Caroni, Pio, Saggi sulla storia della codificazione

* (= Università di Firenze, Centro di studi per la storia del pensiero giuridico moderno 51). Giuffrè Editore, Milano 1998. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 118 (2001)

RanieriCaroni20000324 Nr. 1239 ZRG 118 (2001)

 

 

Caroni, Pio, Saggi sulla storia della codificazione (= Università di Firenze, Centro di studi per la storia del pensiero giuridico moderno, Band 51). Giuffrè, Milano 1998. 270 S.

Bei dem Werk, das hier vorzustellen ist, handelt es sich um einen Band, in welchem der Caroni einige neue und einige bereits publizierte Beiträge zur Geschichte der Zivilrechtskodifikation in einem neuen Zusammenhang vereinigt und der Öffentlichkeit vorstellt. Pio Caroni hat in den vergangenen Jahrzehnten umfassend auf dem Gebiet der Kodifikationsgeschichte gearbeitet. Schon aus diesem Grund stellt das Buch eine spannende Gelegenheit dar, zu der gesamten Thematik von Gesetzgebung und Kodifikation zurückzukehren. Einiges sei zunächst zu Gliederung und Inhalt des Bandes gesagt.

Nach einer Einleitung (S. VII-XIX), in welcher Caroni einige grundsätzliche Überlegungen zu Funktion und Aufgabe einer Rechtsgeschichte der Zivilrechtskodifikation resümiert, folgt ein erster Teil „Le lezioni catalane“, wo erstmalig auf Italienisch die Vorlesungen publiziert werden, welche Caroni im Jahre 1993 an der Universität von Barcelona zur Kodifikationsgeschichte gehalten hat. Es handelt sich um eine präzise formulierte, inhaltsreiche und umfassend dokumentierte Geschichte der Zivilrechtskodifikationen seit dem Ende des 18. Jahrhunderts bis zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch am Anfang unseres Jahrhunderts. In einzelnen Kapiteln wird zunächst die Frage aufgeworfen, was unter „Gesetzbuch“ und „Zivilrechtskodifikation“ überhaupt zu verstehen ist, vor allem, welche ambivalente Bedeutung die Idee einer Rechtsvereinheitlichung hat, welche vor allem in der historischen Rekonstruktion dieses Problems immer wieder in den Vordergrund gestellt wird (S. 6ff.). Anschließend wird in einem zweiten Kapitel die Geschichte der Kodifikationsidee, vor allem ihre Reformulierung im Zeitalter des Naturrechts und die Bedeutung, welche diese Idee in der Ideenwelt der Aufklärung einnimmt (S. 15ff.), geschildert. In einem dritten Kapitel wird dann die sozialhistorische und sozialpolitische Funktion, welche die Kodifikationen in sich tragen, vor allem die revolutionierende Bedeutung, welche die schriftliche Fixierung von formalen Rechtsregeln für die damalige ständische Gesellschaft des Ancien Régime impliziert, erläutert. Ein viertes Kapitel ist dem ambivalenten Verhältnis zwischen den neuen Gesetzbüchern und der gemeinrechtlichen Tradition gewidmet. Hier nimmt Caroni auch Stellung zu den - nach seiner Meinung - gravierenden Mißverständnissen, welche bis heute in der historiographischen Rekonstruktion des Problems weiterleben. Im fünften Kapitel werden dann kurz die preußische Kodifikation von 1794, das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811 sowie die französische Kodifikation von 1804 vorgestellt. Ein sechstes Kapitel ist dem schweizerischen Zivilgesetzbuch von 1907 gewidmet. In einem siebten und letzten Kapitel dieses ersten Teils gibt es dann einen Überblick über den Funktionsverlust, welchen die Zivilrechtskodifikationen heute erleiden und über die Tendenz einer Dekodifizierung des Rechts, welche das heutige Privatrecht charakterisiert.

