Fuchs, Ralf-Peter, Um die Ehre.

* Westfälische Beleidigungsprozesse vor dem Reichskammergericht (1525-1805) (= Forschungen zur Regionalgeschichte 28). Schöningh, Paderborn 1999. VIII, 387 S. Besprochen von Andreas Roth. ZRG GA 119 (2002)

RothFuchs20010417 Nr. 10016 ZRG 119 (2002) 47

 

 

Fuchs, Ralf-Peter, Um die Ehre. Westfälische Beleidigungsprozesse vor dem Reichskammergericht (1525-1805) (= Forschungen zur Regionalgeschichte 28). Schöningh, Paderborn 1999. VIII, 387 S.

 

Mit dem recht allgemein gehaltenen Obertitel deutet der Verfasser bereits an, daß das von ihm behandelte Thema sehr vielschichtig ist: Schmähungen, Beleidigungen, Realinjurien und Schmähschriften bilden den Gegenstand von 155 Prozeßakten aus dem Staatsarchiv Münster, alles Klagen, die aus dem Raum Westfalen an das Reichskammergericht gerichtet wurden. Die seit den 1980er Jahren vermehrte Beschäftigung mit dem Ehrbegriff möchte Fuchs um einen vergleichenden Blick bereichern, den ihm das Material des Reichskammergerichts eröffnen und der die bisherigen Mikrohistorien ergänzen soll. Thematisch kann er an ein gestiegenes Interesse hinsichtlich historischer Wahrnehmungs‑ und Gefühlswelten anknüpfen.

Das Aktenmaterial, das im Anhang dieser Bochumer Dissertation in einer Übersicht angegeben ist, wurde anhand der Registratur ausgewählt, Schwerpunkte liegen in den Jahren 1590 bis 1620 und in der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts. Die geringe Zahl von Prozessen zu Beginn des Untersuchungszeitraumes erklärt der Verfasser damit, daß Westfalen in dieser Zeit noch ganz die königsferne Landschaft war, aus der man kaum zum obersten Gericht appelliert habe. Erst durch die professioneller werdende Rechtsprechung am Hofgericht oder beim Fürstbischof sei die Justiz der eines modernen Flächenstaates angeglichen worden. Die Injurienprozesse machten insgesamt nur 2,1 % des gesamten Aktenbestandes aus, die 350 betroffenen Personen verteilten sich überwiegend auf das städtische Bürgertum (26 %), den Adel (23 %) und den Juristenstand (16 %). Insgesamt seien nur 42 Bauern beteiligt gewesen sowie 32 Körperschaften, darunter vor allem Städte, aber auch Regierungen und Territorialgerichte. Die zugesprochenen Summen schwankten enorm, überwiegend liegen sie in den Kategorien zwischen 100 und 1.000 bzw. zwischen 1.000 und 10.000 Reichstalern, fast immer wurde weniger zugesprochen als beantragt. Die Hälfte der Verfahren dauerte bis zu 3 Jahren, in 19 Fällen wurde immerhin über 10 Jahre lang prozessiert. Da das Aktenmaterial letztlich wenig aussagt über die juristischen Probleme und die Schriftsätze nicht die Realität abbilden, hat der Verfasser es sich zum Ziel gesetzt, eine Vorstellung von den Mentalitäten und Ehrempfindlichkeiten zu vermitteln und etwas über die verbale Streitkultur in der frühen Neuzeit auszusagen. Gleichwohl schießt er mitunter über dieses Ziel hinaus, wenn von den Schriftsätzen auf das tatsächliche Geschehen geschlossen oder eine der beteiligten Personen zu charakterisieren versucht wird.

Geschildert werden zunächst die verschiedenen theoretischen Konzepte zur Erfassung des Ehrbegriffs, insbesondere die sogenannte Habitus‑Lehre Bourdieus, die Ehre als symbolisches Kapitel begreife und als Habitus die Struktur in den Akteuren bezeichne. Der Verfasser kritisiert, daß dem Ansatz kein dynamischer Aspekt innewohnt, da nur unter Einbeziehung dieser Perspektive Ehrverhalten als Konfliktverhalten (Verbesserung der „Klassenlage“) verständlich werde. Letztlich fehle es noch an einem griffigen Konzept.

Im Kapitel über die rechtlichen Grundlagen werden die für den Rechtshistoriker bekannten Punkte angesprochen: Zunächst die Volksrechte und die mittelalterlichen Stadtrechte mit ihren verschiedenen Begriffen für Ehrverletzungen, in denen ein Prozeß der Verrechtlichung auf diesem Gebiet gesehen wird, bezeichnet als „Versuch, den Schutz der Ehre in die Rechtssysteme einzubinden“, was für das frühe, vor allem durch Gewohnheitsrecht geprägte Recht wohl nicht ganz die passende Umschreibung ist. Richtig wird allerdings hervorgehoben, daß der Status des Angegriffenen damals von großer Bedeutung war, der Hinweis auf die Scheinbußen bei fehlender Beleidigungsfähigkeit ist dafür ein Beispiel. Anschließend wird der Forschungsstand zum gerichtlichen Verfahren, zur Rezeptionsgeschichte und Dogmatik der Ehrverletzung mit ihrer Unterteilung in Verbalinjurien und Realinjurien unter Rückgriff auf die Arbeiten von Dressler (Das deutsche Beleidigungsrecht des 16. und 17. Jahrhunderts, 1967) und vor allem Bartels (Die Dogmatik der Ehrverletzung in der Wissenschaft des gemeinsamen Rechts, 1955) skizziert. Der Verfasser beschreibt die Kalumnie, die das einzige Ehrdelikt der Carolina darstellt und den Täter mit der Talion für eine falsche Anklage bedroht, er verweist auf das Problem, die Absicht des Täters nachzuweisen, schildert die Regelstrafe und ihre Verschärfung, die Möglichkeit als Rechtsfolge einen Widerruf anzuordnen und Fragen der Aktivlegitimation. Eine genauere begriffliche Erfassung des hier behandelten Gegenstandes habe es erst am Ende des 18. Jahrhunderts gegeben.

Kennzeichnend für Westfalen seien damals die Versuche einer Reform der Gerichtsorganisation gewesen und die Tendenz, Streitigkeiten durch die Patrimonialgerichte zu einer gütlichen Einigung zu bringen. Nicht nur über die Rechtsfolge, auch schon über die Verfahrensart habe man sich häufig geeinigt. Geschildert wird die Gerichtsreform in Münster, insbesondere die Einführung des Hofgerichts, die eine juristische Vorbildung der Richter nach sich gezogen habe. ‑ Die Zuständigkeit den Reichskammergerichts sei gegeben gewesen bei einem Streitwert über 50 Gulden, ferner für alle auf Widerruf gerichteten Verfahren sowie in Fällen der Justizverweigerung. Den Kontakt der westfälischen Akteure zum Reichskammergericht hätten zumeist kaiserliche Notare hergestellt. Schließlich betont der Verfasser die Wichtigkeit finanzieller Liquidität für die Führung eines Prozesses vor dem damals höchsten Gericht.

Die Auswertung des Materials beginnt mit den formalen Aspekten der Ehrangriffe. Zu Recht wird die große Bedeutung des gesprochenen Wortes hervorgehoben für eine Zeit, in der die Schriftkultur kaum entwickelt war, so daß sich das Gesprochene schnell in den Köpfen der Menschen verfestigte, so etwa ein Fluch oder ein Zauberspruch. Der Verfasser weist sodann auf die unterschiedliche Bedeutung von Scheltworten hin, die zum Teil Rituale in bestimmten Konfliktsituationen hätten sein können und auch geschlechtsspezifisch eingesetzt worden seien: Während bei Frauen häufig die sexuelle Diffamierung im Vordergrund stehe, sei es bei Männern vor allem der Vorwurf des Diebes oder des „Schelms“. Insbesondere im Rahmen des Zeugenbeweises sei häufig versucht worden, die Zeugen durch den gesteuerten Einsatz von Schimpfworten in Mißkredit zu bringen. Auch der Vorwurf der Hexe sei mitunter gezielt, z. B. durch die Kundgabe in der Öffentlichkeit erhoben worden. In die höheren Instanzen seien Schimpfereien vor allem dann gekommen, wenn sie hartnäckig wiederholt oder wenn konfliktverschärfend der Vorwurf eines Verbrechens erhoben worden sei. Auch bei den Strafen zeigten sich spezielle ehrenrührige Maßnahmen wie der Schandstein, der Pranger oder die sprichwörtliche Katzenmusik. Als Kategorien von Beleidigungen werden hervorgehoben der Schmähritus bei Adligen, die Ehrenhändel unter Soldaten, symbolische Schmähungen (etwa durch Entfernung einer Kirchenbank) sowie Realinjurien, die als Ausdruck fehlender alternativer Handlungsmöglichkeiten gedeutet werden. Immer sei der soziale Kontext zu berücksichtigen, so daß bei Adligen häufig ihr Status Anlaß zu einer Auseinandersetzung gewesen sei, in anderen Fallen unter Umständen die Solidarität mit dem Opfer. Hingewiesen wird auf die für die heutige Zeit erstaunliche Brutalität der damaligen Tätlichkeiten, die zwar nicht genau zu quantifizieren, jedoch für alle Schichten nachweisbar sei.

