Der Code pénal des Königreichs Westphalen von 1813 mit dem Code pénal von 1810 im Original und in deutscher Übersetzung,

* hg. und mit einer Einleitung versehen von Schubert, Werner (= Rechtshistorische Reihe 236). Lang, Frankfurt am Main 2001. 266 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002)

KöblerDercodepénal2000618 Nr. 10452 ZRG 119 (2002) 53

 

 

Der Code pénal des Königreichs Westphalen von 1813 mit dem Code pénal von 1810 im Original und in deutscher Übersetzung, hg. und mit einer Einleitung versehen von Schubert, Werner (= Rechtshistorische Reihe 236). Lang, Frankfurt am Main 2001. 266 S.

 

Mit dem auf revolutionären Vorläufern von 1791 und 1795 sowie auf Entwürfen der Jahre 1802 und 1808 beruhenden Code pénal vom 1./2. März 1810 schuf Frankreich auch für das Strafrecht eine neue gesetzliche Grundlage. Sie wurde mit dem 1. Januar 1811 in den linksrheinischen Departements, den hanseatischen Departements und den münsterländischen Departements sowie auch im Großherzogtum Berg übernommen. Das den Code Napoléon 1807, den Code d’instruction criminelle in drei Gesetzen der Jahre 1808 bis 1810 und den Code de procédure civile in einer abgeänderten Fassung einführende Königreich Westphalen befasste sich mit der Übernahme des Strafgesetzbuchs bereits kurz nach seinem Inkrafttreten. Dabei wurde der Vorschlag Joseph Jérôme Siméons, den Code pénal unmodifiziert in Kraft zu setzen, im Herbst 1810 abgelehnt. Stattdessen wurde mit einer Umarbeitung begonnen, die schon im Juli 1811 zur Hälfte vorlag. Berichterstatter und verantwortlicher Verfasser scheint Justus Christoph von Leist (1770-1858) gewesen zu sein. Unter beträchtlichen Veränderungen der Vorlage gelang bis 1813 eine Fassung, deren Drucklegung aber nach wenigen Artikeln infolge der politischen Veränderungen des Jahres 1813 abgebrochen wurde.

Die verdienstvolle Edition Werner Schuberts macht die von Jérôme Napoléon vollzogene Fassung des 498 Artikel umfassenden Code pénal von 1813 erstmals allgemein zugänglich, wobei der französischen Fassung bis Art. 28 die amtliche deutsche Übersetzung zur Seite gestellt ist und der westphälischen Artikelzählung die Zählung der französischen Vorlage beigefügt ist. Zwecks Erleichterung des Vergleichs mit dem 484 Artikel aufweisenden Code pénal Frankreichs ist dieser in einem Nachdruck mit einer Übersetzung des 19. Jahrhunderts angeschlossen. Hilfreich ist auch eine Konkordanz des Code pénal von 1810 mit dem westphälischen Code pénal sowie der Nachtrag mit Hinweisen auf weitere deutsche Übersetzungen des Code pénal.

Mit dieser Ausgabe steht der Strafrechtsgeschichte des 19. Jahrhunderts ein weiterer wichtiger Text leicht greifbar zur Verfügung.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler