Schmidt-Recla, Adrian, Theorien zur Schuldfähigkeit.

* Psychowissenschaftliche Konzepte zur Beurteilung strafrechtlicher Verantwortlichkeit im 19. und 20. Jahrhundert. Eine Anleitung zur Verwertbarkeit (= Leipziger juristische Studien, Strafrechtliche Abteilung 4). Leipziger Universitätsverlag. Leipzig 2000. 334 S. Besprochen von Lukas Gschwend. ZRG GA 119 (2002)

GschwendSchmidt-Recla20010823 Nr. 10345 ZRG 119 (2002) 88

 

 

Schmidt-Recla, Adrian, Theorien zur Schuldfähigkeit. Psychowissenschaftliche Konzepte zur Beurteilung strafrechtlicher Verantwortlichkeit im 19. und 20. Jahrhundert. Eine Anleitung zur Verwertbarkeit (= Leipziger juristische Studien, Strafrechtliche Abteilung 4). Leipziger Universitätsverlag. Leipzig 2000. 334 S.

 

Schmidt-Recla stellt einleitend zu seiner 1999 von der Leipziger Juristenfakultät abgenommenen strafrechtlichen Dissertation fest, zwischen Rechts- und Psychowissenschaft habe sich heute „ein weitgehender ‚Burgfrieden‘ eingestellt“. Anlass für die Untersuchung gab ihm die Beobachtung, dass in jüngster Zeit sowohl Juristen als auch Psychiater verstärkt über eine deutlichere Vergeltung von Schuld und Unrecht auch gegenüber möglicherweise psychisch gestörten Delinquenten nachdächten. Sodann bestünden nach wie vor latente Konflikte zwischen den genannten Wissenschaftszweigen, die etwa bei der Beurteilung von Gutachten mitunter zu Unstimmigkeiten führten (S. 15). Der Autor beabsichtigt mit seiner Untersuchung, insbesondere dem Juristen ein besseres Verständnis für psychowissenschaftliche Theorien zu vermitteln (S. 18). Er behandelt das Problem der Schuldfähigkeit aus strafrechtlicher und psychowissenschaftlicher Sicht für das 19. und 20. Jahrhundert und konzentriert sich auf die Entwicklung in Deutschland. Die Situation in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und während der nationalsozialistischen Zeit bleiben überwiegend ausgeblendet.

Schmidt-Recla stellt der eigentlichen Untersuchung ein sehr aussagekräftiges Kapitel über den Schuldbegriff des Strafrechts voran. Er erläutert innerhalb der normativen Schuldlehre die Theorie vom Andershandelnkönnen, die Charakterschuldtheorie, die Gesinnungsschuldtheorie sowie die reine Zwecktheorie und die Theorien von der normativen Ansprechbarkeit. Der Verfasser legt seiner Arbeit einen „sozial-normativen Schuldbegriff“ zu Grunde, der auf einer Umschreibung im Sinne der normativen Ansprechbarkeit beruht, und dabei das philosophisch-naturwissenschaftliche Determinismusproblem gleichermaßen ausklammert wie die Frage nach der mit dem Schuldvorwurf einhergehenden ethischen Bewertung. Betreffend die philosophische Frage nach der Willensfreiheit weist der Autor sowohl auf die heutige Bevorzugung wie auch auf die Vorzüge eines agnostischen Standpunktes hin. Die prägnante und differenzierte Darstellung orientiert sich an der neuesten Entwicklung der dogmatischen Diskussion. Damit hat sich der Verfasser für einen der begrifflichen Klärung nützlichen, rechtstheoretisch durchaus sinnvollen, wenn auch historisch wenig ergiebigen, namentlich keine diskursanalytische Erkenntnisse vermittelnden Methodenansatz und auch für keine historisch-kritische Betrachtung entschieden.

