Medieval Women and the Law,

* hg. v. Menuge, Noel James. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2000. XIV, 169 S. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 119 (2002)

JenksMedieval20010123 Nr. 10277 ZRG 119 (2002) 32

 

 

Medieval Women and the Law, hg. v. Menuge, Noel James. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2000. XIV, 169 S.

 

Die Aufsätze in diesem Sammelband befassen sich hauptsächlich mit englischer Geschichte (10.-16. Jh.) und untersuchen literarische und historische Quellen unter verschiedenen Geschichtspunkten. Dies wird als interdisziplinärer Ansatz bezeichnet (S. ix), eine Einschätzung, die sicherlich nicht jeder teilen wird. Drei Aufsätze scheinen mir von besonderem rechtshistorischem Interesse zu sein. Kim M. Philipps, Written on the Body: Reading Rape from the Twelfth to Fifteenth Century (S. 125-144), will zeigen, dass sich die moderne westliche Definition von Vergewaltigung von der des mittelalterlichen englischen Common Law unterscheidet. Während im ersten Fall der Wille der Frau im Mittelpunkt steht, dominiert im zweiten der Körper der Frau (S. 125). Desweiteren erfährt der Leser, dass sich die Art des Körpers defined or ´written´ as a raped im Laufe der Zeit veränderte (S. 126). Um dies zu beweisen, werden drei Ansätze angewandt, wobei mir bislang allerdings nicht bewusst war, dass das genaue Lesen der Quellen (literary approach) sowie ihre Einordnung in einen historischen Zusammenhang (historical approach) zwei eigenständige Methoden sind. Phillips glaubt aufgrund des literary approaches drei Phasen identifizieren zu können: den blutenden, den entjungferten (Anfang 13. Jh. bis ca. 1275) und den entführten Körper (ca. 1275-15. Jh.). Als Beleg für den blutenden Körper wird die bekannte Stelle in Glanvill angeführt, wo erwähnt wird, welche Schritte eine Frau nach einem Überfall zu unternehmen hat: das Aufsuchen der nächstgelegenen Ortschaft, das Vorzeigen der Wunden und der zerrissenen Kleidung sowie von Blut, falls vorhanden (et sanguinem, si quis fuerit). Es ist allerdings falsch zu behaupten, Glanvill erwähne weder die Entjungferung noch einen Sexualakt (S. 129). Etwas später in dem Abschnitt, aus dem das Zitat entnommen wurde, wird sehr wohl deutlich, dass Entjungferung für Glanvill ein wichtiger Bestandteil des Verbrechens raptus ist (Non enim sufficit post iudicium malefactorem ipsum corruptam illam uelle ducere in uxorem). Philipps schreibt zudem, dass Bracton die Entjungferung als Schlüsselelement der Definition von Vergewaltigung erneut aufgreift (S. 141). Wie aber kann etwas erneut aufgegriffen werden, was (nach Phillips) vorher nicht da war? Im Rahmen des historischen Ansatzes erfahren wir, dass der Wille zur Stärkung einer zentralisierten königlichen Kontrolle durch die Unterdrückung von körperlicher Gewalt zur Zeit Henrys II. der Grund für die Betonung des blutenden Körpers war, während sich in der Phase der Minderjährigkeit Henrys III. die Interessen der lay gentlemen durchsetzten, für die die Jungfräulichkeit ihrer Töchter materiellen Wert hatte (S. 141) und somit jetzt der entjungferte Körper im Mittelpunkt stand. Der Einfluss des Parlaments bestimmte die letzte Phase, die ein Produkt einer lay elite patriarchal culture und ein Beispiel des Verhaltens dieser Gruppe gegenüber den sexual fortunes ihrer Töchter war (S. 141). Im Rahmen des feministischen Ansatzes kommt Philipps zu dem Schluss, dass die Interessen der Frau nur eine untergeordnete Rolle spielten (S.143), und seit ca. 1275 die Sorge um das weibliche Opfer ersetzt wurde mit der Sorge um die Männer, deren Rechte verletzt wurden (S.143). Hier wird so getan, als ob nach 1275 keine Privatklage des Opfers einer Vergewaltigung selbst mehr möglich