Homenaje al profesor don Manuel Torres López
Homenaje al profesor don Manuel Torres López, hg. v. Departamento de Historia del Derecho, Facultad de Derecho (= Cuadernos de Historia del Derecho 6 1999, 7 2000). Servicio de Publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2000. 505 S., 487 S.
Mit der zweibändigen Festschrift für Professor Manuel Torres López, der in Freiburg studiert und mit Hans Thieme zusammengearbeitet hatte, legt die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Complutense in Madrid insgesamt 17 Studien zur antiken, mittelalterlichen und neueren Rechtsgeschichte vor.
Der Gefeierte selbst wird vorab in dem Beitrag „Don Manuel Torres López: Salamanca (1926) – Madrid (1949). La coherencia de una trayectoria“ von Remedios Morán Martín gewürdigt. Von Interesse ist gleichfalls die Untersuchung der Rechtsgeschichte innerhalb der Universitätsgeschichte und der aufkommenden Diversifizierung der Fächer; Raquel Medina Plana zeichnet hierzu die Arbeiten nach, die die Kandidaten bei den Auswahlverfahren für eine Professorenstelle im Spanien der 1920er und 1930er Jahre anfertigen mußten, darunter speziell diejenige von Torres López („Maneras de entender o entender la manera. Las primeras Memorias de oposición a cátedras de Historia del Derecho“). Besonders auffällig ist hier die Titulatur des Faches als „Geschichte der juristischen Literatur Spaniens“ im Rahmen des Doktorandenstudiums der damaligen Madrider Universität (S. 167).
Zur antiken Rechtsgeschichte und ihrer Rezeption: In seinem Aufsatz „El mito de Friné“ untersucht José Manuel Pérez-Prendes Muñoz-Arraco die Rezeption des antiken Phryne-Mythos anhand der Perspektive des spanischen Philosophen Xabier Zubiri und vergleicht die Hauptkonzepte, die das Recht des Alten Testaments, die Ideen Ciceros und das kanonische Recht inspiriert haben. Eine Studie zu den großen Konvertierungen der „barbarischen“ Volksstämme zum Christentum in der Spätantike bietet José Orlandis Rovira („Consideraciones en torno a la conversión al Christianismo en la Tardía Antigüedad“).
Die mittelalterliche Rechtsgeschichte ist stark vertreten: Magdalena Rodríguez-Gil greift die Debatte um das Eigenkirchenwesen wieder auf und betrachtet sie im Lichte der Westgotenherrschaft, der Reconquista und der Gregorianischen Reform („Consideraciones sobre una antigua polémica: las iglesias propias“); dies bietet sich an, weil der Gefeierte Torres López den deutschen Fachbegriff der Eigenkirchen als Erster ins Spanische mit „iglesias propias“ einführte.
Weitere auf Spanien zugeschnittene Themen schließen sich an. Miguel Pin Abad erläutert die Funktionen der „andadores de concejo“, die in den fueros von Kastilien und León damit beauftragt waren, amtliche Botschaften zu überbringen, für Ordnung bei Gerichtsprozessen zu sorgen, Sachen zu pfänden und leibliche Strafen an Verurteilten zu vollziehen („Los andadores de concejo en los Fueros municipales castellano-leoneses“). Um die Gewichtung von Zeugnissen im muslimischen Recht geht es im Beitrag von David Peláez Portales („La habilitación de testigos en el derecho musulmán medieval“); hier lernen wir zwei Typen von Zeugen kennen, einmal die einfachen und zum anderen die festen und „professionellen“, die Berufszeugen (adules), die bei Gericht eingeschrieben waren. Während erstere lediglich eine Bestätigung ihrer Ehrenwertigkeit vonseiten des Kadi benötigten, mußten die adules vorab ihre Eignung (idoneitas) unter Beweis stellen, was ihnen aber bei jedem weiteren Auftreten in nachfolgenden Prozessen erspart blieb.
Eine bemerkenswerte Quellenarbeit legt Susana García León vor, die eine Sammlung rechtlicher Quellen des 14. Jahrhunderts der Königlichen Bibliothek des Escorial aufarbeitet, welche auf Gesetze der Ständeversammlungen (Cortes) aus den Jahren von 1322 und 1396 Bezug nimmt. Die Sammlung sollte es dem königlichen Rat (Consejo Real) erleichtern, die Gesetze der Cortes und die Petitionen zu ermitteln. Die Autorin stellt die These auf, daß diese Sammlung ergänzend zum Ordenamiento de Alcalá gebraucht wurde („Un Repertorio de Leyes de Cortes del siglo XIV“). Eine doppelte Gerichtszuständigkeit und die Lösung dieses Kompetenzkonfliktes bearbeitet Soha Abboud-Haggar anhand eines Prozesses zwischen mudéjares vor einer aljama, d. h. einer Maurenversammlung („Conflicto de jurisdicción en un pleito entre mudéjares. Ágreda, 1501“).
