Mindener Stadtrecht 12. Jahrhundert bis 1540,
CordesSchroeder20010205 Nr. 847 ZRG 119 (2002) 33
Mindener Stadtrecht 12. Jahrhundert bis 1540, bearb. v. Schroeder, Johann Karl von (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen VIII, Rechtsquellen A Westfälische Stadtrechte 2). Aschendorff, Münster 1997. XI, 358 S.
Die hier vorgelegte Edition von Quellen zur Mindener Stadtrechtsgeschichte läßt den Leser ein wenig ratlos. Wem soll sie dienen? Wie soll sie ohne sachliche Einführung und ohne Sachregister genutzt werden? Nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl der Quellen? Wo darf auf Vollständigkeit gehofft werden, wo nicht?
Der Herausgeber, der sich offenbar schon seit vielen Jahrzehnten mit der Mindener Geschichte beschäftigt, hätte vermutlich mit Leichtigkeit eine Reihe von Antworten auf diese Fragen geben können. So aber liegt eine Sammlung (um das Wort „Sammelsurium“ zu vermeiden) unklaren Zuschnitts vor, in dem nur derjenige etwas Nützliches finden wird, der schon genau weiß, was er sucht.
Im einzelnen bietet die Edition vier Stadtbücher bunt vermischten Inhalts. Je zwei von ihnen wurden im 14. Jahrhundert, der hohen Zeit der Stadtbücher, und im 16. Jahrhundert, also für gemischte Stadtbücher ungewöhnlich spät, begonnen. Das älteste von ihnen („von“, richtiger: „ab“ 1318), inhaltlich erschlossen durch ein knappes Inhaltsverzeichnis und durch teils aus den Originalen stammende, teils vom Herausgeber eingefügte Zwischenüberschriften, wurde bereits 1931 von Martin Krieg (Mindener Geschichtsquellen 3) herausgegeben. Das zweite ist besonders verwirrend und bruchstückhaft aufgebaut und inhaltlich eher von geringem Interesse. Das dritte ist nicht nach dem verlorenen Original zitiert, sondern bietet nur die kurzen Auszüge, die sich in zwei Reichskammergerichtsakten fanden. Das vierte schließlich, „Der Fischerstadt Gerechtigkeit Buch“, enthält insbesondere eine „Satzung der Fischer“ aus der Zeit um 1535, die vielleicht besser als Zunftordnung oder wie in dem Eintrag von 1769 als „Brüderschaftsordnung“ bezeichnet worden wäre. Dies ist die inhaltlich kohärenteste und daher wohl ergiebigste Quelle in dem Band. Manche interessante Nachricht könnte sich schließlich in einem fünften Stadtbuch verbergen, in der die Tochterstadt Hannover im 14.-16. Jahrhundert neben einer Reihe von Stadtrechtsartikeln Rechtsweisungen aus der Mutterstadt Minden gesammelt hat. Diese Quelle ist aber nur auszugsweise wiedergegeben – das Auswahlkriterium ist nicht nachvollziehbar –, und vor allem finden sich in den Rechtsweisungen (S. 156-177) nicht einmal mehr Überschriften des Herausgebers zur inhaltlichen Orientierung. Dort muß sich der Leser also auf Verdacht auf die Suche machen. Die Urkundensammlung schließlich bietet knapp 200 z. T. schon andernorts veröffentlichte Stücke in chronologischer Ordnung (1185/1206–1540), wieder mit bunt gemischtem Inhalt, „die für die Rechts- und Verfassungsgeschichte der Stadt Minden besonders bedeutsam erscheinen“.
Der Benutzbarkeit der Edition außerhalb des Stadtgebiets von Minden sind durch diesen zurückhaltenden Umgang mit Hilfestellungen enge Grenzen gesetzt.
So ist zu befürchten, daß viel von der großen Mühe, die sich der Herausgeber ohne Frage gemacht hat, wirkungslos verpufft.
Frankfurt am Main Albrecht Cordes