In der Hand des Feindes.

* Kriegsgefangenschaft von der Antike bis zum zweiten Weltkrieg, hg. v. Overmans, Rüdiger. Böhlau, Köln 1999. Besprochen von Karl-Heinz Ziegler. ZRG GA 118 (2001)

ZieglerInderhand20000810 Nr. 10046 ZRG 118 (2001)

 

 

In der Hand des Feindes. Kriegsgefangenschaft von der Antike bis zum Zweiten Weltkrieg, hg. v. Overmans, Rüdiger. Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1999. 551 S.

1. Seit es Kriege gibt ‑ und die sind von Anfang an ein Bestandteil auch der höheren Menschheitsgeschichte (die inzwischen rund fünf Jahrtausende umspannt) ‑ gehört die Kriegsgefangenschaft zu den allgemeinen Lebensrisiken, denen der Einzelne ausgeliefert ist. Betroffen waren im Altertum nicht nur die Kämpfer, sondern die ganze Zivilbevölkerung, die von den Siegern versklavt werden konnte. Die Humanisierung der Kriegführung war bekanntlich ein langer und mühsamer Weg. Wie brüchig die zugunsten der Kombattanten und der Nichtkombattanten ausgebildeten Normen und Regeln sein können, haben die Erfahrungen gerade des 20. Jahrhunderts gezeigt, in denen auch die Zivilbevölkerung Schrecken ausgesetzt war, die man am Beginn des Jahrhunderts schon für überwunden gehalten hatte. Wie im Altertum war auch in der jüngsten Geschichte die Kriegsgefangenschaft gelegentlich ein Massenphänomen. In seinem Einleitungsbeitrag („‘In der Hand des Feindes’. Geschichtsschreibung zur Kriegsgefangenschaft von der Antike bis zum Zweiten Weltkrieg“, 1‑39) weist Rüdiger Overmans (14) unter anderem darauf hin, daß sich im Zweiten Weltkrieg über 5 Millionen sowjetische Soldaten in deutscher Gefangenschaft und rund 11 Millionen deutsche Soldaten in alliierter Gefangenschaft befunden hatten. Schon deshalb verdient der Versuch, das Thema „Kriegsgefangenschaft“ historisch umfassend aufzuarbeiten, unser Interesse, auch wenn der militärgeschichtliche Ausgangspunkt (vgl. dazu das „Vorwort“ von Wilhelm Deist, XI/XII) manche Fragen offen läßt: Daß sich „die Geschichtswissenschaft ‑ aufs Ganze gesehen ‑ nur marginal mit diesem Problem beschäftigt hat“ (XI), ist in dieser Form nicht haltbar, jedenfalls nicht für Altertum, Mittelalter und Frühe Neuzeit. Der Umstand, daß die dem hier anzuzeigenden Sammelband zugrundeliegende Freiburger Tagung der Zeit vom 18. bis ins 20. Jahrhundert gewidmet war (vgl. XI), macht diese Fehlaussage verständlich und erklärt wohl auch manche sachliche Lücken in der Darstellung (die auch im „Literaturverzeichnis“, 507‑551, auffallen). Die im Vorwort (XII) betonte „Notwendigkeit interdisziplinärer Kooperation“, die dem Völkerrechtshistoriker stets bewußt ist, zeigt sich auch hier: Manches geäußerte Desiderat hätte sich bei gründlicher Sichtung der speziell rechtshistorischen Literatur erledigt.

Nichtsdestoweniger enthält der erwähnte einleitende Beitrag von Overmans (1ff.) eine Fülle treffender Beobachtungen und Thesen. Die „Konzeption des Bandes“ wird anschaulich vorgestellt (34f.).

Vor den vier Teilen (oder Kapiteln) des Bandes, die im einzelnen vorgestellt werden sollen, erscheint noch ‑ gewissermaßen vor die Klammer gezogen ‑ ein epochenübergreifender Beitrag von juristischer Seite: Stefan Oeter, „Die Entwicklung des Kriegsgefangenenrechts. Die Sichtweise eines Völkerrechtlers“ (41‑59). Daß Oeters historische Betrachtungen erst mit dem Mittelalter und der Frühen Neuzeit beginnen (42ff.), erklärt sich wohl aus der ursprünglichen zeitlichen Beschränkung der Freiburger Tagung. Der Verzicht auf die Antike ist gerade hier bedauerlich, weil sich im Bereich des Kriegsgefangenenrechts die römische Tradition bis ins 17. Jahrhundert ‑ im Guten wie im Schlechten ‑ deutlich bemerkbar macht[1]. Die Entwicklung des Kriegsgefangenenrechts von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart wird im übrigen treffend geschildert, ebenso die Probleme und Defizite des geltenden Rechts (52ff.).

