The Hungarian State.

* Thousand years in Europe, hg. v. Gergely, András/Máthé, Gábor. Korona Publishing Hause, Budapest 2000. 531 S. 110 Abb. auf 43 S. Besprochen von Katalin Gönczi. ZRG GA 119 (2002)

GöncziThehungarianstate20010915 Nr. 10402 ZRG 119 (2002) 01

 

 

The Hungarian State. Thousand years in Europe, hg. v. Gergely, András/Máthé, Gábor. Korona Publishing Hause, Budapest 2000. 531 S. 110 Abb. auf 43 S.

 

„Es ist mir wohl bekannt, daß ein Schriftsteller, [...] um in weiteren Kreisen verstanden zu werden, sein Werk aus seiner Muttersprache erst ins Deutsche übersetzen [muß]“, schrieb 1854 der ungarische Politiker und Schriftsteller József Eötvös über die Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der ungarischen Autoren im Ausland.[1] Geändert hat sich seitdem nur die Rolle des Deutschen als Wissenschaftssprache, nicht aber die geringe Wahrnehmung von Texten in Eötvös’ Muttersprache. Daher kann die Bedeutung des hier zu rezensierenden Werks kaum überschätzt werden: es ist die erste von ungarischen Autoren auf Englisch publizierte Gesamtdarstellung zur ungarischen Rechtsgeschichte, sieht man von einer Vorläuferarbeit von Charles Szladits aus den 1960er Jahren ab.[2] Es scheitert nun in den Bibliotheken von Tokio bis Berkeley nicht mehr an sprachlichen Schwierigkeiten, die inzwischen tausendjährige Entwicklung Ungarns nachzulesen.

Zugleich wird mit dem nun publizierten Werk die Frage nach der Bedeutung von Ungarns Rechtsgeschichte in der europäischen Rechtshistoriographie neu formuliert. Zwar kann die Verfassungs- und Rechtsgeschichte des heutigen Ungarn, obwohl Ungarn einer der Beitrittskandidaten für die Europäische Union ist, jedenfalls auf den ersten Blick aus der Sicht der europäischen Rechtsgeschichte nur per tangentem von Interesse sein. Ungarn liegt am Rande des lateinisch-christlichen Europa; dementsprechend verhinderten zahlreiche, durch diese Randlage ausgelöste Machtkämpfe (Tatarensturm, Eroberung durch das Osmanische Reich) eine ruhige Rechtsentwicklung. Dazu passend interessiert sich die klassische Privatrechtsgeschichte nicht besonders stark für Ungarn,[3] weil statt von einer Rezeption des römischen Rechts nur die von János Zlinszky sog. „stille Rezeption“[4] erfolgte.

Doch wenn die ungarische Rechtsgeschichte zur Aufdeckung innereuropäischer Zusammenhänge herangezogen wird, kommt ihr Modellcharakter zu. Diese Perspektive wurde schon am Anfang des 20. Jahrhunderts eingenommen, wie Buchbesprechungen aus dieser Zeit von Paul Laband und Hans Schreuer zeigen.[5] Auch die heutige Kommunikations- und Transferforschung kann auf die Verbindungen Ungarns zur europäischen Öffentlichkeit nicht verzichten; beispielsweise liefert die Korrespondenz zwischen dem Heidelberger Germanisten und Strafrechtler Karl J. A. Mittermaier und den ungarischen Reformjuristen gute Einblicke in das Kommunikationsnetz der damaligen Zeit.[6]

Um an diese Europabezüge anzuknüpfen und angetrieben durch das seit 1989 wieder gesteigerte Engagement, Ungarns Zugehörigkeit zum okzidentalischen Kulturkreis historisch zu fundieren, arbeitete seit 1998 ein Team von Historikern und Rechtshistorikern (meist aus Budapest), um die ungarische Verfassungs- und Rechtsgeschichte in einem repräsentativen Band für ausländische Leser zugänglich zu machen.[7] Ursprünglich geplant war auch eine deutschsprachige Ausgabe, die 1999 zur Frankfurter Buchmesse erscheinen sollte, als Ungarn dort das „Gastland“ war. Doch nun bot das ungarische Millenneum im Jahre 2000, also die tausendjährige Krönung des Staatsgründers König Stephan des Ersten (= Stephan der Heilige), einen weiteren passenden Anlaß für die Publikation des Werks. Die großzügige buchbinderische Aufmachung des Werks spiegelt den Entstehungsprozeß und den offiziösen Charakter der Publikation, wozu auch paßt, daß der jetzige ungarische Staatspräsident Ferenc Mádl, Professor für internationales Privatrecht und auch durch mehrere rechtshistorische Studien bekannt, die Einleitung verfaßt hat.

