Im Spannungsfeld von Recht und Ritual
WeitzelImspannungsfeld20010507 Nr. 1182 ZRG 119 (2002) 30
Im Spannungsfeld von Recht und Ritual. Soziale Kommunikation in Mittelalter und früher Neuzeit, hg. v. Duchhardt, Heinz/Melville, Gert (= Norm und Struktur 7). Böhlau, Köln 1997. VIII, 500 S.
Auch bei zweiter, nachträglicher Lektüre bleibt etwas an diesem Vorwort unangenehm: seine Sprache, dieses Soziologen-Historisch. Dass z. B. mit Hypothesen verbundene Aspekte deshalb auf der Hand liegen, weil damit weitere Spannungspole fassbar werden (Verfasser), das will selbst von einem geübten Leser erst einmal bewältigt sein. Und was ist „soziale Kommunikation“? Dachte ich doch immer, Kommunikation sei per se sozial. Gemeint ist offenbar gesellschaftliche Kommunikation im Gegensatz etwa zu der in der Familie gepflogenen. Dass S. 64 dann doch einmal „die gesellschaftliche Kommunikation“ zu lesen steht, ist wohl eher das Verdienst der beiden Übersetzerinnen des aus dem Italienischen übertragenen Artikels. Inhaltlich lässt schon das Vorwort die Frage aufkommen, warum das Thema zunächst für das Verhältnis von Ritual und Rechtssatzung konzipiert und erst nachträglich auf Rechtsgewohnheiten erweitert wurde. Immerhin bezieht der Band das Mittelalter gleichberechtigt ein. Da ergibt sich das spannende Thema „Ritual und Rechtsgewohnheit“ eigentlich von selbst, doch wird es in dem Band nicht annähernd angemessen thematisiert. In manchen Belangen treffen sich die Beiträge und Ergebnisse des Bandes mit denen der Diskussion um den „Rechtsbegriff des Mittelalters“. So etwa in der Aussage der Herausgeber „dass einer Modernisierungstheorie im Sinne eines mehr oder minder linearen Verlaufs von archaisch-kompakter Ritualität zu rational ausdifferenzierter Rechtsgestaltung in mehrfacher Hinsicht keineswegs das Wort geredet werden kann“.
Wenden wir uns nun den einzelnen Beiträgen zu. Wir interessieren uns dafür, was sie für die Fragestellung leisten und auch dafür, wie sie zu den Abschnitten, in die sie eingeordnet sind, passen, ob sie wirklich etwas zu den einschlägigen Zwischenüberschriften aussagen. Arnold Angenendt, Münster, schreibt über „Verschriftlichte Mündlichkeit - vermündlichte Schriftlichkeit. Der Prozess des Mittelalters“. Sein Beitrag bildet unter dem Titel „Ritual und Kanonbildung“ einen eigenen Abschnitt. Er exemplifiziert an Hagiographie, „fundierender“ und „mitfließender“ Geschichte, Ritualität und Orthodoxie Umgangsformen mit Mündlichkeit und Schriftlichkeit, auch Auswirkungen beider auf die Ausbildung und Ausgestaltung allgemeiner Überzeugungen („Normen“).
