Die Protokolle des preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38.
SchubertDieprotokolle20010606 Nr. 10404 10405 10440 ZRG 119 (2002) 53
Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 1 19. März 1817 bis 30. Dezember 1829, bearb. v. Rathgeber, Christina (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften). Olms-Weidmann, Hildesheim 2001. IX, 433 S.
Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 3 9. Juni 1840 bis 14. März 1848, bearb. v. Holtz, Bärbel. Olms-Weidmann, Hildesheim 2000. IX, 555 S.
Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 5 10. November 1858 bis 28. Dezember 1866, bearb. v. Paethau, Rainer. Olms-Weidmann, Hildesheim 2001. IX, 451 S.
Zu der in ZRG Germ. Abt. 117 (2000) vorgestellten Mikrofiche-Edition der Protokolle des Preußischen Staatsministeriums sind nach den Regestenbänden 7 und 10 die Bände 1, 3 und 5 erschienen, die im Interesse der schnellen Benutzbarkeit wie die bisherigen Bände aufgebaut sind. Bei der Benutzung der Regestenbände ist zu berücksichtigen, daß diese nur in den seltensten Fällen den Inhalt der Beratungen des Staatsministeriums detailliert wiedergeben, dieser sich vielmehr erst aus den in der Mikrofiche-Edition wiedergegebenen Originalen ergibt. Darüber hinaus wird mit den Protokollen nur eine „Bearbeitungsphase der an das Staatsministerium geleiteten Angelegenheiten“ sichtbar (Holtz, S. 2): „Das ist manches Mal der Beginn, ab und zu ein Zwischenschritt, in den allermeisten Fällen jedoch der Abschluß vom Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozeß innerhalb des Kollegialorgans Staatsministerium. Zuvor hatten in aller Regel die betreffenden Fachministerien Gesetzentwürfe oder Gutachten ausgearbeitet und die Minister im Voten-Wechsel diese Vorlagen schriftlich beraten. Dann erst folgte jener Arbeitsschritt der preußischen Regierung, den die Sitzungsprotokolle widerspiegeln. Die mündliche Beratung (Sitzung) im Staatsministerium wurde prinzipiell erforderlich, wenn die schriftliche Beratung (Voten-Wechsel) kontrovers verlaufen oder eine Grundsatzentscheidung zu treffen war. Gewöhnlich endete die mündliche Beratung mit einem Beschluß des Staatministeriums, der dem Monarchen in einem Immediatbericht als begründete Empfehlung für dessen rechtsverbindliche Entscheidung zur Kenntnis gegeben wurde“. Diese Verfahrensweise ist nach Holtz bei der Lektüre der Protokolle zu beachten; mit den in den Anmerkungen nachgewiesenen Archivalien sollen sie transparenter gemacht werden. Hinzukommt in nicht seltenen Fällen bis Ende 1847 noch eine Beratung im Staatsrat.
Der von Christina Rathgeber bearbeitete Band 1 für die Zeit vom 19. 3. 1817 bis Ende 1829 umfaßt 460 Sitzungsprotokolle. Obwohl das Staatsministerium faktisch schon am 31. 3. 1810 begründet worden war, wurde mit einer regulären Protokollführung erst am 19. 3. 1817 begonnen (S. 22ff.). Die Arbeit des Staatsministeriums war zunächst überschattet vom Konflikt mit dem Staatskanzler Hardenberg. Es konsolidierte sich jedoch Anfang der zwanziger Jahre nach dem Austritt Humboldts, Beymes und Boyens Ende 1819 und mit der Dispensation Hardenbergs von den Sitzungen. Seit April 1819 hatte der Kronprinz Friedrich Wilhelm, der spätere König Friedrich Wilhelm IV., Stimmrecht im Staatsministerium, sein Einfluß machte sich allerdings erst in den dreißiger Jahren geltend. Wichtige Beratungsgegenstände waren Fragen der Integration der neu erworbenen Gebiete (Rheinprovinz, Westfalen, Vorpommern und Kgl.-Sächsische Gebietsteile), insbesondere die Rechtsangleichung, die für das Rheinland nicht gelang und für Neu-Vorpommern nur stark verlangsamt in Gang kam. Eine bedeutsame Rolle spielte bereits im Bearbeitungszeitraum die 1825 dem neuen Justizminister Danckelmann übertragene Gesetzrevision, von der am 11. und 13. 6. 1828 der allgemeine Teil des Entwurfs zu einem Strafgesetzbuch ausführlich beraten wurde. Beraten wurden weiterhin die Reform des provinziellen Verwaltungsapparates, die Besoldung, Pensionierung und Disziplinierung der Beamten, die durch die Agrarkrise verursachten Mißstände (Rückgang der Getreidepreise), die Regelung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse sowie die Zollpolitik, während die Anträge der Provinziallandtage in die Kompetenz der Immediatkommission für die ständischen Angelegenheiten fielen. Unter dem Einfluß des Innenministers Schuckmann kam es zu einer zunehmenden Dominanz der Verwaltung gegenüber der Judikative, die in der Verordnung vom 11. 5. 1842 über die Zulässigkeit des Rechtswegs gegen polizeiliche Verfügungen für mehrere Jahrzehnte festgeschrieben wurde, nach Meinung Rathgebers eine „folgenschwere Entwicklung“ (S. 4). Ein wichtiger Schritt zu einer Aushöhlung der Kompetenzen des Justizministeriums war die Regelung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden durch eine Kabinetts-Ordre vom 30. 6. 1828. Danckelmann, der immer wieder für die Zulässigkeit des Rechtswegs eintrat, wurde von der Mehrheit des Staatsministeriums meist überstimmt (vgl. S. 4f.). Ende der zwanziger Jahre waren im Rahmen der Gesetzrevision zahlreiche Reformen für das Verfahrens-, Straf- und Zivilrecht in Angriff genommen worden, die dann in den dreißiger Jahren auch im Staatsministerium zur Sprache kamen.