In „El Ordenamiento de Montalvo y la Nueva Recopilación“ zeichnet María José María e Izquierdo den Einfluß des Ordenamiento de Montalvo auf die Nueva Recopilación nach. Der Ordenamiento de Montalvo, der vom kastilischen Juristen Montalvo zusammengestellt und zum ersten Male im Jahre 1484 gedruckt wurde, war die erste kastilische Kompilation und mithin eine wichtige Vorlage für die Nueva Recopilación von 1567. In ihrer Dissertation über die Quellen des Ordenamiento de Montalvo hat die Autorin bereits die Texttraditionen und rechtlichen Unterschiede zwischen beiden Quellen dargelegt. Es stellt sich heraus, daß etwa 20 % Übereinstimmung bestand und daß das Ordenamiento de Montalvo trotz der Vorwürfe an Montalvo, nicht gut kompiliert zu haben, in der Nueva Recopilación dennoch eine gewisse Anerkennung gefunden hat.
Zwischen 1564 und 1566 versuchte Philipp II., den Niederlanden die Beschlüsse des Konzils von Trient aufzuerlegen. Dadurch brachte er sowohl den flämischen Adel als auch einen Teil der Ritter vom Orden vom Goldenen Vlies gegen sich auf. Die Ankunft des Herzogs von Alba als oberster Militärkommandeur und die Schaffung eines Sondergerichts zur Bestrafung der des Aufstandes Angeklagten warf die Frage auf, ob die Ritter nicht von der allgemeinen Gerichtsbarkeit befreit und damit gänzlich ungestraft davonkommen würden (Joaquín Azcárraga Servert: „Felipe II: el Toisón de Oro y los sucesos de Flandres“).
Aus der Moderne stammen die folgenden Fragestellungen. Lohnenswert ist der Beitrag zum Seehandelsrecht von Pedro Andrés Porras Arboledas: „La práctica mercantil marítima en el Cantábrico Oriental (siglos XV-XIX). Primera parte“, einer Studie mit reicher Dokumentenauswahl aus Archiven wie dem Archivo Histórico Provincial de Cantabria, dem Archivo Histórico Foral de Vizcaya und dem Archivo de la Real Chancillería de Valladolid. Der Autor teilt sein Material in fünf Arten von Quellen ein: Dokumente mit Handelscharakter (einschlägige Verträge), solche den Krieg und die Freibeuter betreffend, die Kontrolle durch die Verwaltung sowie das Strafrecht berührend und Dokumente sui generis. Für den zweiten Teil des Forschungsprojekts stehen noch Schiffskonnossemente, Versicherungspolicen und sonstige Leihverträge aus.
Maria del Pilar Esteves Santamaría geht den Übertragungen von Kanzleien durch Kauf, Pacht, Erbe und Aufgabe im Madrid des 16. bis 19. Jahrhunderts nach: „Transmisiones de escribanías en Madrid (siglos XVI-XIX)“. Viehdiebstähle nimmt Pedro Ortega Gil anhand der Rechtsprechung des 16. bis 18. Jahrhunderts unter die Lupe, „Abigeatos y otros robos de ganado: una visión jurisprudencial (siglos XVI-XVIII)“. Die Ausweisung der Jesuiten aus dem Königreich Neapel zur Mitte des 18. Jahrhunderts thematisieren Juan Antonio Alejandre und Maria Jesús Torquemada.
Schließlich beziehen sich die beiden letzten Arbeiten auf die iberoamerikanische Welt und ihren Bezug zum spanischen Mutterland: José Sánchez-Arcilla Bernal widmet sich der Verwaltung der unteren Gerichtsbarkeit in Mexiko-Stadt zum Ende der Kolonialzeit; hier ragt insbesondere die Bestrafung der Trunkenheit heraus, was die Libros de Reos pönalisierten, „La Administración de Justicia inferior en la Ciudad de México a finales de la época colonial. I. La punición de la embriaguez en los Libros de Reos (1794-1798)“. Einer anderen Institution wendet sich Carmen Losa Contreras zu, nämlich dem Consejo Real de España e Indias, dem Königlichen Rat, der im Zuge der großen Verwaltungsreformen nach dem Tode Ferdinands VII. gegründet wurde: „La Administración Consultativa en los inicios del Estado liberal. El funcionamiento del Consejo Real de España e Indias. Sección de lo Interior (1834-1836)“.
Es versteht sich von selbst, daß die Beiträge vorliegender Festschrift an dieser Stelle nur zusammenfassend wiedergegeben werden konnten; die Lektüre der beiden Bände ist für den an Spanien interessierten Rechtshistoriker daher unerläßlich.
Saarbrücken Thomas Gergen