Die vier nachfolgenden Beiträge befassen sich mit „Transformationsprozessen“. Wolfgang Sellert, Göttingen, schildert unter dem Titel „Gewohnheit, Formalismus und Rechtsritual im Verhältnis zur Steuerung sozialen Verhaltens durch gesatztes Recht“ wie sich die mittelalterliche Gesellschaft, „deren Rechtsordnung zunächst dominant auf empirischen und faktischen Regelmäßigkeiten ruhte, zu einem Gemeinwesen entwickelt hat, welches durch gesatztes Recht gelenkt wurde“ (45). Die Ausführungen geben anschauliche Beispiele für formgebundene Rechtshandlungen, bleiben bezüglich des Wandels selbst jedoch typologisch. – Francesco Migliorono, Catania, beschreibt, weit in Semiotik und Linguistik ausgreifend, die Begriffe Ruhm (fama) und Schande (infamia) im Spannungsfeld zwischen Gesellschaft und Recht vom 14. bis zum 16. Jahrhundert: „Kommunikationsprozesse und Formen sozialer Kontrolle im Zeitalter des Ius Commune“. Konnte Sellert eine Umformung formgebundener Rechtsgewohnheiten in Satzung darlegen, so weist der als solcher interessante und gelehrte Beitrag des Italieners einen Bezug weder zu „Ritual“ auf, noch schildert er einen Transformationsprozess. Die fama scheidet im 18. Jahrhundert schlicht aus dem Recht aus. - Nur mit einer einleitenden Bemerkung spricht Christoph H. F. Meyers Beitrag „Mittelalterliche Rechts- und Verfassungsgeschichte. Die Methodenfrage aus anthropologischer Sicht. Forschungserträge und Perspektiven“ zum Thema des Bandes. Der fleißige und engagierte Aufsatz bringt einen im Prinzip ordentlichen Überblick, stellt jedoch im Bereich der germanistischen Mediävistik die Theorie des Forschens gegenüber dem, was bereits konkret an einschlägiger Forschung geleistet wurde, unangemessen in den Vordergrund. Insofern schöpft er aus zweiter Hand, bevorzugt den - en passant erbrachten - Theoriebeitrag und setzt die Akzente nicht überzeugend. Die knappen Ausführungen zum Rechtsbegriff des Mittelalters von 1994 sind (heute) nicht (mehr) auf der Höhe des Forschungsstandes. Die Rolle von Uwe Wesel im Vorfeld des späteren „Ethnologie-Booms“ wird nur insofern richtig erfasst, als Wesel in den 60er und 70er Jahren der einzige deutsche Rechtshistoriker war, der sich intensiv mit (Rechts-)Ethnologie befasste. Er hat - obwohl oder gerade weil Romanist und von Meyer als „evolutionistisch“ kritisiert - nie erwogen, „von den gegenwärtigen Verhältnissen bei außereuropäischen Völkern direkt auf die Frühformen des (europäischen) Rechts“ zu schließen (dies zu 95f.). Spätere haben zur Klärung des Frühmittelalters erheblich stärkere Anleihen bei der Ethnologie nehmen wollen. - Der Beitrag Ronald G. Aschs, Osnabrück, „Das Common Law als Sprache und Norm der politischen Kommunikation in England (ca. 1590-1640)“ betrachtet Sprachspiele englischer Schicksalsjahre. Er zeigt die Rechtssprache als Mittel der politischen Auseinandersetzung, passt also zum Untertitel „soziale Kommunikation“, der eigentlich der Haupttitel ist. Zu einem „Spannungsfeld zwischen Recht und Ritual“ trägt er hingegen nichts bei. Auch das Stichwort „Transformationsprozesse“ läuft leer. Der Verfasser überhöht m. E. die Bedeutung der Sprache für die von ihm beschriebenen Verfassungskonflikte. Es geht um politische Konflikte, um unterschiedliche „Ordnungsideale“, wie S. 133 doch einmal formuliert wird. Sie werden von Interessen gesteuert. Die Sprache ist nur ein Kampfmittel, das zwar gewisse Konsequenzen mit sich führt, jedoch selten Eigenständigkeit erlangt. Auch dann, wenn kurzfristig eine „Sprache“ dominiert - es gab doch stets mehrere. Und dass man jenseits der zeitweilig politisch dominanten Sprache des Common Law wirklich „sprachlos“ gewesen sei, will nicht recht überzeugen (125). Den Ausnahmezustand rechtlich bindend ausgestalten zu wollen, führte nicht nur einmal zur „Sprachlosigkeit“.