war, was keinesfalls zutrifft. Die Gerichtsakten werden allerdings von Philipps völlig außer Acht gelassen, und die benutzen Quellen werden einseitig interpretiert. Eine Klage wegen Entjungferung war aus offenkundigen Gründen nur einmal möglich, so dass der Verzicht auf dieses Kriterium im Statute of Westminster I und den folgenden Gesetzen sowie die Bestrafung von Entführern ebenso gut als Erweiterung des Opferschutzes gesehen werden kann. Vermutlich lassen sich bei objektiver Betrachtung der Belege die Schlussfolgerungen von Philipps (picture of decline for women under the common law, S. 144) nicht halten. Auch Corinne Saunders, A Matter of Consent: Middle English Romance and the Law of Raptus (S. 105-124), beschäftigt sich mit dem Thema Vergewaltigung. Sie gibt einen (fehlerhaften) Überblick über die rechtsgeschichtliche Entwicklung von den Angelsachsen bis zum Statute of Westminster II und glaubt Parallelen (keine eindeutige Trennung zwischen Vergewaltigung und Entführung) und Unterschiede (in der Berücksichtigung des Willens des Opfers) zur Behandlung dieses Themas in den mittelenglischen Romances zu erkennen. Ansichten, die nur schwer mit den zitierten Rechtstraktaten und Statuten in Einklang zu bringen sind, werden als Fakten dargestellt: So ist z. B. nach Saunders der Wille der Frau nur ein Randthema im Recht (S. 106, 124). Glanvill (vi oppressam) und Bracton (violenter oppressam) betonen aber die Gewaltanwendung im Zusammenhang mit raptus. Dies wäre nicht notwendig, wenn der Wille des Opfers für das Verbrechen keine Rolle spielte! Im Statute of Westminster I ist bei der Vergewaltigung einer verheirateten bzw. volljährigen Frau sogar entscheidend, das dies ohne ihre Zustimmung geschah (ne dame ne damisele de age, ne autre femme maugre soun), und das Statute of Westminster II sieht die Todesstrafe für denjenigen vor, der eine Frau ravise ohne ihre Zustimmung vor bzw. nach der Tat (ne se est assentue ne avaunt ne apres). Nach Fleta (um 1290), einem Traktat, das von Saunders nicht berücksichtigt wird, ist eine private Vergewaltigungsklage abzuweisen, wenn die Frau geschwängert wurde, eo quod sine assensu concipere non potuit (Fleta II, S. 89). Kann man da wirklich sagen, dass dieser Bereich nur ein Randthema war? Westminster I macht die Einstufung der Tat als Felony oder Trespass davon abhängig, ob es eine Privatklage ist oder ad sectam regis verhandelt wird. Es ist daher nicht gerechtfertigt zu behaupten, dass dieses Statut raptus nicht als Felony einstuft, sondern als Trespass (S. 109). Ich bezweifele zudem, dass Diebstahl ein zentraler Aspekt der Definition von raptus war (S. 106). Saunders zitiert als Beleg hierfür nur eine Stelle in John Gowers Confessio Amantis, aber die Vergewaltigungsfälle in den Gerichtsakten bestätigen diese Interpretation nicht. Auch der Aufsatz von Emma Hawkes, [S]he will ... protect and defend her rights boldly by law and reason... Women´s Knowledge of Common Law and Equity Courts in Late-Medieval England (S. 145-161), ist enttäuschend. Um etwas über den Kenntnisstand von Frauen in bezug auf die Gerichte zu erfahren, wurde der Anteil der weiblichen Prozessparteien, die den King´s Bench und Common Pleas (5% weiblich) Akten zu entnehmen ist, mit denen in den Chancery Petitions (15% weiblich) verglichen und der Schluss gezogen, dass sich die juristischen Kenntnisse von Frauen daraus ableiten lassen, dass Frauen häufiger equity courts anriefen als die Common Law Gerichte (S. 153). Sagt die Anrufung eines Gerichts aber tatsächlich etwas über die persönlichen Kenntnisse dieses Gerichts aus? Wie kann Hawkes zudem zu dem Schluss kommen, das equity ... a more favourable jurisdiction (S. 153) war, wenn uns doch keine Entscheidungen dieses Gerichts aus dieser