Mit dieser Publikation führt der Herausgeber Gábor Máthé die Tradition des ungarischen Rechtshistorikers Ferenc Eckhardt (1885-1957) fort, dessen Œeuvre der 1930-40er Jahre die heutige ungarische Rechtsgeschichtswissenschaft und Rechtsgeschichtslehre in mehrfachen Sinne dominiert.[8] Der dadurch verursachte Anschluß an Forschungsergebnisse der um 1950 abgebrochenen rechtswissenschaftlichen Historiographie ist aber nicht nur ein ungarisches, sondern ein regionenspezifisches Phänomen, da die Rechtsgeschichtsschreibung auch im übrigen Mittelosteuropa seit dem Niedergang der mechanisch-marxistischen Ideologie ihre Wurzeln in Werken der 1930-40er Jahren sucht.[9]

Auch unter dieser Perspektive laden die Autoren des Bandes zu einer spannenden Zeitreise in drei Etappen ein: Nach dem sogenannten Feudalismus (bis 1848) folgt der „bourgeoise“ Staat (1867-1949), der in die Volksrepublik bzw. den Transformationstaat (1949-1998) übergeht. Die Aufteilung zeigt die Schwerpunkte der heutigen ungarischen Rechtsgeschichtsschreibung: die rund sieben Jahrhunderte zwischen Mittelalter und Absolutismus umfassen 38 % des Textes, die etwas über ein Jahrhundert umfassende Geschichte des „bourgeoisen“ Staates erhält 45 %, und für die jüngsten fünfzig Jahre stehen nur 4 % zur Verfügung.[10]

Der erste Abschnitt jener Reise ist das Kapitel über den Staatsaufbau vor 1848, verfaßt von Lajos Rácz. Es stellt ein gutes Nachschlagewerk der Institutionengeschichte dar und ist anhand der Vorlesungen im Fach „Ungarische Rechtsgeschichte“ verfaßt. Ausgehend von der auf Georg Jellinek zurückgehenden Trias „Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsmacht“ wird der mittelalterliche Staatsaufbau des Königreich Ungarns anschaulich vorgeführt, wobei die zusätzliche Analyse der Verwaltung des osmanischen Herrschaftsgebiets zu einem noch kompletteren verfassungsrechtlichen Panorama geführt hätte. Zugleich versucht Rácz einige Forschungslücken zu schließen; zum Beispiel geht er auf die in jüngster Zeit als „nationaler Mythos“ wieder aktuell gewordene, aber in neueren Publikationen bislang nur wenig analysierte „Lehre von der Heiligen Krone“ ein.[11]

Die Reise erreicht dann bei der mittelalterlichen Stadtentwicklung thematisch an sich einen Höhepunkt. Doch dessen Analyse auf europäischem Niveau zu erstellen, fällt ohne Berücksichtigung der neueren methodischen Ergebnisse der Stadtrechts- und Migrationsforschung offenbar schwer. Thesen über das Ofner Stadtrecht wie auch zu den südungarischen oppida sind in der neueren ungarischen Stadtrechtsforschung vorhanden, doch deren Einbeziehung unterbleibt leider und der Autor György Székely versucht, die Stadtentwicklung als Teil des Feudalismus zu betrachten. Doch in dieser Zeit zeigt die Stadt eigenständige Entwicklungen jenseits des Feudalismus: In den städtischen Strukturen, den Zünften, beim Handel sowie beim städtischen Gastrecht.