Die nächsten vier Beiträge werden unter dem Titel „Institutionalisierungen kommunikativer Ordnung“ zusammengefasst. Der Begriff „kommunikative Ordnung“ wird nicht näher erläutert. Späterhin wird sehr viel auch von Rechtsnormen die Rede sein. Dies ist wenig erstaunlich, muss man doch schon die Regula Benedicti auch als Rechtsregel verstehen. Anke Biedarra, Seattle, und Jörg Oberste, Dresden, handeln über den „Prior bei den Cluniazensern. Soziale Kontrolle und Kommunikation im Wandel vom 11. bis zum 13. Jahrhundert“. Von Kontrolle ist viel, von Kommunikation hingegen wenig zu berichten. Die Entwicklung ist eine solche von spirituell gelebten consuetudines zu Statuten, die sich ausdrücklich als Rechtsregeln verstehen und im Rahmen eines „komplexen und transpersonalen Netzwerkes von Normierungs-, Kontroll-, Verwaltungs- und Kommunikationsverfahren“ (171) umgesetzt werden sollten. - Inwiefern die von Helga Schnabel-Schüle, Trier, „als Mittel der Kommunikation zwischen Herrscher und Untertanen“ vornehmlich am Beispiel Württembergs ausgedeuteten Kirchen- und Landesvisitationen zum Thema „soziale“ Kommunikation sprechen, ist fraglich. Geht es doch um Kommunikation im Über- und Unterordnungsverhältnis des frühneuzeitlichen protestantischen Staates. Auch dass Kommunikation zwischen Herrschern und Beherrschten stets „eine konstitutive Voraussetzung sei, um Macht- oder Herrschaftsverhältnisse überhaupt erst zu etablieren“ (173), mag man bezweifeln. Im Übrigen zeigt die Abhandlung, in welchem Ausmaß schon im 16. Jahrhundert der „Überwachungsstaat“ drohte, dass es aber noch besonnene Räte gab, die in Denunziation und inquisitorischen Methoden der Informationsbeschaffung größeren Schaden als Gewinn angelegt sahen. - Nahezu den gegenteiligen Standpunkt zur Notwendigkeit und Realität einer Kommunikation zwischen Herrschern und Beherrschten vertritt für die „Landesordnungen“ des späten Mittelalters Peter Moraw, Gießen. Diese normativen Gebilde, die undefiniert bleiben und deren Regelungsgegenstände nicht näher dargelegt werden, hätten sich wohl nur an die Amtleute gerichtet, nur auf punktuelle Konflikte oder eine lokale Anfrage mit „als bescheiden zu bewertender Breiten- und Dauerwirkung“ reagiert (193, 195) - so der Verfasser. In anderer Hinsicht, nämlich bei Überlegungen zu „Raum und Grenzen“ wird die Betrachtung stark auf die Jahrzehnte um 1500 eingeengt. Sie ist damit nicht mehr repräsentativ für das Spätmittelalter insgesamt, da ab 1450 gelehrte Vorstellungen von Gericht und Recht besonders massiv rezipiert wurden. Auch das Aufkommen des Begriffs „Policey“ fällt in diese Zeitspanne. Dass eine „Letztbegründung“ des Phänomens „Landesordnung“ entweder „vertikal“ oder aber „horizontal“ zu sein habe, vermag nicht zu überzeugen. Zuzustimmen ist der Verknüpfung von Ordnung und Policey, doch werden beide nicht hinreichend in ihrem Verhältnis zum „Recht“ gedeutet. Die „Dynamik an und für sich“ (188, 199f.) ist jedenfalls ohne großen Erklärungswert. Insgesamt wird Gesetzgebungsgeschichte nicht normativgeschichtlich, sondern (nur) sozialgeschichtlich betrieben. Zur Policey und zu als wichtig herausgestellten Fragen der als Institut im weltlichen Bereich neuen Appellation (194, 201) fehlt - teilweise neuere - einschlägige Literatur. Die Frage selbst bleibt S. 201 unklar. - In eine andere Welt scheint man nur 30 Jahre später mit den von Wilhelm Brauneder, Wien, hinsichtlich der Stellung und des Verhältnisses von sozialen Gruppen untersuchten deutschen Policeyordnungen des 16. Jahrhunderts einzutreten. Der Verfasser konstatiert „einerseits das Bemühen um eine möglichst identische Schematisierung, andererseits ... auch notwendige örtliche Modifikationen“ (204f.). Auch methodisch ist dies eine andere Welt: hier werden normative Inhalte ausgebreitet und dann gedeutet.