Zeit vorliegen? Es scheint so, als wenn dies aus dem Anteil der weiblichen Prozessparteien geschlossen wird und aus der Formulierung der Petitionen, die an den Kanzler als Vertreter des Königs adressiert waren und auf die Rolle des Königs als Freund der Freundlosen und Beschützer von Witwen und Kindern anspielten. (S. 155). Wie Timothy S. Haskett in einem von Hawkes nicht zititerten Aufsatz (Country Lawyers? The Composers of English Chancery Bills, in: The Life of the Law. Proceedings of the Tenth British Legal History Conference Oxford 1991, hg. von Peter Birks, London und Rio Grande 1993, S. 9-23) allerdings zeigen konnte, wurden Chancery Petitionen von country lawyers verfasst, die wussten, wie Bittschriften formuliert sein mussten, um erfolgreich zu sein. Um Aufschluss über den Grad der juristischen Kenntnisse von gentlewomen zu erfahren, werden Briefe herangezogen, die mitunter einseitig interpretiert werden. Wenn Agnes Plumpton z. B. 1502 schreibt, dass einiges Vieh entwendet worden sei und sie ihre Männer geschickt hätte, um es zurückholen, und diese unverrichteter Dinge zurückgekehrt seien, und weiter mitteilt, dass die Rückführung des Viehs ohne ein replevie nicht möglich sei, wertet Hawkes dies als Zeichen allgemeiner juristischer Kenntnisse (S. 158). Kann man nicht ebenso auf die Idee kommen, dass Agnes ihre Männer erst gar nicht losgeschickt hätte, wenn sie tatsächlich über zuverlässiges juristisches Wissen verfügt hätte? Desweiteren sind methodische Kritikpunkte anzubringen. Als Quellengrundlage dienen Hawkes drei King´s BenchAkten (Trinity 1480, Trinity 1496 und Trinity 1500) und drei Common Pleas Akten (Trinity 1479, Trinity 1500 und Trinity 1520), die für Yorkshire und Lincolnshire nach Frauen abgesucht wurden, sowie Yorkshire Petitionen an den Kanzler aus der Zeit zwischen 1461 und 1515 (Early Chancery Proceedings; C1). Kein Wort wird darüber verloren, warum diese Gerichtsquartale ausgesucht wurden, warum nur Yorkshire und Lincolnshire und warum Trinity-Akten der Common Pleas und King´s Bench aus verschiedenen Jahren herangezogen wurden. Ebensowenig wird erklärt, dass die Akten der Common Law Courts sämtliche Fälle aus diesen Jahren enthalten, während die Kanzlei nicht alle Fälle systematisch archivierte, warum bei den Kanzleiakten Petitionen aus Lincolnshire unberücksichtigt blieben und warum Akten der Common Law Courts der Jahre 1480-1520 mit Petitionen aus einem längeren Zeitraum (1461-1515) verglichen wurden. Zudem wurden Datierungsfehler gemacht: Die konsultierten Akten CP 40/867, CP 40/953 und CP 40/1025 enthalten die Gerichtsprotokolle von Trinity 1478 (nicht 1479), Trinity (1500) und Trinity 1519 (nicht 1520). Die statistischen Angaben auf S. 149 (Anm. 23-25) sind zeitlich falsch zugeordnet: Anm. 23 bezieht sich auf 1519 (nicht 1500); Anm. 24 auf 1500 (nicht 1520) und Anm. 25 auf 1478 (nicht 1479). Außerdem wurden Beispielen aus anderen Quartalen herangezogen, ohne dass dies begründet wird. Zwei der zitierten Fälle stammen aus dem Trinity-Quartal 11 Henry VIII (1519, nicht wie angegeben aus dem Jahr 1520; CP 40/1025 mm 478d, 481d), ein anderer aus dem Oster-Quartal 15 Henry VII (1500, CP 40/952 m 122d), einer aus Michaelis 24 Henry VII (1508, nicht 1509, CP 40/986 m 56), einer aus Michaelis 2 Richard III. (1484, CP 40/890 m 415) bzw. Hilary 2 Richard III (1485, CP 40/891 m 391d) und einer aus Hilary 6 Henry VIII (1515, CP 40/1009 m 116d). Der einzige Fall, der aus den King´s Bench Akten zitiert wird (KB 27/884 m 69) gehört zu dem Michaelis-Quartal 22 Edward IV (1482). Da offensichtlich mehr als die drei Akten aus den beiden Common Law Gerichten angesehen wurden, fragt man sich, warum die Ergebnisse hieraus nicht ebenfalls in die statistische Analyse einflossen. Auch