Einen meist wenig beachteten Aspekt der ungarischen Rechtsgeschichte beleuchtet das von Jenô Gergely verfaßte Kapitel zur Kirchengeschichte. Zwar wäre hier die Einbeziehung größerer Entwicklungstendenzen so hilfreich wie die Überwindung der enzyklopädischen Methodik angenehm, doch sind ansonsten die Bestrebungen zur Modernisierung des Faches deutlich zu spüren. Fast alle Religionen im mittelalterlichen Ungarn werden angesprochen; zu ergänzen ist aber die Rechtsstellung der Muslime, die im 12.-13. Jahrhundert in der Verwaltung und im Handel sowie bei der Gründung von (Buda-)Pest eine zentrale Rolle gespielt haben.

Mit vielen Verweisen zur europäischen Entwicklung (z. B. bei der Rechtsquellenlehre) beschreibt dann Béla Szabó die Rechtsentwicklung der ersten acht Jahrhunderte. Seine Methodik wie auch die Gliederungspunkte „Normentstehung, Normanwendung und Normdurchsetzung“ und die umfassende Wahrnehmung der modernen rechtshistorischen Forschung deuten auf einen erfahrenen „Reisebegleiter“ hin. Szabó präsentiert zudem überzeugende Thesen, wie und warum sich das ungarische Privatrecht vom Recht in jenen Teilen Europas unterscheidet, wo das römische Recht intensiver gewirkt hat. Ein Schwerpunkt der Analyse liegt dabei in der Geschichte der Rechtsinterpretation, auf die die Rechtshistoriographie im 21. Jahrhundert nicht verzichten kann. Dieses Kapitel zeigt prägnant, daß die ungarische Rechtsgeschichte, wenn sich ihre Historiographie methodisch erneuert, auch jetzt schon den angemessenen Platz innerhalb der europäischen Länder einnehmen kann.

Die Reise in die Zeit der Moderne wird dann besonders faszinierend: Die Leser können die Entstehung des modernen ungarischen Staates ab 1790 verfolgen. Der Autor András Gergely geht ausführlich auf die Wirkungsgeschichte der ungarischen Jakobinerbewegung und deren Bedeutung für die Modernisierung Ungarns ein; danach folgt der Vormärz (1825-1848), in der jene wichtigsten Prinzipien einer liberalen Gesellschaft formuliert wurden, die später nach dem österreichisch-ungarischen Ausgleich als Leitfaden bei der Umgestaltung der ungarischen Rechtssystems dienten. Gergely schildert präzis und korrekt aus der Sicht eines Sozialhistorikers die politische Landschaft des Reformzeitalters, den Versuch einer Umgestaltung des ständisch geprägten Ungarns in eine moderne parlamentarische Monarchie und die Ära des Neoabsolutismus. Sehr begrüßenswert ist, daß Gergely auch auf die Geschichte der Emigration nach der Niederlage von 1849 eingegangen ist, denn zu diesem Thema steht noch eine große Zahl gedruckter Quellen zur Verfügung. In diesem Zusammenhang kommt dem hier vorliegenden englischsprachigen Buch über die ungarische Verfassungs- und Rechtsgeschichte in der anglo-amerikanischen Welt eine besondere Bedeutung zu – immerhin sind der Beginn der Emigration nach Amerika, eine US-amerikanische Stellungnahme zugunsten von Kossuth und dessen enthusiastische Begrüßung bei seiner Ankunft in New York Meilensteine der transatlantischen interkulturellen Beziehungen.[12]

Rudolf Gneists Rechtsstaatsbegriff und die anhand von Montesquieus Gewaltenteilungstheorie entwickelte Lehre der checks and balances in der Verfassungswirklichkeit der dualistischen Donaumonarchie stehen dann im Mittelpunkt eines von Gábor Máthé und Ferenc Pölöskei gemeinsam verfaßten Kapitels. Dabei wird erfreulicherweise auch auf die Rechtswissenschaft und auf Ungarns Übernahmen von Rechtsmodellen anderer europäischer Länder eingegangen; erwähnt wird z. B. die Übernahme des preußischen (und nicht des österreichischen !) Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit.[13] Der Schwerpunkt der Darstellung liegt aber bei den lokalen Selbstverwaltungseinheiten. Bei der Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert wären noch einige weitere Themen einzubeziehen: die Diskussion zwischen Zentralisten und Munizipalisten um die Umgestaltung der Munizipalverwaltung sowie die damit verbundene Rolle der Komitate als spezifisch ungarische Institutionen der Normkontrolle. Bei der Sozialgeschichte der Minderheiten im 19. Jahrhundert fehlt außerdem die im Reformzeitalter beginnende Rechtsgeschichte der Frauenbewegung. Präzis und korrekt ist dann die Schilderung der Wirrungen und Staatsformen nach Abschluß des ersten Weltkrieges: die Republik unter der Führung von Mihály Károlyi 1918, die Räterepublik 1919 und das Interregnum ab 1920.