2. Teil 1 des Bandes (61‑185) ist überschrieben: „Von der Antike bis zum l9. Jahrhundert“. Von den sechs Beiträgen sind zwei dem klassischen Altertum gewidmet, zwei dem Mittelalter, zwei der Neuzeit.

Von Pierre Ducrey, der seit langem durch eine gewichtige Monographie über die Behandlung Kriegsgefangener in alten Griechenland bekannt ist[2], stammt ein instruktives Referat über „Kriegsgefangene im antiken Griechenland. Forschungsdiskussion 1968‑1998“ (63‑81), wobei am Schluß noch einige Beobachtungen zur römischen Tradition folgen („Rom, der Krieg und die Behandlung der Besiegten“, 78ff.). Der vom Verfasser vermißte Gesamtüberblick zu diesem Komplex liegt als Aufsatz inzwischen vor[3]. Als „Problemskizze“ bezeichnet Jörg Rüpke seinen Beitrag über „Kriegsgefangene in der römischen Antike“ (83‑98), der wegen der Fülle der darin behandelten Gesichtspunkte in Ansehung der rechtlichen Grundlagen und der tatsächlichen Kriegspraxis der Römer notwendig unzureichend bleibt[4]. Ein gravierender Nachteil des Bandes ist auch der Verzicht auf einen Beitrag zum Thema Kriegsgefangenschaft in der vorklassischen Antike, zumal hier für manche Zeiten die Quellen reichlicher fließen als für manches spätere Jahrhundert. Für die altorientalische Spätzeit jedenfalls ist die namentlich assyrische Kriegspraxis, zu der auch die Deportation ganzer Bevölkerungsgruppen gehörte[5], durch das Medium der Bibel auch Bestandteil der für Mittelalter und Frühe Neuzeit maßgeblichen Menschheitstradition geworden[6]. Die „babylonische Gefangenschaft“ der Juden nach der Eroberung Jerusalems durch Nebukadnezar II. von Babylon (586 v. Chr.) war auch später nicht nur bloßes Zitat[7].

Der erste Beitrag zum Mittelalter, von Arnulf Nöding, trägt die Überschrift „‘Min Sicherheit si din’. Kriegsgefangenschaft im christlichen Mittelalter“ (99‑117). Hier wird die ganze Bandbreite des Gefangenenschicksals, das namentlich in der ritterlichen Sphäre „in der Sache ein weit weniger grausames Phänomen als im 20. Jahrhundert“ (117) war, während einfache Leute nicht selten schlicht hingemetzelt wurden[8], anschaulich geschildert. Auch hier bleibt mitunter wichtige rechtshistorische Literatur unberücksichtigt[9]. Materialreich und glänzend geschrieben ist der Aufsatz von Yvonne Friedman: „Jämmerlicher Versager oder romantischer Held? Gefangenschaft während der Kreuzfahrer‑Epoche“ (119‑140), in dem die beiderseits schwierigen Beziehungen zwischen Christen und Muslimen den Hintergrund bilden.

In die frühere Neuzeit führt Daniel Hohrath, „‘In Cartellen wird der Werth eines Gefangenen bestimmet’. Kriegsgefangenschaft als Teil der Kriegspraxis des Ancien Regime“ (141‑170). Wir erhalten ein klares Bild von der Praxis des Gefangenenaustauschs, der vor allem im 18. Jahrhundert aufgrund entsprechender Verträge zwischen den kriegführenden Parteien (franz. cartels) häufiger vorkam. Der Hinweis des Verfassers (164) auf die Ursprünge im frühen 17. Jahrhundert ist dahin zu ergänzen, daß die damalige Völkerrechtswissenschaft an die antike römische Rechtstradition anknüpfte[10]. Instruktiv ist ‑ auch wegen der zahlreichen Details ‑ die kleine Studie von Lutz Voigtländer, „Sozialgeschichtliche Aspekte der Kriegsgefangenschaft. Die preußischen Kriegsgefangenen der Reichsarmee im Siebenjährigen Krieg“ (171‑185).