Es folgen unter der Zwischenüberschrift „Instrumentalisierungen des Rituellen“ drei Beiträge, von denen die beiden ersten nach Gegenstand und Zielsetzung für Rechtshistoriker weniger bedeutsam sind. Zuerst handelt Gert Melville, Dresden, ausführlich über „Rituelle Ostentation und pragmatische Inquisition. Zur Institutionalität des Ordens vom Goldenen Vließ“. Schön wird hier das Zusammenspiel von rituellen, Gemeinschaft stiftenden und demonstrierenden Handlungen einerseits, von rechtsförmigen Verfahren, die gemeinschaftsschädigendes Verhalten pragmatisch und individualisierend aburteilen andererseits, herausgearbeitet. Beides diente den Zielen der burgundischen Fürstenmacht, die den Orden ins Leben gerufen hatte. - Danach berichtet Philippe Contamine, Paris, über Herrschertreffen im Frankreich des 15. Jahrhunderts. - Einen interessanten, doch leider noch wenig quellenmäßig veranschaulichten „Arbeitsansatz“ stellt Heinz Duchhardt, Mainz, unter dem Titel „Krönungszüge. Ein Versuch zur ’negativen Kommunikation‘“ vor. Fraglich scheint mir nur, ob der Krönungszug wirklich „dem Publikum Gelegenheit geben sollte, mit dem Coronandus nochmals (auch) negative Kommunikation zu pflegen“ (300).
Unter der Zwischenüberschrift „Prekäre Kommunikationsstrukturen“ werden fünf Beiträge zusammengefasst. Doch bleibt dort meist unklar, warum und inwiefern „Strukturen“ „prekär“ sein sollen. Breit entfaltet Armin Wolf, Frankfurt am Main, seine Lehre von der Entstehung des Kurfürstenkollegs als einer Erbengemeinschaft nach Rudolf von Habsburg zum Jahre 1298. Die Abhandlung steht unter dem Titel „Die Vereinigung des Kurfürstenkollegs. Die Reformacio sacri status imperii bei der Königserhebung Albrechts von Österreich im Jahre 1298“. Seinen verfassungsgeschichtlichen Beitrag abschließend äußert sich der Verfasser auch zu „Recht und Ritual“: „Die Vereinigung des Kurfürstenkollegs schuf Recht, die Ausübung der Erzämter ein Ritual“ (371). Wenige Zeilen zuvor wird dieses Ritual als „Spektakel“ gewertet. Die Anrede mit dem richtigen Namen und Titel hingegen „gehört zum Recht und zum Ritual“ (342). – Reinhard Butz, Dresden, behandelt die Übertragung der sächsischen Kur auf Friedrich den Streitbaren „als Beispiel gestörter Kommunikation in Strukturen institutioneller Verdichtung“. Der Beitrag ist leider ein nicht nachahmenswertes Beispiel dafür, dass es einem Nachwuchswissenschaftler nicht gelingt, sich dem Einfluss der großen Begriffe und Theorien (Althoff, Keller, Melville, Moraw) zu entziehen, deren Angebot aber auch nicht nutzen kann, um einen politisch-verfassungsrechtlichen Konflikt des Spätmittelalters angemessen zu beschreiben und zu deuten. Theorie (347-377, 399f.) und historische Aufarbeitung stehen überwiegend unverbunden nebeneinander, während andererseits einige faktische und rechtliche Zusammenhänge unklar dargestellt werden (Bedeutung der zurückdatierten Belehnung Erichs von Lauenburg; Verhältnis von Erbrecht und Belehnung, von außergerichtlichen Verhandlungen und gerichtlicher Klärung; S. 397 wird das Königsgericht Sigismunds