Interessante Aspekte beleuchtet Pál Pritz im Hinblick auf die Diplomatiegeschichte und Ungarns Rolle während der sogenannten „Ballhausplatzpolitik“. Bei der Geschichte der Außenbeziehungen Ungarns sollte aber auch die erste ungarische diplomatische Mission, Szalays und Pázmándys Gesandschaft nach Frankfurt in die Paulskirche (Mai 1848), gewürdigt werden. Zu Recht behandelt Pritz dabei die Beziehungen Andrássys zu Bismarck[14] sowie Beusts Rolle beim Ausgleich als entscheidende Momente der Geschichte der Außenbeziehungen, deren Bedeutung insbesondere bei den Friedensverhandlungen nach dem Ende des ersten Weltkriegs zum Vorschein kommt. Weiterführenden diplomatiegeschichtlichen Studien bleibt aber vorbehalten, auf die erste Botschafterin der Welt einzugehen: Die Ungarin Róza Schwimmer vertrat 1918 die Károlyi-Regierung in der Schweiz, hatte dabei jedoch aus vielerlei Gründen große Schwierigkeiten.

Die folgenden Kapitel über das Privat-, Straf- und Strafvollzugsrecht im 19. und 20. Jahrhundert sind vielleicht am meisten aus rechtshistorischen Forschungen und Publikationen der jeweiligen Autoren hervorgegangen. Beginnend mit den Kodifikationsversuchen unter der Regierung Maria Theresias wird zu allen drei Rechtsgebieten eine klassische Gesetzgebungsgeschichte präsentiert. Zur Kodifikation des Privatrechts liefert János Zlinszky dabei einen Überblick zu den Kodifikationsversuchen in Ungarn bis zur Verabschiedung des ersten ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahre 1958, wobei Zlinszky umfassend auf die Rezeption der europäische Gesetzbücher eingeht und zugleich eine detaillierte Gesetzgebungsgeschichte der einzelnen Rechtsgebiete liefert. Auch die Bezüge zur Wissenschaftsgeschichte werden berücksichtigt, und zudem wird auf die spezifisch ungarische Symbiose von Naturrechtslehre und historischer Schule hingewiesen. Allerdings werden die Einflußfaktoren außerhalb der Gesetzgebungsorgane (wie z. B. die Rolle der Akademie der Wissenschaften und der Juristenvereine) nur am Rande berücksichtigt.

Auch die von Gábor Máthé verfaßte Gesetzgebungsgeschichte des Strafrechts stellt Bezüge zur Wissenschaftgeschichte her, wobei sich die Gliederung an den Entwürfen von 1834/44, dem ersten ungarischen Strafgesetzbuch von 1878 und dessen späteren Novellierungen orientiert. Anschließend begegnet der voyageur bei Barna Mezey einer sehr fundierten Geschichte des Strafvollzugsrechts. Besonders spannend ist seine Schilderung bei den Bestrebungen zur Verbesserung des Gefängniswesens im Reformzeitalter: Auslöser war die Lektüre der Werke von englischen Philosophen und eine Studie zum US-amerikanischen Gefängnissystem.