Einer äusserst knappen, aber mit weiterführenden Hinweisen angereicherten Übersicht über die Entwicklung der rechtswissenschaftlichen Determinismusdiskussion folgt eine Darstellung der Definition der Zurechnungsfähigkeit in den deutschen Partikulargesetzgebungen des 19. Jahrhunderts. Der Verfasser untersucht die einschlägigen strafgesetzlichen Bestimmungen für Bayern, Württemberg, Sachsen, Thüringen, Reuß und Anhalt sowie Hessen, Braunschweig, Baden und Preußen. Er stellt fest, „dass das Freiheitsproblem fast einheitlich behandelt wurde.“ In aller Regel bedingte die strafrechtliche Zurechnung gemäss diesen Normen die Willensfreiheit. Sodann kommt er zum Schluss, dass bis 1855 sich für die Erfassung der Zurechnungsfähigkeit in den Strafgesetzbüchern dieser Staaten weitgehend die biologisch-psychologisch (psychisch-normativ) gemischte Methode durchsetzte, wobei er Definitionen, welche ein allgemeines Prinzip der Zurechnung aufstellen und dieses exemplarisch ergänzen (bayerisch-gemischt), von jenen unterscheidet, welche nur in den besonders erwähnten Fällen „nach Maßgabe des allgemeinen Prinzips“ die Zurechnungsfähigkeit ausschließen (sächsisch-gemischt). Das 1851 in Kraft getretene Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten beruhte demgegenüber auf einer rein biologischen Methode, während das Allgemeine Landrecht von 1794 der Frage nach der Zurechnungsfähigkeit noch eine rein psychologische Definition zugrunde gelegt hatte. Die für das Reichsstrafgesetzbuch von 1872 maßgeblichen Entwürfe für ein Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes bestimmten die Zurechnungsfähigkeit nach der sächsisch-gemischten Methode. Es folgt eine abrissartige Kurzdarstellung der weiteren Entwicklung der gesetzlichen Definitionen der Schuldfähigkeit und verminderten Schuldfähigkeit bis hin zur großen Strafrechtsreform 1954–1975. Wiederum strickt Schmidt-Recla den historisch begründeten Faden weiter. Er liebäugelt zwar mit einer psychologischen (normativen) Definition, schlägt für eine künftige Reform jedoch – in der Annahme, dass die gemischte Methode beibehalten wird – folgende, insbesondere das konfliktträchtige biologische Kriterium der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ (§ 20 dStGB) vermeidende Definition vor:

„Ohne Schuld handelt, wer zur Zeit der Tat wegen einer schweren seelischen Störung oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Im dritten Kapitel folgt eine skizzenartige, nachvollziehbare Schwerpunkte setzende psychiatriegeschichtliche Darstellung des Krankheitsbegriffs. Im Mittelpunkt dieser Betrachtungen über die „romantische Psychiatrie“ steht die Auseinandersetzung zwischen Psychikern und Somatikern. Hatte Kant in seiner Anthropologie der Medizin die Fähigkeit zur Beurteilung, ob ein Angeklagter zur Tatzeit im Besitz seines „natürlichen Verstandes- und Beurtheilungsvermögens“ war, noch klar abgesprochen, entwickelte die Psychiatrie unter dem Einfluss des Psychikers Johann Christian August Heinroth und namentlich des Somatikers Johann Baptist Friedreich allmählich einen Krankheitsbegriff, der eine gewisse forensische Kompetenz versprach. Schmidt-Recla illustriert die Thematik mit einem Hinweis auf die literarische Debatte von 1824/25 um den Leipziger Mordprozess gegen Johann Christian Woyzeck (1780–1824). Unter Berufung auf Karl Jaspers erkennt der Autor in der Auseinandersetzung zwischen Psychiker und Somatiker einen „Vorläufer des wissenschaftstheoretischen Paradigmenaustausches, der die Psychiatrie und ihren forensischen Ableger regelmäßig und intervallartig durchzieht.“ (S. 109).

Sodann behandelt die Studie die beginnenden Kompetenzstreitigkeiten zwischen Psychiatrie und Justiz, welche der Verfasser am Beispiel der mania sine delirio-Thematik treffend darstellt. Es folgen informative Ausführungen über die moral-insanity-Debatte in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und über Cesare Lombrosos Theorie vom geborenen Verbrecher, die jedoch über eine allgemeine Darstellung der bekannten psychiatrie- und strafrechtshistorischen Entwicklung nicht hinausreichen und auch die neueste rechts- und psychohistorische Literatur nicht umfassend integrieren. Schön herausgearbeitet wird der professionelle Psychiatriedeterminismus und dessen Tendenz zur Eingrenzung der biologischen Komponente des § 51 RStGB auf Geisteskrankheiten i. e. S., die insbesondere mit Bezug auf die Definition der moral insanity und der Psychopathie in enger Wechselwirkung mit der Umschreibung des psychiatrischen Krankheitsbegriffs stand.