bei den von Hawkes herangezogenen Kanzleipetitionen gibt es Ungereimtheiten. Sie gibt an, die C 1 für die Jahre von 1461 bis 1515 herangezogen zu haben. Die Petitionen sind allerdings nicht datiert und können nur aufgrund des in der Petition genannten Kanzlers bestimmten Amtszeiten zugeordnet werden, was gelegentlich aufgrund der Dorsovermerke auf ein bestimmtes Jahr eingegrenzt werden kann. Es gibt jedoch in den List und Index-Bänden kein Bundle, das mit Petitionen aus dem Jahr 39 Henry VI (1461) beginnt. C1/27, C1/28 und C1/29 umfassen die Zeit 38 Henry VI-5 Edward IV (Sept. 1459-März 1466). Entweder wurden in diesem Aufsatz also die Petitionen aus diesen Jahren herangezogen oder, was wahrscheinlicher ist, die List und Index Bände II (1467-1485) und IV (1500-1515) sowie Teile von Band I (1386-1483) und III (1485-1529). Die Fußnote hierzu (Anm. 32 auf S. 151) gibt keinen Aufschluss, welche Bände - und noch wichtiger - welche Bundles konsultiert wurden, so dass der Leser auf Vermutungen verwiesen ist. Offenbar wurden aber auch Petitionen in die Statistik einbezogen, die nicht eindeutig der angegebenen Zeitspanne 1461-1515 zuzuordnen sind: C1/41/157 (Anm. 50 auf S. 155) ist an den Bischof von Bath und Wells gerichtet und stammt daher entweder aus den Jahren 1467-1470 oder 1432-1443. Hawkes´ Datierung dieser Petition (between 1461 and 1467) kann jedenfalls nicht stimmen. Zudem sind Quellen falsch gelesen worden. So trifft es nicht zu, dass William Vavasour als alleiniger Kläger genannt wird (S. 155), denn in der Petition wird der Plural (suppliantz) verwendet und nur einmal der Singular, wo dies aufgrund des Kontextes notwendig ist (after whos decesse the seid Isabell toke to husbonde the seid William Vavasour, your suppliant). Die methodischen Fehler lassen Zweifel an den Ergebnissen aufkommen. Der Vollständigkeit halber seien die anderen Aufsätze erwähnt: Victoria Thompson, Women, Power and Protection in Tenth- and Eleventh-Century England (S. 1-17), kommt auf der Grundlage von Texten verschiedener Quellengattungen aus dem 10. und 11. Jahrhundert zu dem Schluss, dass Frauen als durchaus fähig dargestellt werden, ihre Lebensgeschichte darzustellen und zu versuchen, auf zukünftige Ereignisse einzuwirken (to extend their power forward to control future events, S. 16), dass es allerdings fraglich ist, ob diese Darstellung die Realität wiedergibt oder ein Ideal. Da zudem die der Analyse zugrunde liegenden Texte von Männern aufgeschrieben wurden, ist das wenige, das überliefert ist of our evidence for the power of individual women ... as insubstantial as a thread from one of their vanished tapestries (S. 17). Jennifer Smith, Unfamiliar Territory: Women, Land and Law in Occitania, 1130-1250 (S. 19-40), beschäftigt sich mit der Frauendarstellung in Lyrik und Gesellschaft anhand der Rechtsgewohnheiten und Statuten sowie aufgrund von Charters, um zu überprüfen, ob die Gleichsetzung powerful social domna = powerful poetic domna gerechtfertigt ist, was im Verlauf des Aufsatzes bestritten wird. Da der Gebrauch der Bezeichnung domna nach 1200 und besonders nach 1230 zunahm, wird geschlussfolgert, dass die poetische domna der sozialen domna zeitlich vorausging, und die These aufgestellt, dass die Darstellung in der Lyrik keine Reflektion der gesellschaftlichen Realität ist (S. 39). Während die Lyrik ähnlich wie die Rechtsgewohnheiten und Statuten an anxiety about powerful women, or at least unattached women with power over land (S. 27) vermitteln, bietet sich in den Charters ein anderes Bild, da hier die domna als vornehmlich aktiv, insbesondere in bezug auf Land, erscheint (S. 39). Die Bezeichnung domna wurde benutzt to familiarise, to give name and definition, and hence thereafter to have