Der von Bärbel Holtz bearbeitete Begleitband 3 für die Zeit vom 9. 6. 1840 bis 14. 3.1848 ist für den Rechtshistoriker von besonderem Interesse, weil in dieser unmittelbaren Vormärzzeit von 1842 an Savigny Mitglied des Staatsministeriums war – er beteiligte sich an den Arbeiten des Staatsministeriums durch zahlreiche Voten und Redebeiträge – und weil viele zivil-, strafrechtliche und öffentliche Gesetze entweder verabschiedet oder zumindest auf den Weg gebracht wurden. Der Band behandelt insgesamt 461 Sitzungsprotokolle des Staatsministeriums und umfaßt somit die ersten acht Regierungsjahre von Friedrich Wilhelm IV. Über den bisher bekannten und zusammenhängend überlieferten Bestand der Staatministeriums-Protokolle hat Holtz auch die neu entdeckten und verstreut überlieferten 123 Protokolle bzw. Niederschriften von gemeinsamen Sitzungen des Staatsministeriums und der bisher gesondert tagenden Immediatkommission für die ständischen Angelegenheiten berücksichtigt. Damit sind u. a. nicht nur die Vorbereitungen der acht Provinziallandtage der Jahre 1841, 1843 und 1845, sondern vor allem auch die Inhalte der Landtagsabschiede sowie die Ständepolitik bis zur Einberufung des Vereinigten Landtags sehr detailliert erschlossen. Da die Landtagsabschiede bzw. die Beschlüsse und Petitionen der Provinziallandtage zahlreiche Gesetzesprojekte und rechts- sowie justizpolitische Anregungen enthalten, sind diese Protokolle für die Wirkungsgeschichte der Verhandlungen der Provinziallandtage von besonderer Bedeutung. Sehr aufschlußreich und die bisherigen Forschungen korrigierend, nach der das vormärzliche Staatsministerium „politisch schwach und einflußarm“ (S. 14) gewesen sein soll, weist Holtz in der Einleitung darauf hin, daß dies allenfalls nur mit erheblichen Einschränkungen gilt. Wichtig war vor allem, daß der Monarch die machtvolle Stellung der Immediat-Kommission für die ständischen Angelegenheiten relativierte. Mit Recht weist Holtz darauf hin, daß das Verhältnis zwischen dem Staatsministerium und dem Staatsrat belastet war, das als oberstes Beratungsorgan für die Gesetzgebung als letzte Instanz die Gesetzentwürfe vom Staatsministerium erhielt (S. 23). Hier hätte die Edition vielleicht noch detaillierter auf die Materialien und Drucksachen des Staatsrats hinweisen und damit die jeweilige Gesetzgebungsgeschichte noch transparenter machen können. Besonders ausführlich ist der Abschnitt der Einleitung über die Spezifika in der Überlieferung der Protokolle (S. 23ff.), womit der Benutzer wertvolle Hinweise auf die Bewertung der Niederschriften erhält (Sprache der Protokolle, allgemeiner Geschäftsgang, Entstehungsgeschichte der Protokolle und Fragen der Vollständigkeit).