3. Teil 2 des Bandes (187‑294) trägt die Überschrift „Das 19. Jahrhundert“. Nichtsdestoweniger führt der erste Beitrag, von Erich Pelzer, „‘Il ne sera fait aucun prisonnier anglais ou hanovrien’. Zur Problematik der Kriegsgefangenen während der Revolutions‑ und Empirekriege“ (189‑210) nochmals auch ins 18. Jahrhundert zurück. Das vom Verfasser aufgezeigte Doppelgesicht der französischen Revolution ‑ Freiheitspathos verbindet sich gelegentlich mit Barbarei ‑ ist uns auch aus den Revolutionen und „Befreiungskriegen“ im 20. Jahrhundert als Problem vertraut. Von Reid Mitchell stammt die Studie „‘Our Prison System, Supposing We had Any’. Die Kriegsgefangenenpolitik der Konföderierten und der Unionisten im Amerikanischen Bürgerkrieg“ (211‑234). Der amerikanische Bürgerkrieg, den einst Theodor Mommsen wegen der Abschaffung der Sklaverei als „den gewaltigsten Kampf und den herrlichsten Sieg, den die Geschichte des Menschengeschlechts bisher verzeichnet hat“ genannt hat[11], weist in der Behandlung der Kriegsgefangenen Mißstände auf, die im 20. Jahrhundert sich in noch schlimmerer Weise ereignen sollten. Trotz humaner Traditionen aus dem Ancien Regime ergab sich auch im deutsch‑französischen Krieg von 1870/71 die Schwierigkeit, große Massen von Kriegsgefangenen zu verwahren, über die Katja Mitze kenntnisreich berichtet: „‘Seit der babylonischen Gefangenschaft hat die Welt nichts derart erlebt’. Französische Kriegsgefangene und Franctireurs im Deutsch‑Französischen Krieg 1870/71“ (235‑254)[12]. Damals stellte sich erstmals in größerem Umfange die Frage, wie mit ‑ modern gesprochen ‑ Guerillakämpfern, die keine Uniform tragen und sich auch sonst an die Gesetze und Gebräuche des Krieges nicht gebunden fühlen, zu verfahren sei. Die damals von deutscher Seite vertretene Auffassung, sie nicht als Soldaten, sondern als Verbrecher zu behandeln, wirkt bis ins gegenwärtige Weltvölkerrecht nach. Die nicht den Normen des Völkerrechts der „zivilisierten Staaten“ folgende Kriegführung europäischer Kolonialmächte in Übersee kündigte teilweise die Barbarei des 20. Jahrhunderts an. Christoph Marx, „‘Die im Dunkeln sieht man nicht’. Kriegsgefangene im Burenkrieg 1899‑1902“ (255‑276) analysiert kenntnisreich den nominell gegen Weiße geführten britischen Kolonialkrieg, mit der Politik der „verbrannten Erde“ und der Einrichtung von Internierungslagern (Konzentrationslagern) für die Zivilbevölkerung. Die häufig zu beobachtende Rechtlosigkeit der schwarzen Eingeborenen (vgl. 265ff.) ist auch das Thema des Beitrags von Jürgen Zimmerer, „Kriegsgefangene im Kolonialkrieg. Der Krieg gegen die Herero und Nama in Deutsch‑Südwestafrika (1904‑1907)“ (277‑294)[13]. Mit Recht schlägt der Verfasser (294) den Bogen zu den deutschen Exzessen gegen russische Kriegsgefangene im Zweiten Weltkrieg.