Schließlich wird ein besonderer Abschnitt den Schmähschriften gewidmet, die durch die Möglichkeit großer Verbreitung eine besondere Gefahr der Ehrminderung für den durch sie Verletzten aufwiesen. Häufig praktiziert worden sei der wechselseitige Austausch solcher Schriften in Adelskreisen, einige Bildbeispiele geben ein anschauliches Bild dieses Genres. Der Verfasser wendet sich gegen Fehrs These vom archaischen Ursprung dieser Schriften, sondern sieht sie als politisches Kampfmittel in zivilisatorisch weiterentwickelten Gemeinwesen (oberitalienische Lästerschule). Die Zunahme im Gefolge der Reformation sei auf das Ringen um den rechten Glauben zurückzuführen. Einige Verfahren zu politischen Auseinandersetzungen werden vorgestellt, in denen sich die Parteien gegenseitig hochstachelten und versuchten, ihre überlegene Bildung (lateinische Sprache, Einsatz von Metaphern) zu dokumentieren. Zum Teil seien die Gerichte als Bühne mißbraucht worden, um den Gegner noch einmal bloßzustellen. Die Rechtsfolge, eine Schmähschrift verbrennen zu lassen, sei bei den Klägern beliebt gewesen, da sie ihrerseits wieder ehrenrührig wirkte. Häufiger sei jedoch die Geldstrafe in Verbindung mit dem öffentlichen Widerruf gewesen, die Hohe der Geldsumme sei so festgelegt worden, daß sie nicht zum Ruin der unterlegenen Partei geführt habe. Schließlich werden Beispiele für die lange Dauer der Verfahren gebracht, deren Ende die Parteien mitunter nicht mehr erlebt hätten.

 

Das zweite große Hauptkapitel der Auswertung ist den gesellschaftlichen Rollenbildern gewidmet. Ständeunabhängig sei der Vorwurf des Eigennutzes gewesen, dem das damals für richtig gehaltene, auf den gemeinen Nutzen bezogene Handeln gegenübergestellt worden sei. Breiten Raum nehmen die adeligen Ehrenhändel ein, bei denen die gerichtlichen Schriftsätze auffallend häufig auf den Adelsstand eines Beleidigten hinweisen würden, was den (nicht ganz neuen) Schluß auf die besondere Ehrempfindlichkeit aufgrund der Standeszugehörigkeit zulasse. Der Verfasser beobachtet insbesondere beim Adel überproportional häufig Gewalttätigkeiten als Reaktion auf eine Ehrkränkung, ein „körperliches Machttheater“ habe in diesen Kreisen offensichtlich dazugehört. Eine Abkehr von derartigen gewalttätigen Reaktionen sei erst im 18. Jahrhundert zu beobachten. Ein weiterer Trend sei der Rückgang standesinterner Rechtsstreitigkeiten, was mit einer Verlagerung auf außergerichtliche Verfahren (zu denken ist etwa an das Duell) zusammenhängen könnte. In nicht adeligen Kreisen seien vor allem die Kleriker häufig Angriffsobjekt von Schmähungen gewesen, die meist in Anspielungen im sexuellen Bereich bestanden hatten. Als weitere Gruppe werden die Juristen genannt, die sich im Untersuchungszeitraum starken Anfeindungen ausgesetzt sahen. Bei anderen Berufsgruppen wird dagegen kein ausgeprägtes Standesmodell gesehen. Hinsichtlich der ständeübergreifenden Konflikte seien mitunter typische Verhaltensmuster zu beobachten, vor allem der Unterschichten gegenüber dem Adel, als Beispiele seien die sogenannten Knippschläge genannt. Als erstaunlich bezeichnet der Verfasser den überproportional häufigen Erfolg der Unterschichten vor Gericht, was aber bei den geringen absoluten Zahlen (10:2) wenig aussagekräftig ist. Immerhin ist die These, daß sich die Standesunterschiede vor dem Reichskammergericht nivelliert haben mögen, nicht ganz von der Hand zu weisen.