Die Protokolle befassen sich u. a. mit der Lösung der Verfassungsfrage, mit dem großen sozio-ökonomischen Transformationsprozeß besonders im argrarischen Bereich (Ablösungen, Regulierungen, Gemeinheitsteilungen, bäuerliche Erbfolge) und mit der weiteren politischen, administrativen und rechtlichen Integration der neuen Landesteile. In diesem Zusammenhang beansprucht die Befassung mit den Verhältnissen in der Rheinprovinz besonderes Interesse. Weitere Beratungsgegenstände betrafen den Bildungsbereich, die Außen- und Militärpolitik sowie Pensions- und Disziplinarsachen. Hierzu sei auf die Beratungen über das in der liberalen Öffentlichkeit stark angefeindete Disziplinargesetz vom 23. 3. 1844 hingewiesen (im Register unter dem Stichwort „Beamte, gerichtliches und Disziplinarverfahren, und unter Richter, Disziplinargesetze“ erschlossen). Mehrere Staatsministeriums-Sitzungen befaßten sich mit den Gesetzentwürfen, aus dem das Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. 7. 1847 hervorgegangen ist (Nr. 412, 417, 422, 423, 425, 426, 436ff., 440 der Protokolle). Beraten wurden ferner zahlreiche Entwürfe zu öffentlichrechtlichen Materien, die, auch wenn sie nicht Gesetz wurden, für die Folgezeit von großer Bedeutung waren: u. a. Bergrecht, Armenpflege, Wege- und Straßenrecht, Deichrecht, Feldpolizeiordnungen, Fischereiordnungen, Privatflußgesetz, Strom- und Uferpolizei, Forst- und Jagdordnungen, Gesinderecht, Gemeindeordnungen, Postgesetz und Servissteuer. Ähnlich zahlreich waren die Beratungen zum materiellen und formellen Strafrecht (Entwurf zu einem Strafgesetzbuch, 1847/48 im Vereinigten Ausschuß beraten; Staatsanwaltschaft; VO von 1846 über das beim Kriminal- und Kammergericht zu führende Strafverfahren; VO von 1847 über die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen) und zum Nebenstrafrecht (Holz-, Wild-, Pferdediebstahl; Forst- und Jagdvergehen). Für das Handelsrecht sind von Bedeutung das Aktiengesetz von 1843 (hier fehlt der Hinweis auf die Edition von Th. Baums, Gesetz über die Aktiengesellschaften für die Kgl. Preuß. Staaten, Text und Materialien, 1981, Prot. des Staatsministeriums vom 29. 6. und 10. 7. 1841 auf S. 85ff.), der Gesetzentwurf über die Handelsfirmen von 1846, die Wechselordnung von 1847/49 und das nicht durchgeführte Handelsgerichtsgesetz vom 3. 4. 1847. Beraten wurden ferner die Vorlage zum Gesetz über das Verfahren bei Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden vom 8. 4. 1847, die Änderungen des Notariatsrechts von 1845 und die VO über die Bildung eines Ehrenrates unter den Justizkommissarien, Advokaten und Notarien vom 30. 4. 1847, dagegen nicht die wichtige Verordnung über das Verfahren in Zivilprozessen vom 21. 7. 1846, die nur in einer Staatsratskommission behandelt worden war. Ein zentraler Beratungsgegenstand war zwischen 1842 und 1844 die Reform des Ehescheidungsrechts, zu dem aber nur die VO über das Verfahren in Ehesachen vom 28. 6. 1844 erging. Die VO über das Verbot der Ehe zwischen Stief- und Schwiegereltern und Stief- und Schwiegerkindern vom 22. 12. 1843 wurde im Staatsministerium am 27. 9. 1842, der Entwurf zur Verschärfung des Unehelichenrechts (gegenüber dem Allgemeinen Landrecht) am 9. 12. 1845 und die VO über die Geburten, Heiraten und Sterbefälle, deren Beglaubigung durch die Ortsgerichte erfolgen muß, vom 30. 3. 1847 in den Jahren 1846/47 beraten. Allein diese Aufzählung, die sich durch weitere, nicht bis zum Staatsministerium gelangte Projekte erheblich erweitern ließe, zeigt, daß der von Holtz bearbeitete Zeitraum neben der Zeit des Justizministers Leonhardt (1867-1879) zu der wohl wichtigsten und fruchtbarsten Epoche der preußischen Gesetzgebung gehört.
