Lewinski, Kai von, Deutschrechtliche Systembildung im 19.

* Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 238). Lang, Frankfurt am Main 2001. XXXIII, 252 S. Besprochen von Theodor Bühler. ZRG GA 119 (2002)

BühlerLewinski20010824 Nr. 10399 ZRG 119 (20029 54

 

 

Lewinski, Kai von, Deutschrechtliche Systembildung im 19. Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 238). Lang, Frankfurt am Main 2001. XXXIII, 252 S.

 

Der Verfasser untersucht die Systematik von Gesamtdarstellungen des deutschen Rechts im 19. Jahrhundert im Hinblick auf ein spezifisches deutschrechtliches System. Diese Fragestellung ist ungewöhnlich.

Die Darstellung ist in acht Kapitel gegliedert: l. Kapitel: Einleitung; 2. Kapitel, Systementwicklung bis zum 19. Jahrhundert; 3. Kapitel: Systeme in der Historischen Schule; 4. Kapitel: Eigenständige germanistische Systembildung; 5. Kapitel: Durchsetzung des Pandektensystems; 6. Kapitel: Deutschrechtliche Systeme und das BGB; 7. Kapitel: Systeme des Deutschen Rechts nach 1900 und 8. Kapitel: Scheitern deutschrechtlicher Systemversuche.

Neben der Darstellung der Untersuchung und ihrer Ergebnisse enthält diese Dissertation eine Reihe von Biographien von Verfassern, die heute weitgehend vergessen sind, so Christian Ludwig Runde (1773-1849), Karl August Rogge (1795-1827), Julius Weiske (1801-1877), Friedrich Ludwig von Bernhard (1801-1871), Georg Phillips (1804-1871), Karl Friedrich Vollgraff (1792-1863) und Ferdinand Walter (1794-1879).. Daneben werden die Werke von Johann Stephan Pütter, Karl Friedrich Eichhorn, Karl Josef Anton Mittermaier, Wilhelm Eduard Albrecht, Wilhelm Theodor Kraut, August Ludwig Reyscher, Georg Beseler, Johann Caspar Bluntschli, Romeo Maurenbrecher, Friedrich Georg von Bunge, Karl Friedrich von Gerber, Johann Heinrich Thöl, Otto Stobbe, Alex Franken, Andreas Heusler, Otto von Gierke, Anton Menger, Franz Beyerle und Mitteis/Lieberich.untersucht. Dagegen fehlen Heinrich Brunners Deutsche Rechtsgeschichte, Otto von Gierkes Genossenschaftsrecht und Karl Siegfried Baders Studien zum mittelalterlichen Dorf. Gerade sie haben eine vom Pandektensystem nicht beeinflusste Systematik angewendet.

Eine eigenständige germanistische Systembildung bieten Christian Ludwig Rundes, Rechtslehre von der Interimswirtschaft auf deutschen Bauerngüter (1796, zweite Auflage 1832), und Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altentheile auf Deutschen Bauerngütern (1805), Karl August Rogges, Ueber das Gerichtswesen der Germanen (1820), Wilhelm Eduard Albrechts, Gewere (1828), Georg Beselers Erbverträge (1835-1840), Wilhelm Theodor Krauts, Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts (1835-1849). Hierbei handelt es sich genau genommen um Monographien über ein abgerundetes Thema, beiwelchen ohnehin mit einer spezifischen Gliederung zu rechnen ist. Ob diese nun ausgesprochen deutschrechtlich ist, bleibt auch nach den Ausführungen des Verfassers - wie noch dargetan wird - offen.

Umfassende Darstellungen oder Lehrbücher, bei welchen Alternativen zum römischrechtlichen Institutionen- oder Pandektensystem zu erwarten sind, waren vielmehr Weiskes, Grundsätze des teutschen Privatrechtes nach dem Sachsenspiegel (1826), Bernhards, „Ueber die Restauration des deutschen Rechts“ (1829) und „Das Teutsche Land‑Recht“ (1831) und Phillips, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts (3. Auflagen 1829-1846) Schließlich wäre noch Karl Friedrich von Gerbers, System des deutschen Privatrechts (siebzehn Auflagen zwischen 1848 und 1898) zu nennen, der in das Pandektensystems ein deutschrechtliches System integrierte („System im System“).