als „Reichsgericht“ bezeichnet, „vor dem“ Sigismund hätte entscheiden müssen). - Die drei folgenden Aufsätze befassen sich mit der Rede im Humanismus (Dieter Mertens, Freiburg im Breisgau, Die Rede als institutionalisierte Kommunikation im Zeitalter des Humanismus) sowie mit Rhetorik, Akademisierung und Konsensbildungsregeln auf den Reichstagen des 15. und 16. Jahrhunderts. Mertens Beitrag hat viel mit dem Verhältnis von Mündlichkeit und Schriftlichkeit im Zeitalter des frühen Buchdrucks und mit Religionsgeschichte zu tun. Doch auch Reden vor Volks- und Ratsversammlungen, vor dem Reichstag, diplomatische und Gesandtenreden sowie Rechtsgutachten in der spätmittelalterlichen Welt der Kommunen Ober- und Mittelitaliens kommen zur Sprache. Johannes Helmrath, Köln, untersucht in „Rhetorik und ’Akademisierung‘ auf den deutschen Reichstagen im 15. und 16. Jahrhundert“ die politische Rhetorik im Reichstag sowie die Frage nach ihren „Voraussetzungen und Trägern ... im Horizont der allgemeinen Akademisierung“. - Stärker in Recht und Verfassungsgeschichte schlägt Winfried Schulze, München, mit „Der deutsche Reichstag des 16. Jahrhunderts zwischen traditioneller Konsensbildung und Paritätisierung der Reichspolitik“ ein. Der Beitrag behandelt die „Modernisierung“ des Reichstagsverfahrens zwischen 1495 und 1613 und bietet insoweit solide Verfassungsgeschichte als Überblick und Zusammenfassung. Wo er sich zu „Recht und Ritual“ äußert, liegt den Ausführungen eine wolkig-konstruierende Unterscheidung von „Verrechtlichung“ einerseits, von (offenbar zu „verrechtlichendem“) Gewohnheitsrecht, das mit „gleichsam hofrechtlicher Observanz“ und „ritualisiert-konsensuellen Vorstellungen“ gleichgesetzt wird, zugrunde. Dabei werden die Gründe der zu Recht als beeindruckend gewerteten „Modernisierung“ überproblematisiert, es werden theologisch-juristische Argumentationstechniken, die seit dem Wormser Konkordat von 1122 zur Lösung politisch-sozialer Konflikte eingesetzt wurden, als Neuerung dargestellt und es wird eine traditionsgebundene, diplomatische Sprache mit „Rückständigkeit“ in Verbindung gebracht. Unklar bleibt auch, weshalb Policeyordnungen dazu angetan gewesen sein sollen, Konflikte der unterschiedlichsten Art zu „verdecken“.
Den Band beschließt eine Studie von David J. Sturdy, Coleraine, zu „’Erudition ecclesiastique‘, Civilisation and Monarchy in France: The Abbés Jean Lebeuf and Claude-Pierre Goujet, and the Eighteenth-Century Debate“. Sie bildet unter dem Titel „Kommunikative Ordnung in historischer Sicht“ einen eigenen Teil des Buches.
Insgesamt: ein vielseitiger und interessanter Sammelband, dem es jedoch nicht gelingen will, sein anspruchsvolles Thema auf den Begriff zu bringen und in den Griff zu bekommen. Wo denn etwas zum Verhältnis von „Recht und Ritual“ gesagt wird, ist es häufig zu bemüht. Allenthalben steckt in der Geschichte, im Recht und im Ritual auch Kommunikation, doch ist es offensichtlich nicht so einfach, Geschichte gerade unter dem Gesichtspunkt der Kommunikation zu schreiben.
Würzburg Jürgen Weitzel