Auf knapp 100 Seiten bietet Caroni eine geistvolle, sprachlich vollendete Analyse der Probleme der Kodifikationsgeschichte, welche nicht nur für Rechtshistoriker, sondern für alle historisch interessierten Juristen eine Pflichtlektüre sein sollte. Bei diesen Seiten handelt es sich - wie bereits erwähnt - um die Ausarbeitung der Vorlesungen von 1993. Es ist deshalb verständlich, daß der Text nicht mit einem Fußnotenapparat versehen ist. Hervorzuheben ist jedoch, daß jeder einzelne Abschnitt eine umfassende Bibliographie enthält. Diese bibliographischen Angaben ergänzen - wie Caroni hervorhebt - die einschlägigen Kapitel des Coing’schen Handbuchs, die inzwischen fast 20 Jahre zurückliegen. Bei den genannten bibliographischen Angaben handelt es sich übrigens tatsächlich um einen „europäischen“ Überblick, der keinesfalls auf die deutschsprachige Literatur beschränkt ist, sondern etwa auch die einschlägigen italienischen und spanischen Titel umfaßt. Ans Ende des Bandes (S. 201-276) verlagert, aber sachlich mit diesem ersten Teil verbunden, gehört auch ein sog. „Florilegium“. Es handelt sich um eine anthologische Zusammenstellung von 34 Quellentexten, welche in einer gewissen Weise exemplarisch den Gang der Darstellung der Kodifikationsgeschichte materiell illustrieren. Sie stellt eine wertvolle Quellendokumentation in Originalsprache dar. Darin enthalten sind Auszüge aus Gesetzgebungs- und parlamentarischen Akten, z. T. Auszüge aus literarischen Werken, etwa - um nur ein Beispiel zu zitieren - auf S. 203-204, eine Seite von François Hotmans Antitribonian, über die Kodifikationsidee im französischen 16. Jahrhundert. Dasselbe gilt für Materialien aus den Diskussionen des 18. Jahrhunderts sowie aus der Entstehungsgeschichte des französischen, preußischen und österreichischen Zivilgesetzbuchs. Wegen des Raumes, welchen Caroni der schweizerischen Kodifikationsgeschichte in seiner Darstellung einräumt, gehören viele der hier nachgewiesenen Quellentexte zur schweizerischen Rechtsgeschichte. Das Buch wird dadurch wertvoll ergänzt. Gerade wegen dieser dokumentarischen Komponente empfiehlt es sich u.U. auch für die Verwendung im Universitätsunterricht, aus sprachlichen Gründen allerdings nur an schweizerischen und italienischen Rechtsfakultäten.

Ein zweiter Teil mit dem Titel „Il codice disincantato“ (S. 99-133) reproduziert in einer italienischen Übersetzung den bereits erschienenen Aufsatz des Verfassers „Das entzauberte Gesetzbuch“, Schweizerische Zeitschrift für Geschichte 41 (1991), 249-273. Auch diese Seiten sind der sozialgeschichtlichen und sozialpolitischen Bedeutung der modernen Kodifikationen gewidmet, wobei hier Caroni insbesondere auf die schweizerische Kodifikationsgeschichte eingeht. Der dritte und letzte Teil unter dem Titel „Quale storia per il diritto ingabbiato dal codice?“ (S. 165-199) reproduziert den Beitrag von Caroni bei einem Internationalen Kolloquium, welches im Jahre 1996 im Tessin stattfand, zu Funktion, Bedeutung und derzeitiger Aufgabenstellung der Rechtsgeschichte. Der Beitrag ist in der Zwischenzeit auch in einem Sammelband erschienen, herausgegeben von Caroni selbst und Gerhard Dilcher unter dem Titel „Norm und Tradition. Welche Geschichtlichkeit für die Rechtsgeschichte?/Fra norma e tradizione. Quale storicità per la storia giuridica?“, Köln-Weimar-Wien 1998, S. 75-106.

