Das Freiburger ABGB-Gutachten. Gutachten

* der vorderösterreichischen Juristenfakultät Freiburg im Breisgau zum „Entwurf eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches“ (1797), hg. v. Schott, Clausdieter (= Rechts- und sozialwissenschaftliche Reihe 25). Lang, Frankfurt am Main 2000. 213 S. Besprochen von Werner Ogris. ZRG GA 119 (2002)

OgrisDasfreiburger20010116 Nr. 10160 ZRG 119 (2002) 43

 

 

Das Freiburger ABGB-Gutachten. Gutachten der vorderösterreichischen Juristenfakultät Freiburg im Breisgau zum „Entwurf eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches“ (1797), hg. v. Schott, Clausdieter (= Rechts- und Sozialwissenschaftliche Reihe 25). Lang, Frankfurt am Main 2000. 213 S. 5 Abb.

 

Vorderösterreich, die „Schwanzfeder des Kaiseradlers“, ist erst vor kurzem (1999/2000) durch eine eindrucksvolle Ausstellung (Rottenburg, Schallaburg, Freiburg; dazu Katalog: Vorderösterreich nur die Schwanzfeder des Kaiseradlers?, hg. v. Württembergischen Landesmuseum Stuttgart. Süddeutsche Verlagsgesellschaft Ulm, 2. Auflage 1999, 448 S., zahlreiche Abbildungen) in das Bewußtsein breiterer Bevölkerungskreise gehoben worden. Nun beleuchtet die vorliegende Edition des Zürcher Ordinarius einen bislang kaum bekannten Aspekt, nämlich den Beitrag der Freiburger Juristenfakultät zur Kodifikationsgeschichte des ABGB von 1811. Dabei handelt es sich um ein Gutachten, das der Freiburger Studien-Konsess im Jahre 1797 über den „Entwurf eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches“ erstattete. Dieser „Entwurf Martini“ war im Februar 1797 etwas überstürzt als „Bürgerliches Gesetzbuch für Westgalizien“ (WGGB) in Kraft gesetzt worden. Die Beratungen der Freiburger Fakultät liefen daher de facto auf eine Begutachtung des WGGB hinaus. Diese fand ihren Niederschlag in einem 171 Seiten umfassenden Konzept, das in 12 Sitzungen zwischen 21. April und 27. September 1797 von den (damals nur vier!) Rechtsprofessoren erarbeitet wurde. Entsprechende Voten wurden auch von den anderen erbländischen Fakultäten (Wien, Prag, Innsbruck) eingefordert; doch ist nur jenes aus Freiburg erhalten. Es stellt einen nicht gerade sensationellen, aber doch bedeutsamen Beitrag der Freiburger Juristenfakultät zur Gestaltung des Orbis iuris Austriacus dar.

Die übersichtliche und auch sonst ansprechend gestaltete Edition bringt in einer linken Spalte „Erinnerungen und Gründe“ und stellt diesen in einer rechten Spalte den kritisierten Wortlaut des Entwurfes und die vorgeschlagene neue Textierung gegenüber. In der Sache ging es damals nicht (mehr) um Grundsätzliches, sondern (eher) um „kosmetische“ Korrekturen. Immerhin hat der Hauptredaktor, Franz von Zeiller, etwa die Hälfte der Freiburger Monita der Gesetzgebungs-Hofkommission vorgetragen und davon wieder die Hälfte, nämlich 65, bei der Schlußredaktion des ABGB (mehr oder weniger vollständig) berücksichtigt. Zuletzt noch in der letzten (= 132.) Sitzung des ersten Beratungsdurchganges am 22. Dezember 1806. Damals allerdings waren Freiburg und der Breisgau bereits an das neu gebildete Kurfürstentum (seit 1806 Großherzogtum) Baden gefallen.

 

Wien                                                                                                              Werner Ogris