Nicklas, Thomas, Macht oder Recht

. Frühneuzeitliche Politik im Obersächsischen Reichskreis. Steiner, Stuttgart 2002. X, 394 S., 1 Karte. Besprochen von Adolf Laufs.

Nicklas, Thomas, Macht oder Recht. Frühneuzeitliche Politik im Obersächsischen Reichskreis. Steiner, Stuttgart 2002. X, 394 S., 1 Karte.

 

Das von Helmut Neuhaus geförderte Werk lag im Sommersemester 2001 der philosophischen Fakultät I der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg als Habilitationsschrift vor. Der Autor wertete die Zeugnisse zahlreicher Archive aus, ohne in einem aktenmäßigen Bericht stecken zu bleiben. Vielmehr bietet er eine „problemorientierte Beschreibung“. Aber die begrifflichen Zuspitzungen und historischen Räsonnements vermögen nicht immer zu überzeugen. Zweifel weckt bereits die Antinomie des Buchtitels. Recht läßt sich ohne setzende und durchsetzende Macht nicht denken, und im Gemeinwesen bedarf die Macht der Legitimation und der Begrenzung durch das Recht. Das Telos der Macht mit dem zum Absolutismus strebenden Territorialstaat, das Ethos des Rechts mit dem altertümlichen Überbau des Reiches zu identifizieren (vgl. S. 3), ist Schwarz-Weiß-Malerei. Kursachsen und Kurbrandenburg stellten die führenden Kreisstände im obersächsischen Zirkel dar, und ihre machtstaatlichen Interessen prägten gewiß die politische Wirklichkeit. Der Autor zeigt aber auch, daß die Verfassung des Kreises den eher reichsfernen märkisch-pommerschen Nordosten und die sächsisch-thüringische Mitte Deutschlands in das Reich einband. Die Kurwürden und die Kreisordnung verknüpften Wettiner und Hohenzollern „zumindest lose“ mit dem Reich. Neben der Kurwürde und den landesherrlichen Kompetenzen bildete das Direktorium des Obersächsischen Reichskreises „eine wertvolle Herrschaftsposition“ der Wettiner (Albertiner). Und zu Zeiten ersetzten Jus und Diplomatie das Kriegshandwerk, wurde das militärische Potential der dichten Adelslandschaften Sachsen, der Mark und Pommerns kontrolliert „und dank der Kreisverfassung für die Sicherheit Mitteleuropas nutzbar gemacht“ (S. 332). Warum dann am Ende der apodiktische Satz: Der Zirkel wäre „kein Symbol reichischer Integration, sondern eine Allegorie fürstlicher Libertät“ gewesen?

 

Die eingehende Darstellung der politischen Gegebenheiten und Ereignisse hingegen ist differenzierend und kritisch. Sie wird der keineswegs gleichmäßig verlaufenden Geschichte des Obersächsischen Kreises mit seinen beiden Zentren in Berlin-Kölln und Torgau/Dresden gerecht, indem sie dessen Leistungen und mehr noch dessen Gebrechen aufweist. Die seit 1500/1512 bestehende Kreiseinteilung drängte die beiden um die Vormacht im Norden des Reiches konkurrierenden Dynastien der Wettiner und Hohenzollern „zur Gemeinschaft in einer supraterritorischen Formation“, wobei „der ständige Wettkampf die Reifung des Obersächsischen Kreises zur Institution verhindert“. Immerhin, so kann der Autor zeigen, „hat der Zirkel seine Funktionen für das Reich ein Jahrhundert lang erfüllt, nämlich die Integration des territorialisierten Nordostens in den Ordnungsrahmen der Reichsverfassung“. Aber dabei blieb es nicht, trotz der grundlegenden Wende der kursächsischen Politik hin zum Reich um die Mitte des 16. Jahrhunderts, trotz der hohen Leistungen des Kreises im langen Türkenkrieg Kaiser Rudolfs II, trotz der rhetorischen Kunst einer qualifizierten Juristenelite im Dienste der großen und kleinen Herren aus Berlin und Dresden, Dessau, Rudolstadt oder Greiz auf den Kreiskonventen. Das Erscheinen der Milites perpetui, das Vordringen einer kontinental dimensionierten Machtpolitik, das Mißlingen der Redintegration des Zirkels nach dem Großen Kriege, der Druck der armierten Stände und nicht zuletzt der Übergang Brandenburg-Preußens 1718 „zum Totalboykott der rudimentären Kreisordnung“ höhlten das Reichssystem unheilbar aus.

 

Das Buch zur politischen Geschichte des deutschen Nordostens liefert dem Rechts- und Verfassungshistoriker des Alten Reiches die Anschauung einer Wirklichkeit, wie sie ihm in den Rechtsquellen in dieser Deutlichkeit und Detailliertheit nicht begegnet, Rechtsordnung und politische Wirklichkeit wollen zusammen gesehen und bewertet werden. Der Obersächsische Zirkel steht freilich nicht für die Kreisverfassung schlechthin. Der Fränkische und wohl mehr noch der Schwäbische Kreis etwa haben im Herzen des Reiches ein Mehr an Lebenskraft bewiesen in Interesse der Defension, der inneren Sicherheit, der Münze, des Zollwesens und der Merkantilpolitik. Doch diesen Vergleich im einzelnen anzustellen, lag nicht im Rahmen der Aufgabe, die sich der Autor gestellt und die er erfüllt hat.

 

Heidelberg                                                                                                                    Adolf Laufs