Schorer, Reinhold, Die Strafgerichtsbarkeit in der Reichsstadt Augsburg 1156-1548

* (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Fallstudien 3). Böhlau, Köln 2000. XI, 221 S. Besprochen von Klaus Richter. ZRG GA 119 (2002)

RichterSchorer20010915 Nr. 10382 ZRG 119 (2002) 37

 

 

Schorer, Reinhold, Die Strafgerichtsbarkeit in der Reichsstadt Augsburg 1156-1548 (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Fallstudien 3). Böhlau, Köln 2000. XI, 221 S.

 

Reinhold Schorer befasst sich in seiner Arbeit detailliert und umfassend mit der geschichtlichen Entwicklung der Gerichtsverfassung und der Gerichtsorganisation der Reichsstadt Augsburg in Strafsachen. Den zeitlichen Rahmen bilden das erste Stadtrecht von 1156 sowie die Aufhebung der Zunftverfassung 1548. Mit dem ersten Stadtrecht werden die ersten Spuren einer rechtlichen Ordnung in Augsburg sichtbar, wobei es sich allerdings weniger um rechtliche Neuschöpfung als vielmehr um Aufzeichnung des von alters her in der Stadt geltenden Gewohnheitsrechtes handelt. Die Aufhebung der Zunftverfassung 1548 signalisiert den Übergang zu einer neuen Rechtsordnung. In dem dazwischenliegenden Zeitraum zeichnet der Verfasser anhand zahlreicher Quellen, unter anderem auch aus den Augsburger Archiven, die Veränderung der Organisations- und Funktionsweise der Gerichtsverfassung nach. Ein wichtiges Ziel der Arbeit ist die Untersuchung, wann sich in mittelalterlichen Quellen der Übergang vom Privatstrafrecht zum öffentlichen Strafrecht feststellen lässt. Anhand der vom Verfasser ausgewählten Quellen und seiner Forschungsergebnisse lässt sich diese Entwicklung gut verfolgen. Kernpunkt des Strafverfahrens im 12. Jahrhundert – sofern zu dieser Zeit überhaupt von Strafverfahren gesprochen werden kann – ist die zwischen den Parteien ausgehandelte Buße, die regelmäßig in Geld- oder Sachleistungen bestand. Damit sollte, so die Feststellung des Verfassers, die Blutrache oder Fehde nur auf Ausnahmefälle beschränkt, ansonsten aber verhindert werden. Im Laufe der folgenden Jahrhunderte lässt sich eine Zunahme der durch städtische Institutionen erlassenen Bestimmungen zur Strafrechtsverfolgung beobachten, die mehr und mehr die Buße in den Hintergrund treten lassen und das durch städtische Organe betriebene öffentliche Strafverfahren erkennen lassen. Dem Verfasser ist somit ein umfassender und zugleich wertvoller Beitrag zur Erforschung der Frage gelungen, wie sich im Mittelalter das Strafrecht zu dem uns heute vertrauten, öffentlichen Strafrecht entwickelt hat.

 

Berlin                                                                                                             Klaus Richter