Mit dem von Reiner Paethau bearbeiteten Band 5 werden 426 Protokolle über Sitzungen des Staatsministeriums und des Kronrats zwischen November 1858 und Ende Dezember 1866 erschlossen. Der Band umfaßt also die sog. Neue Ära, die Jahre des Etat- und Verfassungskonfliktes, den Beginn der Einführung preußischen Rechts in den annektierten Gebieten und die Beratungen des Entwurfs der Verfassung des Norddeutschen Bundes. Die Schwerpunkte der Protokolle betreffen allgemein-politische, verfassungspolitische und verfassungsrechtliche Fragen wie die Deutsche Frage und die mit ihr in Verbindung stehende Außen- und Militärpolitik, den Verfassungskonflikt in Kurhessen, die Reform des Deutschen Bundes, der Polen-Aufstand Anfang 1863, die Ereignisse von 1864 hinsichtlich der Herzogtümer Schleswig und Holstein, der Krieg mit Österreich, die Gründung des Norddeutschen Bundes sowie die Heeresreform bzw. der Heereskonflikt. Weitere wichtige Punkte sind die Reform der Oberrechnungskammer und die Forderungen der Liberalen nach Zulassung einer Ministeranklage sowie die Reform des Herrenhauses, mit der die Regelung der Grundsteuer im engen Zusammenhang stand, die Kommunalreform (Kreisordnungen für die östlichen Provinzen), die Emanzipation der Juden und, wie auch in den Jahren vorher, die Personal- und Beamtenpolitik. Das wichtigste und fast einzige zivilrechtlich relevante Thema der Staatsministeriums-Beratungen im Bearbeitungszeitraum war die Reform des Eheschließungsrechts, die in den Regesten nur knapp skizziert ist (vgl. Einl. S. 18f.; zur wichtigen Staatsministeriums-Sitzung vom 15./16. 12. 1858 vgl. Schubert, ZRG Germ. Abt. 100, 1984, S. 330ff.). Das Scheitern der Eherechtsreform – es sollte insbesondere die fakultative Zivilehe eingeführt werden – hatte zur Folge, daß der erst während der Kulturkampfzeit eingeführten obligatorischen Zivilehe bis heute der Makel einer kirchenpolitischen Kampfmaßnahme anhaftet. Eine wichtige, aber weitgehend unproblematische Vorlage war das Einführungsgesetz zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861 (Prot. 137, 138, 142), zu dem Paethau die juristische bzw. rechtshistorische Literatur leider nicht nachweist. Mit dem Beschluß des Staatsministeriums vom 25. 1. 1842 (Nr. 192) war die Frage, ob in Preußen besondere Handelsgerichte eingeführt werden sollten, endgültig dahin entschieden, daß nur handelsrechtliche Abteilungen bei den Stadt- und Kreisgerichten zu bilden waren. Im Protokoll vom 12./13. 2. 1861 (Nr. 127) wurde die Einsetzung einer Kommission zur Angleichung und Revision des preußischen Zivil- und Strafprozeßrechts eingesetzt. Kurze Zeit später (25. 6. 1861, Nr. 151) wurde eine Beteiligung an der Ausarbeitung einer gesamtdeutschen Civilprozeßordnung abgelehnt. Leider fehlen in den Fußnoten Hinweise zum weiteren Fortgang der Arbeit (zum Zivilprozeßrecht vgl. W. Schubert, Protocolle der Commission zur Berathung einer allgemeinen Civilprozeßordnung für die deutschen Bundesstaaten, Bd. I, Frankfurt/Main 1985, S. XVIIff.; zum Strafprozeßrecht W. Schubert in, W. Schubert/J. Regge, Gesetzrevision Bd. I 6, 1996, S. XXXVIf.). Bedeutsam sind die Hinweise auf die Vorlagen zur Reform des Strafvollzugsrechts, insbesondere auf einen Gesetzentwurf betr. die Vollstreckung der Zuchthausstrafe durch Einzelhaft (1861). Womit sich der vom Staatsministeriums am 22.2.1861 verabschiedete Gesetzentwurf über die Aktiengesellschaften befaßte, konnte vom Herausgeber nicht geklärt werden. Schließlich sei noch auf die Beratungen des Staatsministeriums über das Genossenschaftsgesetz von 1867 hingewiesen, aus dem das Genossenschaftsgesetz des Norddeutschen Bundes von 1868 hervorgegangen ist (S. 377, 416).
Die drei weiteren Regestenbände verdeutlichen noch umfassender als die Bände 7 und 10, daß mit der Edition ein Quellenwerk zur preußischen und deutschen Rechtsgeschichte vorliegt, das für den Rechtshistoriker, der sich insbesondere mit der Justiz-, Verfassungs- und Gesetzgebungsgeschichte befaßt, unentbehrlich sein dürfte. Bedauerlich, aber wohl bei der sukzessiven Erscheinungsweise der Bände ist allerdings, daß der Einleitungs- und Registerteil ca. 40 % des Gesamtumfangs ausmacht, so daß Platz für eine mitunter wünschenswerte ausführlichere Inhaltsangabe und für weiterführende Hinweise in den Fußnoten (insbes. auch für die gesetzgebungsgeschichtlich relevanten Materien) verlorengeht. Ungeachtet dieser von den Bearbeitern nicht zu verantwortenden Restriktionen sind auch die drei neuen Begleitbände im vorgegebenen Rahmen wie bereits die Bde. VII und X bis in zahlreiche Details sorgfältig und zuverlässig erarbeitet.
Kiel Werner Schubert