Im Vordergrund des die Verhältnisse im 20. Jahrhundert betreffenden Hauptteils der Untersuchung stehen Darstellung und Diskussion des psychiatrischen Krankheitsbegriffs sowie der jüngeren Entwicklung der Gerichtspsychiatrie. Im Rahmen der Behandlung der somatologischen Gerichtspsychiatrie kommt der Verfasser auf Emil Kraepelin und Karl Jaspers zu sprechen. Diesem weist Schmidt-Recla die Rolle als Begründer der agnostisch-klinischen forensischen Psychiatrie zu. Es folgt eine kurze kritische Auseinandersetzung mit Kurt Schneiders Systematik der krankhaften und nicht-krankhaften Psychopathien. Dabei wird offensichtlich, dass eine scheinbare Annäherung des psychiatrischen Krankheitsbegriffs an das begriffliche Instrumentarium des Juristen der Beantwortung der sich stellenden Fragen bezüglich Schuldfähigkeit keineswegs hilfreich zu sein braucht. Deutlich kommt auch zum Ausdruck, wie hinderlich die vermeintlich stets sich stellende allgemeine Frage nach der Willensfreiheit einem ergiebigen psychiatrisch-juristischen Dialog sein muss.

Die Untersuchung der forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkte zur Erfassung der Schuldfähigkeit wird bis in die jüngste Vergangenheit der somatologischen Gerichtspsychiatrie fortgesetzt. Über Hermann Witters Hypothese vom Brückenschlag von der psychopathologischen Diagnose des forensischen Psychiaters zur juristischen Wertung gelangt die Darstellung zu Siegfried Haddenbrocks pragmatischem Krankheitsbegriff, wonach ein Straftäter rechtsrelevant krank ist, „dessen Tat die Manifestation einer gleichwie gearteten psychischen Anomalie ist, die, wenn sie fortbesteht, entweder psychischer Hilfe bedarf ... oder einem erheblichen unheilbaren, organisch begründeten psychischen Defekt gleichzuachten ist.“ (S. 183) Mit der Präsentation der anthropologischen forensischen Psychiatrie (Ulrich Venzlaff), der sozial-therapeutischen und strukturanalytischen Psychiatrie (Wilfried Rasch, Werner Janzarik) wie auch anderer moderner Konzepte (Hans-Ludwig Kröber, Rainer Luthe, Norbert Nedopil) wird die Schrift weitgehend zur gegenwartsorientierten forensisch-psychiatrischen Darstellung, deren historische Bezüge sich überwiegend im entwicklungsdynamischen Aspekt erschöpfen, jedoch als moderner Diskussionsbeitrag im aktuellen psychiatrisch-juristischen Diskurs gute Dienste leistet. Erfreulicherweise werden die Ausführungen zur forensischen Psychiatrie durch ein Kapitel über forensische Psychologie und Psychoanalyse mit Bezug auf die Frage nach der Schuldfähigkeit ergänzt, wobei mit dem Einbezug der Pionierstudie „Der Verbrecher und seine Richter“ von Franz Alexander und Hugo Staub eine ansprechende historische Einbindung stattfindet. Schmidt-Reclas Publikation ist mit einer aussagekräftigen, konzisen Zusammenfassung versehen.

Die interessante und auf weiten Strecken gut lesbare Arbeit verfügt zwar über einen entwicklungsperspektivischen Ansatz, doch liegen ihre Vorzüge vielmehr in der problem- und lösungsorientierten theoretisch-dogmatischen Auseinandersetzung als in der historischen Analyse. Mit Ausnahme einiger zeitgeschichtlicher Bemerkungen gilt das Interesse des Verfassers im Hauptkapitel über die Schuldfähigkeit in der forensischen Psychiatrie des 20. Jahrhunderts stets auch der Beurteilung der materiellen Stimmigkeit zwischen den jeweils untersuchten älteren Theorien und dem jüngsten schuldstrafrechtlichen Forschungsstand. Dieses einer historischen Methode kaum verbundene, sondern vielmehr der strafrechtsdogmatischen Diskussionstechnik entliehene Werten und Abwägen wird den einen oder anderen einer rechtshistorischen Erwartungshaltung verpflichteten Leser irritieren. Seinem erklärten Anspruch, nämlich dem Juristen ein besseres Verständnis für psychowissenschaftliche Theorien zu vermitteln, wird Schmidt-Recla sicherlich gerecht.

 

Zürich                                                                                                                                                    Lukas Gschwend