4. Teil 3 des Bandes (295‑384) trägt den schlichten Titel „Erster Weltkrieg“. Der Beitrag von Christoph Jahr, „Zivilisten als Kriegsgefangene. Die Internierung von ‘Feindstaaten‑Ausländern’ in Deutschland während des Ersten Weltkrieges am Beispiel des ‘Engländerlagers’ in Ruhleben“ (297‑321) zeigt, wie die Humanisierung des Kriegsvölkerrechts in Ansehung der Soldaten durch eine Verschärfung der Lage für Nichtkombattanten, die sich bei Kriegsausbruch im nunmehrigen „Feindesland“ befanden, relativiert wird. Überhaupt schneidet das 20. Jahrhundert in diesem Punkt nicht sehr gut ab, wenn man es mit dem 18. und dem l9. Jahrhundert vergleicht. Gerhard Krebs klärt in „Die etwas andere Kriegsgefangenschaft. Die Kämpfer von Tsingtau in japanischen Lagern 1914‑1920“ (323‑337), daß entgegen manchen Behauptungen Japan im Ersten Weltkrieg das humanitäre Völkerrecht noch grundsätzlich respektierte. In den Bereich von Mentalitätsgeschichte und Völkerpsychologie stoßen die beiden anderen Beiträge vor (die für Völkerrecht und politische Geschichte also weniger ergiebig sind): Uta Hinz, „‘Die deutschen ‘Barbaren’ sind doch die besseren Menschen’. Kriegsgefangenschaft und gefangene ‘Feinde’ in der Darstellung der deutschen Publizistik 1914‑1918“ (339‑361), und Georg Wurzer, „Das Schicksal der deutschen Kriegsgefangenen in Rußland im Ersten Weltkrieg. Der Erlebnisbericht Edwin Erich Dwingers“ (363‑384).

Verglichen mit dem, was der Erste Weltkrieg im Bereich der Kriegsgefangenschaft an Fakten zur Folge hatte, betreffen diese vier Beiträge nur Ausschnitte[14]. Im übrigen ist ‑ das gilt auch für den gleich zu betrachtenden Teil 4 ‑ der vorliegende Sammelband ausdrücklich „deutschlandzentrisch angelegt“ (Overmans, 36).

5. Teil 4 (385‑482) ist überschrieben „Zweiter Weltkrieg“. Auch zu diesem ‑ insgesamt am besten erforschten[15] ‑ Kapitel enthält der Band vier Beiträge, die Forschungslücken schließen[16] sollen und daher nicht unbedingt repräsentativ sind. Am weitesten spannt sich der vergleichende Überblick von Stefan Karner über „Konzentrations‑ und Kriegsgefangenenlager in Deutschland und in der Sowjetunion. Ansätze zu einem Vergleich von Lagern in totalitären Regimen“ (387-411). Die für manche Ideologen anstößige Fragestellung wird durch die Ausführungen des Verfassers klar erläutert. Gemeinsam ist den mörderischen Systemen Hitlers und Stalins die massenhafte Vernichtung von Gegnern ‑ gefangenen Soldaten wie Zivilgefangenen. Die „Einzigartigkeit nationalsozialistischer Verbrechen“ (411) wird damit weder geleugnet noch entschuldigt: In ein interessantes Detail auch der Mentalitätsgeschichte führt der Beitrag von Norbert Haase, „‘Freiheit hinter Stacheldraht’. Widerstand und Selbstbehauptung von deutschen Gegnern des NS‑Regimes in westalliierten Kriegsgefangenenlagern“ (413‑440). Andreas Hilger betrachtet „Deutsche Kriegsgefangene im Wiederaufbau der Sowjetunion, Arbeitsorganisation und ‑leistung im Licht deutscher und russischer Quellen“ (441‑460). Der letzte Beitrag, Jörg Osterlob: „‘Der Totenwald von Zeithain’. Das Stalag 304 (IV H) Zeithain und die sowjetische Besatzungsmacht“ (461‑482), schildert, wie die Schrecken der nationalsozialistischen Kriegsverbrechen in einem der deutschen Vernichtungslager nach dem Krieg in der sowjetischen Besatzungszone auch politisch instrumentalisiert wurden.