„Allen hier dargestellten deutschrechtlichen Systemen ist gemeinsam, dass sie sich weder in der Wissenschaft noch in der Praxis durchsetzen konnten. Bis auf Phillips’ „Grundsätze“ wurden sie in ihrer Zeit fast gar nicht wahrgenommen. Die Gründe hierfür lassen sich auf den gemeinsamen Nenner bringen, dass sich die eigenständigen deutschrechtlichen Systeme alle an einem Weltbild orientierten, das dem Mittelalter entlehnt war. Diese auf die Bürgerliche Gesellschaft des 19. Jahrhunderts zu übertragen, scheiterte an der Kluft zwischen dem modernen Gesellschaftsbild und dem des Mittelalters“ (S. 164). Diese Schlussfolgerung des Verfassers aus seiner Untersuchung trifft zweifellos zu, die Begründung hierfür ist jedoch zu kurz: Zunächst ist der Begriff „deutschrechtlich“ alles andere feststehend. In Deutschland selbst galt bis zum Untergang des alten Reichs das auf römischrechtlicher Grundlage fussende „gemeine Recht“ neben unzähligen lokalen Rechte, Inwieweit diese als „germanisches Recht“ gedeutet werden können, ist genau so umstritten wie der Begriff „germanisches Recht“ selbst. Jedenfalls und in diesem Punkt ist dem Verfasser zuzustimmen, galt das deutsche Recht bereits im 19. Jahrhundert als antiquiert.

Einzig das Lehnrecht und das Ständerecht „als Monumente einer anderen Zeit“ waren im Deutschland des 19. Jahrhunderts noch teilweise in Kraft. „Ihre Nähe zum Oeffentlichen Recht liess es nicht zu, das System des Deutschen Rechts als ein rein auf das Privatrecht ausgerichtetes aufzubauen., das den Vorstellungen des Liberalismus im 19. Jahrhundert gleichermaßen wie das Pandektensystem entsprach. Bei der Entscheidung, durch die Systeme entweder ein überholtes Gesellschaftsmodell zu beschreiben oder aber wichtige deutschrechtliche Rechtsgebiete nur unzureichend berücksichtigen zu können, sind die meisten Germanisten des 19. Jahrhunderts Kompromisse eingegangen und haben versucht, beiden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Dadurch verloren die Darstellungen systematisch an Überzeugungskraft. Arbeiten, die die Gliederungskriterien konsequent dem Deutschen Recht entnommen haben, litten daran, dass sie der tatsächlichen rechtlichen Situation des 19. Jahrhunderts nur wenig entsprachen, sondern bestenfalls (Philipps) „geschichtliche" Bedeutung hatten“ (S. 251).

Ein weiterer Grund steht im Zusammenhang mit den Kodifikationen, die leider in der besprochenen Untersuchung nicht berücksichtigt werden. Hier ist das Beispiel Johann Caspsar Bluntschli besonders aufschlussreich: Bluntschli hat bekanntlich das Privatrechtliche Gesetzbuch seines Heimatkantons verfasst und dieses nach dem Pandektensystem gegliedert, wobei er neu das Familienrecht als besondere Materie vom übrigen Stoff ausschied. Es wäre nun merkwürdig gewesen, wenn er für seine Darstellung des Deutschen Privatrechts eine andere Gliederung gewählt hätte. Die damals bekannten Gesetzbücher, der Code civil und das österreichische ABGB folgten dem römischrechtlichen Institutionensystem. Der Entwicklung zum Pandektensystem hatten bereits die Stadt- und Landrechtsreformationen vorgearbeitet, indem diese das Vertragsrecht, das Testamentsrecht und das Erbrecht als einheitliche Rechtsmaterien zusammenfassten (typisch das „Neu Landrecht des Fürstentumbs Württemberg, in vier Teil verfasst“, 1554). Nun können Lehrbücher solche Fakten nicht ungestraft außer acht lassen oder, wenn sie es tun, haben sie überzeugendere Alternativen anzubieten. Dies war bei den Germanisten des 19. Jahrhunderts offensichtlich nicht der Fall, was zu dem negativen Ergebnis in der besprochenen Untersuchung geführt hat.

 

Winterthur                                                                                                        Theodor Bühler