Die Zeitreise geht weiter und wird plötzlich einer Achterbahnfahrt ähnlich, wenn man die Fortsetzung der Kirchengeschichte im „bourgeoisen Staat von 1867-2000“ (sic!) von Jenô Gergely liest – das vierzigjährige Intermezzo des Einparteisystems wird jedenfalls in der Überschrift negiert. Es werden die Spuren aller Richtungen der Religionen und Kirchen in der ungarischen Gesetzgebungsgeschichte erwähnt, doch zum Antisemitismus, der ab dem Ende des 19. Jahrhunderts eine entscheidende Rolle auch in Ungarn spielte, findet der Leser kaum ein Wort. Schon weil die Budapester Rechtsanwaltschaft und auch die ungarische Rechtswissenschaft zu einem erheblichen Anteil aus jüdischen Juristen bestand, kann dieses Thema nicht ohne Erwähnung bleiben. Zugleich zeigt sich, daß eine rein positivistische, dogmengeschichtlich orientierte Gesetzgebungsgeschichte auch viele andere Aspekte unberücksichtigt lassen muß. Besonders interessant sind jedoch Gergeleys Ausführungen zur Rolle der Kirche in der Zeit des Einparteienstaats, zumal dieses wichtige Thema bislang von der Rechtsgeschichtsschreibung noch nicht erfaßt ist. Eine sehr deskriptive Darstellung der ungarischen Staatsphilosophie, verfaßt von László Csorba, schließt dann den zweiten Hauptteil des Buches ab.

Die Modernisierung der ungarischen Rechtsgeschichtsschreibung seit 1989 hat bereits dazu geführt, daß anders als bislang üblich die rechtsgeschichtlichen Lehrbücher auch die Zeit nach 1945 erfassen; dies gilt sowohl für die allgemeine (europäische) Rechtsgeschichte[15] als auch für die ungarische Rechtsgeschichte.[16] Daran wird hier angeknüpft, indem Lajos Izsák die Zeit bis 1949 und der Verfassungsrechtler István Kukorelli die dann folgende Epoche untersucht. Izsák setzt dabei einen Schwerpunkt auf die Geschichte der Wahlen, Kukorelli liefert eher eine Institutionengeschichte mit vielen statistischen Angaben. Die Rolle des Verfassungsgerichts bei der Gestaltung der ungarischen Verfassung, also die von László Sólyom sogenannte Konstruktion „einer unsichtbaren Verfassung“ kommt dabei aber zu kurz. Damit kommt der voyageur in der Gegenwart an.

Der Anhang enthält weiteres wichtiges Material sowohl für Forscher als auch für Laien, zumal das Buch statt mit Fußnoten mit einer umfangreichen Literaturliste arbeitet.[17] Zum Reiseabschluß folgt noch ein intensiver Spaziergang durch die lateinischen, frühneuhochdeutschen und ungarischen Quellen der tausendjährigen Verfassungs- und Rechtsgeschichte, wobei der Leser bei den ersten wichtigsten Dokumenten des Landes (Goldene Bulle, Ofner Stadtrechtsbuch und Tripartitum) anfangen kann und beim Ratifizierungsgesetz des Assoziierungsvertrages mit der EU (1994) ankommt. Und schließlich findet der Leser einige Bilder zur Erinnerung an die Reise, die die Informationen über die angesprochenen Epochen und Entwicklungstendenzen veranschaulichen.

Dieses Buch lädt Experten wie Laien zur Zeitreise ein und ist zugleich als moderne ungarische Verfassungs- und Rechtsgeschichte ein spannendes Zeitdokument. Die vergangenen Ideologien (Nationalismus, Idealismus, mechanischer Marxismus) bleiben zurück und das Erbe der gemeinsamen europäischen Tradition öffnet die neuen Wege der Rechtshistoriographie. Fortsetzung erwünscht.

 

Frankfurt am Main/Budapest                                                                                      Katalin Gönczi

[1] Zitiert nach Gerald Stourzh,, Die politischen Ideen Josef von Eötvös‘ und das österreichische Staatsproblem, in: Wege zur Grundrechtsdemokratie, Wien/Köln 1989, S. 217 m. N.

[2] Charles Szladits, Hungary, in: John Gilissen (Hrsg.), Bibliographical Introduction to Legal History and Ethnology, Brüssel 1963, Abschnitt D/11.

[3] Bei Franz Wieacker wird Ungarn nicht erwähnt Ungarn in der gesamten Zeit zwischen der peregrinatio ungarischer Studenten nach Italien im 15. Jahrhundert und der Einführung des österreichischen ABGB im Jahre 1853 (Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl., Göttingen 1967, S. 154, 337).

