Fürstenwürde beilegten, wie etwa die Markgrafen von Landsberg, die Gräfin von Tirol (S. 210f.) und die Burggrafen von Meißen, drittens Fälle, in denen die Reichskanzlei einen Magnaten aus Gründen der Höflichkeit mit dem Fürstentitel bezeichnete, wie den Markgrafen von Baden und den Grafen von Genf.
Der Verfasser (S. 217ff.) hebt schließlich gemeinsame Merkmale und Entwicklungen des Reichsfürstenstandes hervor. Wie er (S. 218) betont, gewähren die Erhebungen in den Reichsfürstenstand auch Einblick „in die Formen und Gestaltungsmöglichkeiten spätmittelalterlicher Königsherrschaft“. Die Erhebungen waren nicht nur für die Fürsten von Vorteil, sondern haben auch die Stellung des Königs gestärkt. Die Erhebungsakte sind nämlich zugleich als Prozess der Feudalisierung zu verstehen. Der König erhielt die Lehnshoheit über bisheriges Allodialgut; die darüber ausgeübte Herrschaft des Fürsten war nicht mehr autogen, sondern abgeleitet (S. 219). Die neuere Forschung (G. Theuerkauf[5] und B. Diestelkamp) hat die Bedeutung des Lehnswesens im späten Mittelalter wieder hervorgehoben und gezeigt, dass Frühformen des modernen Staates mit Spätformen des Lehensstaates parallel verlaufen (S. 221).
Im zweiten Teil, der sich mit der Bedeutung der gelehrten Literatur, der „gelehrten Rechte“, für das Fürstenamt befasst, behandelt der Verfasser die Lehre der Glossatoren (S. 241ff.) und insbesondere die der Kommentatoren (S. 247ff.) zum Gesetzgebungsrecht des princeps. Der Begriff des römischen princeps war bei den frühen Glossatoren fast ausschließlich auf den Kaiser beschränkt; die Ausdrücke imperator und princeps wurden synonym gebraucht. Dem Kaiser als Nachfolger der römischen Caesaren wurde das Gesetzgebungsrecht zugesprochen (S. 241f.). Aber bereits bei den Legisten blieb die Rechtsetzung nicht mehr auf den Kaiser beschränkt. Schon Azo weitete das ius condere leges aus; auch jeder Municipalmagistrat sollte die Möglichkeit haben, in sua civitate ius novum statuere. Unter Berücksichtigung der faktischen Verhältnisse im Oberitalien des 14. Jahrhunderts stellte Bartolus de Saxoferrato die civitas dem princeps gleich (S. 251). Die Rechtsstellung der deutschen Reichsfürsten hat Bartolus in seinen Schriften nicht berücksichtigt. Besondere Bedeutung kam der Schrift des Albericus de Rosate (gest. 1360) zur Statutenlehre, dem Tractatus de statutis, zu; hier findet sich die übliche Abgrenzung zwischen lex generalis und lex specialis. Die Rechtsetzungsgewalt erstrecke sich immer nur auf diejenigen, die der Herrschaft des Gesetzgebers unterworfen sind.
Das Gesetzgebungsrecht ist für die Glossatoren und Kommentatoren ein Unterfall der iurisdictio (D. 2, 1, 3). Den lokalen Gemeinschaften wird eine eigene Jurisdiktionsgewalt und damit auch die Rechtsetzungsgewalt zuerkannt. Als princeps wird von den Kommentatoren sowohl der Kaiser als auch überwiegend der Herrscher im Allgemeinen bezeichnet. (S. 268f.).
Nach einem Ausblick auf die „Rechtssetzungsmacht lokaler Gewalten in der Kanonistik“ (S. 272ff.) wird auf die deutsche Kanzleipraxis eingegangen. Untersucht wird der Terminus imperium merum in der Urkundenpraxis des Reichs (S. 276ff.). In Einsetzungsurkunden für Statthalter in Reichsitalien und Burgund findet sich häufig die Formel merum et mixtum imperium et gladii potestatem. Seit dem Beginn des 13. Jahrhunderts finden sich auch in deutschen Urkunden die Begriffe imperium merum und iurisdictio superior. Zu Recht wird die Gerichtshoheit der Reichsfürsten als delegierte Reichsgewalt verstanden (S. 279ff.). Die Gesetzgebungsmacht ging als zur iurisdictio gehörig vom Kaiser im Wege der Delegation auf die Fürsten über (S. 283).
Einen zweiten Aspekt des Fürstenamtes sieht der Verfasser (S. 284ff.) aber in der ursprünglich vizeköniglichen Stellung der alten Stammesherzöge nach dem Zerfall des karolingischen Reiches. Noch der Sachsenspiegel (Ldr. III 53 § 1) spricht von der Königsgleichheit der Herzöge. Erst seit dem Ende des 12. Jahrhunderts wurde die bisher häufig autogen ausgeübte Gewalt als vom König delegiert aufgefasst. Die Erhebungen in den Reichsfürstenstand integrierten die allodialen Besitztümer in das Reichslehnssystem. (S. 285).