Die Beiträge, die in dem Band versammelt sind, bieten nicht nur einen Einblick in die Geschichte der europäischen Zivilrechtskodifikation des 19. Jahrhunderts, sondern geben Caroni auch Gelegenheit, immer wieder eindringlich auf den spezifischen Standort und auf die eigentümliche Aufgabenstellung des Rechtshistorikers in der Begegnung mit dem Thema der Zivilrechtskodifikation hinzuweisen. Es handelt sich dabei um einen roten Faden, welcher das Buch von den ersten Seiten der „Introduzione“ bis zum dritten Kapitel durchzieht. Caroni lehnt mit Entschiedenheit eine Rechtsgeschichte ab, welche das Thema der Zivilrechtskodifikation auf die rein rechtstechnischen Inhalte beschränkt und in einem historischen Zusammenhang mit der vorherigen gemeinrechtlichen Tradition sieht. Er sieht die rechtshistorische Forschung auf dem Gebiet durch die Hypothek belastet, welche das Verhältnis der Rechtsgeschichte zum geltenden Recht darstellt. „Quando i cultori del diritto positivo ragionano sulla storia della loro disciplina ...“ - schreibt Caroni (S. VIII) - „amano ribadire la necessità di coltivarla e persino suggeriscono temi degni di essere svolti; ma sperano anche - più o meno esplicitamente - che tutto ciò avvenga con moderazione“. Der Rechtshistoriker sollte sich also nach Ansicht der Vertreter der geltenden Rechtsdogmatik darauf beschränken, die Zivilrechtskodifikation insbesondere als historische Voraussetzung des heute geltenden Rechts zu beleuchten. Dies lehnt Caroni ab. Die Rechtshistoriker sollten hier auch und vor allem den sozialhistorischen und ideologischen Hintergrund der Kodifikationen ans Licht bringen. Man sollte (S. IX) gerade durch die Rechtsgeschichte sich wieder das aneignen, was Gesetzgeber und Richter seit 200 Jahren systematisch ignoriert, ausgeschlossen oder unterdrückt haben. Hier ist eine demystifikatorische und aufklärerische Sicht des Geschehens gefragt. Der Rechtsgeschichte kommt also eine geradezu aufklärerische Aufgabe vor allem der Aufdeckung des Spannungsverhältnisses zwischen „storia della codificazione“ und „storia del diritto codificato“ zu (S. IX). Die Zivilgesetzbücher am Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts seien vor allem (S. XI) „una risposta ad interrogativi concreti“. Es gelte also, die sozialhistorischen, rechtspolitischen, aber auch ideologischen Hintergründe zu beleuchten, welche diesen Bruch mit der vorherigen gemeinrechtlichen Tradition darstellen. Mit der Kodifikation werde das Aufkommen eines mächtigen Staates sichtbar, welcher auch die Rechtsproduktion nunmehr monopolisiert (S. 41ff.). Damit, d. h. durch die Veränderung der Rechtsquellenlehre, modifiziert sich auch die Rolle und die Funktion grundlegend, welche dem Juristen als Rechtsschöpfer traditionell in der ständischen Gesellschaft des Ancien Régime zugewiesen wurde. Ihre Rolle wird redimensioniert und entwertet. Es zeichnet sich also eine neue Form der Behandlung des Zivilrechts ab, welche den Juristen auf die Rolle der Exegese und der handwerklichen Normanwendung reduziert. Dies sei im wesentlichen der tiefere Grund, warum die Kultoren des Zivilrechts, hier vor allem die Romanisten, seit dem 19. Jahrhundert dem Gedanken der Zivilrechtskodifikation mit Ablehnung, Mißtrauen, auf jeden Fall aber Zurückhaltung, immer wieder begegnet sind. Darin liegt auch die Grundthese Caronis zur heutigen Aufgabenstellung der Rechtsgeschichte. Dies wird insbesondere im letzten Kapitel sichtbar, wo Caroni mit Entschiedenheit eine Beschränkung der rechtshistorischen Forschung auf eine Aufdeckung und Wiederbelebung der Kontinuitäten zwischen dem heutigen kodifizierten Zivilrecht und der alten gemeinrechtlichen Tradition ablehnt. Die Beiträge etlicher zeitgenössischer Romanisten, etwa von Reinhard Zimmermann oder Helmut Coing, werden hier mit Vehemenz angegriffen (S. 166ff.). Die Kodifikationen haben gerade die Rolle des Juristen - und hier vor allem der Romanisten - grundlegend geändert. Dies sei auch der tiefere Grund für eine bis heute fortdauernde Skepsis mancher Romanisten dem kodifizierten Recht gegenüber. „Non è agevole“, schreibt Caroni bezeichnenderweise, „alla distanza di tanti anni e nella quasi totale assenza di indagini specifiche, ricostruire puntualmente i destini di una disciplina, che la codificazione ora formalmente esautorava“. Eine Kontinuität mit der gemeinrechtlichen Tradition gebe es also überhaupt nicht. Umgekehrt stelle das kodifizierte Zivilrecht die Rolle des Juristen auf eine völlig neue Grundlage. Die Versuche mancher Romanisten, eine vermeintliche Kontinuität zu der gemeinrechtlichen und romanistischen Tradition zu schaffen, laufe auf eine Mißdeutung und Entwertung des heutigen geltenden Rechts hinaus. Diejenigen Romanisten (S. 189ff.), die ihr Interesse ausschließlich auf die rechtstechnischen Inhalte der Gesetzbücher konzentrieren, glauben, in einzelnen Gesetzesbestimmungen und in einzelnen Rechtsfiguren die Bestätigung alter Kontinuitäten zur gemeinrechtlichen Tradition zu entdecken. Eine solche Sichtweise führe zu einer konservativen, an der Vergangenheit orientierten Rekonstruktion des historischen Vorgangs der Zivilrechtskodifikation. Die Rechtsgeschichte aber, auch der rechtshistorische Unterricht, habe keine konfirmative Aufgabe, diene nicht der Bestätigung der historischen Legitimität des geltenden Rechts, sondern gerade umgekehrt der aufklärerischen Aufdeckung der Brüche und der Diskontinuitäten.

Es ist hier naturgemäß nicht der Ort, um sich im einzelnen mit den hier aufgeworfenen Problemen und mit den Thesen Caronis auseinanderzusetzen. Nach Ansicht des Rezensenten ist es zweifellos richtig, daß auch der sozialhistorische und rechtspolitische Hintergrund der Kodifikation als wesentlicher Aspekt einer historischen Durchdringung des Themas im Vordergrund stehen sollte. Manche historischen Beiträge zu den Zivilgesetzbüchern des 19. Jahrhunderts beschränken sich in der Tat gelegentlich auf eine reine Chronologie des Gesetzgebungsverfahrens und auf eine schlichte Inhaltswiedergabe der einzelnen Entwürfe und Gesetzesbestimmungen. Es gibt aber auch sehr wichtige monographische Untersuchungen aus den letzten Jahren, in denen gerade die sozialpolitischen und die rechtspolitischen Hintergründe der historischen Kodifikationen vorzüglich beleuchtet werden. Ich habe übrigens auch Zweifel, daß der Gegensatz, welchen Caroni zwischen rechtshistorischer Begegnung mit dem Phänomen der Zivilrechtskodifikationen einerseits und den Ansprüchen der Vertreter des geltenden Rechts andererseits konstruiert, in dieser Schärfe wirklich existiert. Auch die kategorische Ablehnung einer Kontinuität zwischen den Strukturen des heutigen geltenden Rechts einerseits und der historischen Tradition des kontinentalen Civil Law andererseits ist, wenigstens in der von Caroni formulierten Schärfe, wohl überzogen. Man kann zwar nicht leugnen, daß manche Romanisten eine z.T. naive Sicht dieser Kontinuität pflegen, vor allem hinsichtlich der Entdeckung von römischen Rechtsfiguren in einzelnen Gesetzesbestimmungen der europäischen Gesetzbücher. Diese Kontinuität besteht m.E. vielmehr in der Denkweise, in der wissenschaftlichen Problembeschreibung, nicht zuletzt in den spezifischen - auch national geprägten - Formen zivilistischer Argumentationsweise. Die von Caroni gepflegte und propagierte Sicht der revolutionierenden Funktion der Zivilgesetzbücher stellt nämlich nur einen Teil des Kodifikationsproblems dar. Das Privatrecht war und ist auch ein autonomes Kommunikations- und Argumentationssystem, wo Begrifflichkeit, Denkweise und juristisch spezifische Problembegründung eine zentrale Rolle spielen. Hier liegen die wesentlichen Kontinuitäten zu der Tradition des Ancien droit und des europäischen Gemeinen Römischen Rechts. Zwei Jahrhunderte nach den ersten europäischen naturrechtlichen Zivilrechtskodifikationen ist für das heutige europäische Zivilrecht mehr als deutlich geworden, daß das geltende Privatrecht in Kontinentaleuropa sich keinesfalls auf das geschriebene kodifizierte Normenmaterial beschränkt. Bei einer realistischen Sicht wird nämlich sichtbar, daß die geltende Gesetzesbestimmung heute in allen kontinentaleuropäischen Rechtssystemen nur ein Argument besonderer Dignität bei der Rechtsfindung darstellt, das Flußbett - mit anderen Worten -, innerhalb dessen die zivilistische Argumentation und Problementdeckung verläuft. Vorverständnis, begriffliche Kategorien, Werturteile und die immense Masse der Präzendenten einer fast 200jährigen Rechtsprechungspraxis kommen hinzu. Die rechtsschöpferische und gestalterische Funktion des Juristen, vor allem des Zivilisten, hat also auch nach dem Kodifikationszeitalter nicht aufgehört, sondern lebt, freilich in neuer Form, weiter fort. Gerade die Rolle der französischen Rechtsprechung und der französischen Kommentatoren zum Code civil im 19. Jahrhundert oder die schöpferische Neuauslegung und Neubegründung des österreichischen Zivilrechts seit Josef Unger, liefern eine eindrucksvolle Bestätigung dieses Funktionswandels des Zivilrechts in den vergangenen 200 Jahren. Davon ist in den Ausführungen Caronis und derjenigen Rechtshistoriker, die seine Ansicht teilen, wenig zu lesen. Es wäre an der Zeit, daß die Rechtshistoriker auch die Anwendung, die Fortbildung und die inhaltlich tiefgreifende Veränderung der alten europäischen Gesetzbücher in der Rechtsprechungspraxis der letzten 150 Jahre als historisches Problem und Reflektionsgegenstand in Betracht ziehen. Rechtsgeschichte würde dann auch Wissenschafts- und Methodengeschichte werden und einen Weg darstellen, Funktionsweise und Argumentationsstrukturen des heutigen Zivilrechts zu verstehen. Sämtliche Beiträge des Bandes sind in italienischer Sprache geschrieben, so daß das Buch bedauerlicherweise im deutschen Raum wohl nur wenige Leser finden wird. Dies ist umso bedauerlicher, weil manche der von Caroni vertretenen Thesen wirklich spannend sind. Daß das Buch auf Italienisch in Italien erscheint, hat andererseits einen Symbolwert. Gerade bei den italienischen Rechtshistorikern, wird Caroni uneingeschränkten Beifall finden. Einen Beifall allerdings, der nach Ansicht des Rezensenten mehr als ambivalent ist. Gerade in Italien hat die neuere und neueste Generation von Rechtshistorikern sowohl für die Geschichte des italienischen Rechts als auch für das Römische Recht die rechtshistorischen Disziplinen ideell aus den juristischen Fakultäten in die philosophisch-historischen Fakultäten umziehen lassen. Die Verbindungen zwischen den heutigen Problemen des Zivilrechts einerseits und dem rechtshistorischen und romanistischen Unterricht andererseits sind an den italienischen Rechtsfakultäten vollkommen abgebrochen. Eine solche Entwicklung wird im Endergebnis dazu führen - und die ersten Anzeichen werden bereits sichtbar -, daß in kommenden Reformen eine drastische, möglicherweise sogar totale Einschränkung der Rechtsgeschichte im italienischen Rechtsunterricht - wie übrigens bereits in etlichen anderen europäischen Ländern - vollzogen wird.

Saarbrücken                                                                                                         Filippo Ranieri