Die Angriffe auf die weibliche Ehre sind in den letzten Jahren haufiger Gegenstand rechtshistorischer Forschung geworden. Der Verfasser bestätigt hier durchweg gängige Muster: In einer großen Zahl von Fällen sei der Vorwurf der Hure oder Hexe erhoben worden. Der sexuelle Bereich sei immer wieder Gegenstand einer Vielzahl von Gerüchten gewesen, die gegenüber Frauen besonders strenge Moral habe deren Verletzlichkeit begründet. Die Tatsache, daß bei ihnen die voreheliche Sexualität stärker tabuisiert wurde als bei Männern, ist bekannt, sie hat sich bis ins 20. Jahrhundert gehalten.

Auch für das uralte Motiv Ehe und Ehre finden sich Beispiele: So begegnet die Auflösung eines Verlöbnisses durch Eingreifen Dritter als Ehrverletzung, was zeigt, daß hinter einer Eheanbahnung viel Prestige stehen konnte und damit auch große Empfindlichkeit. Die Familienehre eines Verstorbenen sei auch schon damals durch die Verwandten zu retten versucht worden, ein Problem, das die Juristen auch in heutiger Zeit noch beschäftigt. Sogar die Obrigkeit fühlte sich mitunter in der Ehre verletzt und verklagte den Beleidiger, so etwa ein Gericht, dem falsches Prozedieren vorgeworfen wurde, oder ein Stadtrat, der sich Beleidigungen der Bevölkerung ausgesetzt sah. Der Verfasser interpretiert diese Prozesse dahingehend, daß die obrigkeitliche Herrschaft noch wenig verfestigt war und es noch häufig interne Machtkämpfe gegeben habe.

Schließlich wird ein Blick auf die Kalumnien geworfen, also die Klagen gegen einen Vorwurf, man habe ein schweres Verbrechen begangen. Der weitaus größte Anteil dieser Verfahren liegt in der Zeit zwischen 1525 bis 1650, besonders häufig sei es um den Vorwurf der Hexerei gegangen. Solche Bezichtigungen seien besonders deshalb beliebt gewesen, weil sie ein probates Mittel der Schwächeren gewesen seien, sich an besseren Gesellschaftsschichten zu rächen. Auf selten der Kläger sei es dann nicht nur um die Wiederherstellung der Ehre gegangen, sondern auch um die Taktik, durch einen Injurienprozeß einem möglichen Hexenprozeß zuvorzukommen. Die vom Verf. gewählte Bezeichnung als „Hexenprozeß unter umgekehrten Vorzeichen“ führt allerdings angesichts der völlig unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze in die Irre. Die untersuchten Verfahren zeigen, daß ein solches Vorgehen erfolgversprechend war, wenn der Gegner und seine Vorwürfe als möglichst unglaubwürdig dargestellt wurden. Skepsis gegenüber Hexenprozessen wurden in den genannten Akten nie geäußert, immerhin findet sich mitunter in einem Schriftsatz das Motiv Friedrich von Spees, daß Hexen nicht nur ihre „Kolleginnen“ angeben würden, sondern aus Bosheit auch „gute“ Frauen verleumden würden. Sinnvoll seien solche Kalumnienprozesse allerdings vor allem dann gewesen, wenn der Kläger eine angesehene Stellung hatte und das nötige Geld, den langen Instanzenzug durchzuhalten.

Die Untersuchung enthält vor allem eine Vielzahl von interessanten sozialgeschichtlichen Fakten, ist aber auch für den Rechtshistoriker mit Gewinn zu lesen. Obwohl sie nicht den jeweiligen Prozeßverlauf und Prozeßausgang thematisiert, werden die Gegenstände der Gerichtsverfahren anschaulich aufbereitet, so daß sowohl hinsichtlich der Täter als auch der klagenden Opfer Informationen gegeben werden, die als Rechtstatsachen wichtig sind für ein vollständiges Bild der gerichtlichen Praxis der frühen Neuzeit sowie der den Verfahren zugrunde liegenden Konflikte.

 

Mainz                                                                                                               Andreas Roth