Von großem Interesse ist der Abschnitt über den „Einfluß des römischen Rechts auf die Gesetzgebungskompetenz am Beispiel territorialer Gesetzgebung“ (S. 298ff.). Eine Ordnung des Landgrafen Heinrich II. von Hessen vom 17. Dezember 1337 hat für die Erbfolge das ius repraesentationis der Enkel des Erblassers eingeführt (S. 299).
Ein weiterer Abschnitt ist der deutschen Rechtsliteratur des Spätmittelalters gewidmet (S. 305ff.), insbesondere der politisch-staatsrechtlichen Literatur (S. 317ff.). Hervorgehoben sei etwa der Tractatus de Iuribus Regni et Imperii Romanorum des späteren Bamberger Bischofs Lupold von Bebenburg von 1340. Nach dessen Ausführungen steht die weltliche Gewalt de jure allein dem Kaiser zu. Nur aufgrund kaiserlicher Verleihung könne das imperium merum ausgeübt werden; den Reichsfürsten standen ihre Herrschaftsrechte kraft kaiserlicher Delegation zu. De facto muste Lupold allerdings die Ausübung kaiserlicher Reservatrechte durch Könige und Fürsten anerkennen (S. 322f.). Für die Beurteilung von Fürstenamt und Rechtsetzung werden vom Verfasser auch die spätmittelalterlichen Fürstenspiegel herangezogen (S. 333ff.), so etwa der Fürstenspiegel des Abtes Engelbert von Admont (S. 341f.) sowie der des gelehrten holländischen Juristen Philipp von Leyden (S. 343f.)[6].
Im abschließenden Kapitel „Staatsbildung und Recht in den deutschen Fürstenstaaten“ (S. 345-351) wird als Ergebnis der Untersuchung festgehalten, dass „die Fürstenwürde Ausdruck der Territorialisierung des Reiches war und den Zusammenhalt eines Herrschaftsgebietes festigte, weil das neue Fürstentum insgesamt ein Reichslehen darstellte“ (S. 345). In der Verbindung von Hochgerichtsbarkeit und Fürstentitel sieht der Verfasser eine der wesentlichen Grundlagen für die Entstehung des modernen Staates. Zu Recht hebt er den Einfluss des römischen Rechts, vor allem der Terminologie des Corpus Juris, auf diese Entwicklung hervor. Die fürstliche Herrschaft wird mit den Termini princeps bzw. principatus umschrieben und erklärt (S. 345f.). Zutreffend sieht der Verfasser darin „die sprachliche Nutzung von Denkmodellen“ (S. 348). Sehr pointiert schließt die Arbeit mit der Feststellung (S. 351): „Ohne die Rezeption des römischen Rechts ist die Genese des modernen Staates nicht denkbar. Hochadelige Herrschaft erhält erst in seiner Ausformung durch das römisch-gelehrte Recht ihre durchschlagende Wirkung und wird erst mit der Begrifflichkeit und der Gedankenwelt des gelehrten Rechts zur Staatsbildung befähigt.“
Der Verfasser hat mit seiner verdienstvollen Untersuchung gezeigt, dass das römische Recht, das gelehrte Recht, nicht nur für die Ausbildung des Privatrechts von grundlegender Bedeutung war, sondern auch auf die staatsrechtliche Entwicklung starken, ja wohl entscheidenden Einfluss hatte.
Ein umfassendes Quellenverzeichnis (p. XI-XXI) sowie ein Literaturverzeichnis (S. XXII-LIV) sind der Arbeit vorangestellt.
Graz Gunter Wesener
[1] Bd. II, Teil 1-3, 1911-1923, hrsg. u. bearb. von Paul Puntschart.
[2] Die Erhebungen in den Reichsfürstenstand bis zum Ausgang des Mittelalters , Diss. phil. Marburg 1948 (masch. schriftl.).
[3] Vgl. dazu H. Appelt, Die Steiermark im Gefüge der Reichspolitik Kaiser Friedrichs I., in: 800 Jahre Steiermark und Österreich 1192 - 1992. Der Beitrag der Steiermark zu Österreichs Größe, hrsg. von O. Pickl (Graz 1992) 29ff.; K. Spreitzhofer, Die Union von 1192 und die „Mitgift“ der Steiermark, ebenda 43ff.
[4] Vgl. Wesenberg/Wesener, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte, 4. Aufl. (1985) 43f.
[5] Land- und Lehnswesen vom 14. bis zum 16. Jahrhundert (Köln 1961) 15ff.
[6] Vgl. R. Feenstra, Philip of Leyden and his treatise De cura rei publicae et sorte principantis (Glasgow 1970); nun in: Feenstra, Le droit savant au moyen age et sa vulgarisation (London 1986) VI.