Hattenhauer, Hans, Das Heilige Römische Reich als Konkursverwalter

* (= Münsterische juristische Vorträge 1). Münster 1998. 58 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 119 (2002)

GergenHattenhauer20010405 Nr. 10391 ZRG 119 (2002) 45

 

 

Hattenhauer, Hans, Das Heilige Römische Reich als Konkursverwalter (= Münsterische juristische Vorträge 1). LIT-Verlag, Münster 1998. 58 S.

 

Nicht selten mußte der Reichshofrat als Reichsbehörde des Heiligen Römischen Reiches die Funktion des Konkursverwalters über bankrotte Einzelstaaten übernehmen. Über diese Aufgabe sprach Hans Hattenhauer in der Reihe der Münsterischen juristischen Vorträge. Er legt mit der gedruckten Fassung des Vortrages nun eine schöne Einzelstudie zur Grafschaft Pappenheim vor, welche die kaiserliche Debit-Kommission wegen ihrer Überschuldung besuchte und deren Finanzen überprüft wurden.

Pappenheim, auf halbem Wege zwischen München und Nürnberg im bayerischen Franken gelegen, bietet Stoff für einen Rechtsfall aus dem Alltag der letzten Jahrzehnte des Alten Reiches. Die Grafschaft war eine von vielen überschuldeten Herrschaften des Reiches. Es war zu entscheiden, ob der alte Landesherr einem Beamten Entlastung für dessen fehlerhafte Rechnungsführung hatte erteilen dürfen. Das Institut der Aktenversendung im Reich brachte es nun mit sich, daß Professor Hommel sich als Gutachter der Leipziger Juristenfakultät im Jahre 1775 zu der Frage äußern sollte, ob der Fürst nach seiner Abdankung befugt gewesen sei, zum Nachteil seines Nachfolgers und der Gläubiger eine entsprechende Quittung über Forderungsverzicht auszustellen.

Hommel kam zu dem Ergebnis, daß der junge Graf infolge der Abdikation mit dem alten „einerlei Person“ sei. Der vom alten entlastete Beamte konnte zu Recht vom jungen zur Rechenschaft gezogen und schadensersatzpflichtig gemacht werden, weil der alte durch seine Abdankung jegliche hoheitliche Befugnis verloren hatte. Aus der Person des Landesherrn wurde somit eine Institution. Hintergrund dieser Argumentation war die mors civilis, der bürgerliche Tod. Obwohl man noch auf Erden lebte, konnte man nach gemeinem Recht „der Welt abgestorben“ sein; durch die Abdikation war der alte Graf in seinen Rechten als regierender Herr und damit als Dienstherr des Beamten „gestorben“. Zwar war er damit privatrechtlich noch rechtsfähig, doch als Regent nicht mehr. Infolge der Institutionalisierung des Landesherrn-Amtes durfte der junge Regent den vom abgetretenen Grafen entlasteten Beamten schlußendlich doch noch zur Rechenschaft ziehen.

Diese hier von Hattenhauer nachgezeichnete Entwicklung findet ihren Ausdruck einmal in der französischen Wendung „Le roi est mort - vive le roi!“ sowie schließlich im preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 (II, 13, § 1): „Alle Rechte und Pflichten des Staates gegen seine Bürger und Schutzverwandten vereinigen sich in dem Oberhaupte desselben.“

 

Saarbrücken                                                                                                  Thomas Gergen