Lexicon Juridicum Romano-Teutonicum,

* hg. v. Oberländer, Samuel (, 4. Aufl. 1753, Neudruck), hg. v. Polley, Rainer. Böhlau, Köln 2000. XXXII, X, 748 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002)

KöblerLexicon20010516 Nr. 10210 ZRG 119 (2002) 00

 

 

Lexicon Juridicum Romano-Teutonicum, hg. v. Oberländer, Samuel (, 4. Aufl. 1753, Neudruck), hg. v. Polley, Rainer. Böhlau, Köln 2000. XXXII, X, 748 S.

 

Samuel Oberländer wurde, wie der Herausgeber in seiner kurzen und klaren Einleitung darlegt, in Nürnberg 1692 als Sohn eines Barchentwebers und Knopfmachers und einer Pfarrerstochter geboren und am 7. März 1692 in Sankt Lorenz getauft. Am 22. Mai 1710 wurde er in Jena immatrikuliert, wo er Philosophie und Jurisprudenz studierte. Am 11. August 1711 wechselte er nach Altdorf, wurde aber am 18. Mai 1715 unter dem Vorsitz Wilhelm Hieronymus Brückners mit einer Disputation de remediis contra sententiam in iudicio possessorio summarissimo latam Lizentiat beider Rechte. Danach soll er dort als Dozent und Advokat gewirkt haben. 1720 strengte er eine Klage in Nürnberg an. Am 27. April 1722 wurde er in Nürnberg als Advokat zugelassen. Am 20. Mai 1723 verstarb er an Schwindsucht.

Bereits 1720 legte er bei Paul Lochner in Nürnberg das 654 Seiten des Oktavformats zählende Werk Jus hodiernum Romano-Germanicum sive: Epitome Juris Civilis Romani, quatenus in foris Germaniae observatur, & in Praxi receptum est; juxta seriem Pandectarum exhibita vor, das ihn als Vertreter des zeitgenössischen modernen Gebrauchs des römischen Rechts ausweist. Dem folgte 1721 bei Johann Christoph Lochner in Nürnberg das 1008 Oktavseiten umfassende Lexicon Juridicum Romano-Teutonicum. Posthum erschien 1724 bei Johann Georg Lochner in Nürnberg auf 1264 Quartseiten eine Übersetzung von Johann Friedrich Reigers Theatrum Juridicum theoretico-practicum.

Von diesen Werken ist das vollständige lateinisch-deutsche juristische Lexikon, in dem die meisten im Zivilrecht, Kirchenrecht, Lehnrecht, Kameralrecht, sächsischen Recht und öffentlichen Recht vorkommenden Wörter nach ihrem eigentlichen und uneigentlichen Verstand deutlich erklärt und durch ihre Definitionen und Deskriptionen verständlich gemacht werden, so erfolgreich, dass es vielleicht noch zu Lebzeiten des Verfassers in zweiter, auf 736 Großquartseiten erweiterter Auflage vorgelegt werden kann und danach in anscheinend kaum veränderter Gestalt 1725, 1726 und 1736 in dritter sowie 1753 in vierter Auflage ediert wird. Obgleich es viel aus Johann Christoph Nehrings Historisch-politisch-juristischem Wörterbuch (1684, 8. A. 1725) ausgeschrieben hat, ist es doch als erstes rein juristisches Lexikon, das in schätzungsweise 10000 Artikeln die weit überwiegend lateinischen Wörter des gemeinen Rechts, vielleicht unter dem Einfluss Georg Adam Struves, durchgehend in deutscher Sprache erläutert und vielfach mit Belegangaben versieht, von großem Interesse. Deshalb ist dem Herausgeber sehr dafür zu danken, dass er es auf Anregung Hans Hattenhauers nach einem Exemplar des Instituts für Rechtsgeschichte der Universität Münster wieder allgemein zugänglich gemacht hat.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler