Lokin, J. H. A./Jansen, C. J. H./Brandsma, F., Het Rooms-Friese recht.

* De civiele rechtspraktijk van het Hof van Friesland in de 17e en 18e eeuw. Verloren/Rijksargyf, Hilversum/Leeuwarden 1999. 240 S. Besprochen von Robert Feenstra. ZRG GA 119 (2002)

FeenstraLokin20010915 Nr. 10097 ZRG 119 (2002) 47

 

 

Lokin, J. H. A./Jansen, C. J. H./Brandsma, F., Het Rooms-Friese recht. De civiele rechtspraktijk van het Hof van Friesland in de 17e en 18e eeuw. Verloren/Rijksargyf, Hilversum/Leeuwarden 1999. 240 S.

 

Dieses Werk von Lokin, Jansen und Brandsma ist – zusammen mit einigen anderen Veröffentlichungen – anlässlich eines Jubiläums zustande gekommen, das man kurz als „500 jaar Hof van Friesland“ bezeichnet hat. Herzog Albrecht der Beherzte von Sachsen, der 1498 des Kaisers und heiligen Reichs wegen als Gubernator und Potestat von Friesland angenommen worden war, hat 1499, nach dem Modell des sächsischen Oberhofgerichts, in Friesland einen Rat gegründet. Sein Sohn Georg reformierte diesen Rat 1504 in einer neuen Gerichtsordnung, in Friesland „Saksische Ordonnantie“ genannt. Nachdem Karl von Habsburg, der spätere Kaiser Karl V., Friesland übernommen hatte, trat 1515 ein „Hof van Friesland“ nach burgundisch-habsburgischem Modell an die Stelle des sächsischen Rates. Dessen Aufgaben wurden 1588 auf die Rechtssprechung beschränkt. In dieser Gestalt fungierte der Hof van Friesland als oberstes Gericht der Provinz Friesland bis zur Einverleibung des Königsreichs Holland in das französische Kaiserreich im Jahre 1811. Die weitere Geschichte der Rechtsprechung in Friesland von der Befreiung der Niederlande (Ende 1813) bis zum Jahre 1999 ist zwar beim Jubiläum nicht ganz unbeachtet geblieben, doch können wir sie hier außer Betracht lassen: Einen wirklichen Nachfolger bekam der Hof van Friesland in dieser Periode nicht. Wir haben es also im vorliegenden Werk auch nur mit der – zivilrechtlichen – Praxis des „klassischen“ friesischen obersten Gerichts im 17. und 18. Jahrhundert zu tun.

Der Haupttitel „Het Rooms-Friese recht“ („Das römisch-friesische Recht“) ist ein Neologismus, entstanden als Gegenstück zur schon längst bestehenden Bezeichnung „römisch-holländisches Recht“ für das in der Provinz Holland geltende Recht, die auf den Titel eines Werkes Simon van Leeuwens („Het Rooms Hollands regt“) zurückgeht. Die Anregung, sich unter diesem Titel mit unveröffentlichten Entscheidungen des Hof van Friesland zu befassen, wurde den Verfassern vom Archivar der Provinz Friesland, D. P. de Vries, gegeben, der sie auf das reichlich vorhandene Material hinwies und auch das Thema vorschlug: Kann eine Untersuchung dieses Materials die seit dem 17. Jahrhundert immer wieder verkündete Aussage bestätigen, dass in der Provinz Friesland das römische Recht strikter als in irgendeinem anderen Gebiet der christlichen Welt befolgt wurde?

Die Verfasser haben ihre Aufgabe in der Weise in Angriff genommen, dass sie, nach einem einführenden Kapitel, in 13 weiteren Kapiteln einzelne Themen aus dem Privatrecht aufgrund von Entscheidungen des Hof van Friesland untersucht haben; so werden z. B. behandelt die patria potestas, die Zession, Mobilia habent sequelam, die cautio Socini, die laesio enormis, sowie Buße und Schadensersatz im Deliktsrecht. Bei der Wahl dieser Themen haben sie sich von deren Bedeutung für das jetzt in den Niederlanden geltende Privatrecht leiten lassen. Jedes Kapitel ist als eine selbständige Einheit geplant worden, die sich auch getrennt von den anderen Kapiteln lesen lässt. Es werden überall nicht nur Auszüge aus den Entscheidungen oder den Prozessakten wiedergegeben und analysiert, sondern es wird auch das angeführte (justinianische) römische Recht erörtert und es werden Verweise auf das heutige niederländische Recht wenn irgendwie möglich hinzugefügt. Hierfür konnten die Verfasser oft an einige gedruckte Werke friesischer Juristen des 17. und 18. Jahrhunderts anknüpfen und zwar einerseits an die Lehrbücher von Ulrik Huber (Heedensdaegse rechtsgeleertheyt soo elders als in Frieslandt gebruikelijk, 1686 und öfters[1]; Praelectiones juris civilis secundum Institutiones et Digesta, 1690 und öfters, auch verschiedene Editionen in Deutschland), andererseits an die Entscheidungssammlungen von Johannes van den Sande (a Sande)[2], Gajus Nauta, Johannes Beucker und Zacharias Huber. Diese Autoren sind übrigens von den Verfassern meistens auch für das Auffinden relevanter Akten für eines ihrer Themen benutzt worden.

Es kann in dieser Anzeige für einen hauptsächlich nicht-niederländischsprachigen Leserkreis nicht über jedes Kapitel referiert werden. Ich wähle deshalb nur zwei Beispiele:

Zuerst Mobilia habent sequelam (Kapitel VI, S. 87-104), ein klassisches Thema, das in der Literatur meistens in der negativen Form (Mobilia non habent sequelam) behandelt wird, wobei dann diese negative Formulierung als „germanisches Recht“ dem römischen Recht gegenübergestellt wird. Die Verfasser haben zum Ausgangspunkt eine Entscheidung aus dem Jahre 1718 gewählt, in welcher ein ausbedungenes Hypothekenrecht auf ein Pferd im Streit steht. Dieser Entscheidung gemäss galt Mobilia non habent sequelam nicht in Friesland; der Hof van Friesland wehrte sich gegen die Praxis in der Provinz Holland, wo man seit dem Ende des 16. Jahrhunderts die französische Maxime „Meubles n’ont pas de suite par hypothèque” rezipiert hatte[3]. Es werden in diesem Zusammenhang von den Verfassern verschiedene andere Entscheidungen des Hofs van Friesland erörtert; dabei verweisen sie auch auf die Praxis außerhalb der Niederlande und Frankreichs, namentlich auf Äußerungen Benedikt Carpzovs (für Sachsen) und Antonius Fabers (für Savoyen). Als friesischer Jurist der sich vor allem mit der Entscheidung des Jahres 1718 beschäftigt hat, wird Zacharias Huber (1669-1732), Sohn Ulrik Hubers) angeführt; dieser ist dabei auch auf wichtige Nebenprobleme, wie Eigentumsübergang beim Kauf (Inst. 2,1,41) und clausula constituti [possessorii], eingegangen.

Als zweites Beispiel möchte ich auf Kapitel XII (S. 173-191) über Buße und Schadensersatz im Deliktsrecht hinweisen. Es werden darin hauptsächlich zwei Eigentümlichkeiten der friesischen Praxis im 17. und 18. Jahrhundert erörtert, welche beide zu betrachten sind als ein Festhalten an dem römischen Recht bei der Rezeption (und Umänderung) der actiones ex delicto, die anderswo – besonders in der Provinz Holland – zu größeren Abweichungen von den römischen Grundsätzen geführt hatte: Vererblichkeit dieser Aktionen und Zuerkennung von Schmerzensgeld. Beide wurden in Entscheidungen des Hof van Friesland – und in den Kommentaren der friesischen Juristen[4] – abgelehnt. Zwischen der Behandlung dieser zwei Themen findet man (S. 181-187) einen längeren Exkurs über zwei Prozesse wegen Beleidigung, an denen Johannes van den Sande und Ulrik Huber beteiligt waren. Besonders der Prozess Hubers gegen seinen Kollegen Jacobus Perizonius und weitere Streitigkeiten zwischen der Familie Huber und Perizonius werden ausführlich beschrieben[5].