some measure of control over, the „unfamiliar”, the woman who could act without male mediation (S. 40). Cordelia Beattie, A Rome of One´s Own? The Legal Evidence for the Residential Arrangements of Women Without Husbands in Late Fourteenth- and Early Fifteenth-Century York (S. 41-56), untersucht einige Poll Tax Returns in Verbindung mit Testamenten und Deeds und schlägt als Ersatz für das bislang bei der Untersuchung mittelalterlicher Haushalte verwendete Model (head/dependant und widows/never married) die Verwendung der Kategorie women without husbands vor, da eine klare Unterscheidung zwischen Witwen und den Frauen, die niemals geheiratet haben, aufgrund der Quellen nicht möglich ist. Katherine J. Lewis, Women, Testamentary Discourse and Life-Writing in Later Medieval England (S. 57-75), analysiert die Testamente von 19 Ehepaaren aus dem 15. und frühen 16. Jahrhundert, die von Weaver, Somerset Medieval Wills (Somerset Record Society 16, 19, 21) ediert wurden. Es wurden Personen ausgewählt, von denen die Testamente beider Ehepartner überliefert sind, um die oft geäußerte Ansicht zu überprüfen, daß es geschlechtsspezifische Unterschiede zwischen den Testamenten von Männern und Frauen gibt (S. 59). Die nicht sehr überraschende Erkenntnis dieser Untersuchung ist, dass sich die Testamente von Frauen und Männer in der Tat unterscheiden, und zwar aufgrund der rechtlichen Vorschriften und als Resultat der unterschiedlichen Lebensarten (life-cycle experiences, roles and priorities; S. 72). Hauptziel der Autorin ist allerdings, die Testamente von Frauen als Autobiographie zu klassifizieren. Dies glaubt sie rechtfertigen zu können, weil die Ich-Form eingehalten wird und weil anderes, more self-conscious medieval female life-writing (S. 67) fehlt. Das von der Testatorin angesprochene Publikum (the intended audience; S. 68) waren die Zeugen, die Begünstigten und die probate officials. Nach Lewis sind die Testamente von Frauen eine auf die Rezeption abzeilende Selbstdarstellung und fallen damit offenbar aus der Kategorie Überreste in die der Traditionen (The will would eventually be included in a probate register, thus leaving a permanent textual record and representation of the testator for posterity. These women would be well aware of the different audiences that would have access to their testamentary self-presentation, which in turn may have affected the nature of that construction, S. 69). Sie wurden von Frauen in Ermangelung anderer Selbstdarstellungsmöglichkeiten mit dem Ziel geschrieben, der Nachwelt etwas über sich zu erzählen. Diese Einschätzung werden wohl die wenigsten Leser teilen. Lewis´ Resümee, den letzten Willen einer Frau nicht als direkte Reflektion der Autorin zu sehen, sondern als Indikation der Art und Weise, in which she wanted to be remembered and commemorated (S. 74), dürfte wohl auch auf die von Männern erstellten Testamente zutreffen. Nach Noel James Menuge, A few home truths: The Medieval Mother as Guardian in Romance and Law (S. 77-103), ist die Funktion der Romances und der Rechtstraktate, der Mutter bestimmte Charakteristika zuzuweisen (S. 103). Die Gerichte hingegen zeigen sich gnädiger: Their legal strictures may have contained her, sometimes harshly, but in allowing her agency, they liberated her from the tyranny of the text (S. 103). Die den Rechtstraktaten in diesem Aufsatz zugeschriebene Funktion dürfte nicht überall auf Zustimmung stoßen. Am Ende der Lektüre aller Beiträge ein Fazit zu ziehen, fällt nicht leicht, denn eigentlich kann man dieses Buch nur als Anschauungsmaterial dafür empfehlen, aufzuzeigen, was alles schiefgehen kann.

  Richmond/Surrey                                                                                           Susanne Jenks