[4] János Zlinszky, Two questions about the Adaptation of Juridical Models: The XII Tables and Hungarian Reception, in: Acta Juridica Hungarica, Jg. 33 [1991], Heft 1-2, S. 52ff., János Zlinszky, Die Rolle der Gerichtsbarkeit in der Gestaltung des ungarischen Privatrechts vom 16. bis zum 20 Jahrhundert, in: Ius Commune, Bd. 10 [1983], S. 59.

[5] Paul Laband, Rezension zu Åkos von Timon, Ungarische Verfassungs- und Rechtsgeschichte, in: Archiv für öffentliches Recht, Bd. 19 (1905), S. 277ff. und Hans Schreuer, Rezension zu Åkos von Timon, Ungarische Verfassungs- und Rechtsgeschichte, in: ZRG GA Bd. 26 (1905), S. 326ff.

[6] Innerhalb des gegenwärtigen Mittermaier-Projekts am Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte wird auch der Briefwechsel zwischen Karl J. A. Mittermaier und den ungarischen Reformjuristen bearbeitet.

[7] Aus Anlaß der tausendjährigen Wiederkehr der ungarischen „Landnahme“ wurde diese Idee auch schon 1896 umgesetzt: József Jekelfalussy (Hg.), Der tausendjährige ungarische Staat und sein Volk, Budapest 1896.

[8] Typisch dafür ist die von Barna Mezey besorgte und mit Fußnoten versehene Neuauflage des Hauptwerkes von Eckhardt, Magyar állam- és jogtörténet [Ungarische Verfassungs- und Rechtsgeschichte], Budapest 2000.

[9] Zum Beispiel wird jetzt auch im Rechtsgeschichtsunterricht der Slowakei ein Lehrbuch zur Privatrechtsgeschichte aus dem Jahre 1946 benutzt: Štefan Luby, Dejiny súkromného práva na Slovensku [Slowakische Privatrechtsgeschichte], Bratislava 1946). Dankenswerter Hinweis von Frau Mag. Miriam Ferancová, Universität Trnava.

[10] 182 bzw. 217 bzw. 21 von zusammen 477 Seiten.

[11] Das Thema verdiente eine zeitgemäße kritische Studie; kurze Hinweise außer bei Rácz jetzt auch auch bei László Péter, Die Verfassungsentwicklung in Ungarn, in: Helmut Rumpler u.a. (Hrsg.), Die Habsburgermonarchie 1848-1918, Bd. VII: Verfassung und Parlamentarismus, 1. Teilband, S. 239-540, hier S. 398ff.; bei Karin Olechowski-Hrdlicka, Die gemeinsamen Angelegenheiten der Österreichisch-Ungarischen Monarchie, Frankfurt am Main 2001, S. 38f., und bei Gábor Máthé, Die Lehre der Heiligen Krone, in: Georg Brunner (Hrsg.), Ungarn und Europa – Rückblick und Ausblick nach tausend Jahren, München 2001, S. [später ergänzen]

[12] Katalin Gönczi, Magyarok az amerikai Legfelsôbb Bíróság elôtt [Ungarn vor dem amerikanischen Supreme Court], Budapest 2000, S. 12.

[13] Dazu Thomas Henne, Verwaltungsrechtsschutz im 19. Jahrhundert: Von Lokalstudien zur europäischen Perspektive – zugleich ein Literaturbericht, Ius Commune - Zeitschrift für Euro­päische Rechtsge­schich­te, Jg. 28 (2001), S. 313ff. (besonders 321).

[14] Zu diesem Thema ist in Vorbereitung auf die erwähnte Frankfurter Buchmesse 1999 eine weitere, sehr detailreiche Publikation entstanden: István Diószegi, Bismarck und Andrássy. Ungarn in der deutschen Machtpolitik in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts, Wien 1999.

[15] Pál Horváth (Hrsg.), Egyetemes jogtörténet [Allgemeine Rechtsgeschichte], 2 Bände, Budapest 1997.

[16] Barna Mezey, Magyar alkotmánytörténet [Ungarische Verfassungsgeschichte], Budapest 1998, Barna Mezey. (Hg.) Magyar jogtörténet [Ungarische Rechtsgeschichte], Budapest 1998.

[17] Anzumerken ist allerdings, daß Székely hauptsächlich bis 1960 publizierte Werke anführt.