Alle Kapitel dieses Werkes bieten eine besonders angenehme Lektüre. Sie sind für ein breites juristisches Publikum geschrieben und könnten auch im Unterricht gute Dienste leisten. Die Einführungen zu den Entscheidungen sind sehr klar (vielleicht an einigen Stellen etwas zu ausführlich). Obwohl die Entscheidungen und Prozessakten alle niederländisch gehalten sind, werden selbstverständlich auch viele lateinische Texte zitiert; vor allem Texte aus dem Corpus juris civilis, daneben aber lateinische Kommentare der friesischen Juristen. Zu ihnen werden immer niederländische Übersetzungen gegeben, die im allgemeinen wenig zu wünschen übrig lassen. Die Register bieten wertvolle Eingänge zum Text (sowohl via Rechtsquellen als auch via Stichworte). Man darf den Verfassern zu ihrer Leistung recht herzlich gratulieren

 

Leiden                                                                                                              Robert Feenstra

 

[1] Für den nicht-niederländischen Leser sei darauf hingewiesen, dass es eine vollständige englische Übersetzung gibt: The jurisprudence of my time (Heedensdaagse rechtsgeleertheyt) by Ulric Huber (1636-1694), translated from the fifth edition by Percival Gane, Durban 1939.

[2] Die Verfasser benutzen grundsätzlich die niederländische Fassung, Vijff boecken der gewysder saecken voor den Hove van Vriesland (erste Edition 1638-1639, weitere 1652 (von den Verf. zitiert) und 1670). Der nicht-niederländische Leser kann natürlich auch die ursprüngliche lateinische Fassung, Decisiones Frisicae, sive Rerum in suprema Frisionum curia judicatarum libri V, benutzen. Die von den Verfassern nicht erwähnte erste Ausgabe – ohne “Decisiones Frisicae” im Titel – datiert vom Jahre 1635; weitere Editionen in den Niederlanden 1639, 1647, 1656, 1664, 1680, 1683 (in den Opera Sandes), 1686 und 1698. Es gibt auch Ausgaben in Köln, mit Zusätzen von Joachim Burgers, unter dem Titel Theatrum practicantium, hoc est Decisiones aureae sive Rerum in suprema Frisiorum curia judicatarum libri V (erste Ausgabe 1663, Nachdrucke 1684 und 1696, sowie als Teil der Opera 1698). Unter diesem Titel auch in den Opera, Ed. Antwerpen 1674, Brüssel 1697 und 1721.

[3] Zu den in diesem Zusammenhang von den Verfassern zitierten Grotius-Stellen (S. 93) vgl. noch meinen Aufsatz Vindikation von Mobilien und Lösungsrecht in den nördlichen Niederlanden, in: Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis 63 (1995) 355ff. (Rezensionsmiszelle zu Werken von W. Hinz und A. Völkl), besonders S. 363f. und 372 (mit weiterem Verweis auf einen französischen Aufsatz von A. G. Pos, der neben dessen von den Verfassern zitierten Buch Hypotheek op roerend goed (1970) Beachtung verdient).

[4] Besonders von Ulrik Huber: die niederländische Übersetzung zweier Stellen aus dessen Praelectiones juris civilis scheint mir nicht ganz richtig zu sein (S. 175 Anm. 10 und S. 188 bei Anm. 61; an letzterer Stelle lese man übrigens „ad D.9,3“ statt ad D.9,2“).

[5] Dieser Prozess wird sogar kurz erwähnt von J. B. Mencken, De charlataneria eruditorum, Leipzig 1715. Die Verfasser (S. 187 Anm. 55) erwecken zu Unrecht den Eindruck, als ob diese Schrift – von welcher 1739 auch eine niederländische Übersetzung veröffentlicht wurde – ganz diesem Streit gewidmet war; es handelt sich nur um einige Zeilen.