6. In einem umfangreichen „Anhang“ (483‑553) gibt zunächst der Herausgeber Rüdiger Overmans einen „bibliographischen Essay“ unter dem Titel „Ein Silberstreif am Forschungshorizont? Veröffentlichungen zur Geschichte der Kriegsgefangenschaft“ (483‑506). Die Lektüre erweckt vielfach Zustimmung, vor allem was die Literatur über die letzten zwei Jahrhunderte anlangt. Schlicht falsch ist jedoch die Behauptung (500f.): „Zu den Römern findet sich kaum noch etwas, über die restlichen Völker und Zeiträume der Antike jedoch fast gar nichts“. Der vom Herausgeber behauptete Mangel an Veröffentlichungen über Kriegsgefangenschaft in der Antike, im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit (506) beruht, wie schon in meinen Anmerkungen zum ersten Teil des Bandes angeklungen ist, auf Vernachlässigung und Unkenntnis der althistorischen und mediävistischen sowie speziell der rechtshistorischen Literatur (etwa der zahlreichen Publikationen zur Sklaverei als Folge der Gefangenschaft im Kriege). So ist auch das verdienstvolle und durchaus umfangreiche „Literaturverzeichnis“ (507-551) für die genannten Perioden nur bedingt brauchbar[17]. Die Nichtberücksichtigung italienischsprachiger Titel (507) schließlich ist gerade im Bereich der antiken und mittelalterlichen Rechtsgeschichte verhängnisvoll.

Den Sammelband, den eine „Liste der Autoren“ (553) beschließt, wird ungeachtet der genannten Defizite auch der am Thema Kriegsgefangenschaft interessierte Rechtshistoriker zur Hand nehmen, und er wird in manchen Beiträgen auch für die Lektüre durch wertvolle und willkommene Informationen belohnt.

Hamburg                                                                                                        Karl‑Heinz Ziegler

[1] Vgl. nur allgemein zur antiken Tradition bei Hugo Grotius meinen Beitrag: „Grotius Topical, or the Import of Antiquity into the International Law of Europe“, Grotiana N.S. 12/13 (1991/92 [1994]) 78ff., 83ff.

[2] P. Ducrey, Le traitement des prisonniers de guerre dans la Grèce antique, des origines à la conquête romaine, Paris 1968.

[3] Vgl. meinen Vortrag „Vae victis ‑ Sieger und Besiegte im Lichte des Römischen Rechts“, in: O. Kraus (Hg.), „Vae victis!“ ‑ Über den Umgang mit Besiegten, Göttingen 1998, 45ff.

[4] Ebd. nähere Hinweise. Nicht gewürdigt werden von Rüpke auch die von den Römern in allen Epochen ihrer Geschichte geschlossenen Kriegsverträge über den Austausch oder den Freikauf von Kriegsgefangenen. Vgl. dazu meinen Aufsatz über „Kriegsverträge im antiken römischen Recht, ZRG Rom.Abt. 102 (1985) 40ff. (56f. und 86f.).

[5] Vgl. dazu nur E. Otto, „Zwischen Strafvernichtung und Toleranz. Kulturgeschichtliche Aspekte im Umgang des neu‑assyrischen Reiches mit dem besiegten Feind“, in: O. Kraus (wie Anm. 3) 9ff.

[6] Vgl. dazu meinen bald erscheinenden Aufsatz über „Biblische Grundlagen des europäischen Völkerrechts“, ZRG Kan.Abt.117 (2000) Abschn. III. 2. zu Fn. 78ff.: Auch im Decretum Gratiani werden die Assyrer als Zuchtrute Gottes angesehen.

[7] Vgl. den Titel des noch zu würdigenden Beitrags von K. Mitze in dem hier rezensierten Sammelband (235ff.).

[8] Zur entsprechenden Kriegspraxis vgl. auch J. Simon, „‘Devictos raro aut numquam promeri veniam’. Beispiele über den Umgang mit Unterlegenen im frühen Mittelalter“, in: O. Kraus (wie Anm. 3) 67ff., sowie für das Spätmittelalter V. Schmidtchen, „Ius in bello und militärischer Alltag ‑ Rechtliche Regelungen in Kriegsordnungen des 14. bis 16. Jahrhunderts, in: H. Brunner (Hg.), Der Krieg im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit: Gründe, Begründungen, Bilder, Bräuche, Recht, Wiesbaden 1999, 25ff.

[9] Vgl. etwa A. Erler, Der Loskauf Gefangener. Ein Rechtsproblem seit drei Jahrtausenden, Berlin 1978.

[10] R. Zouche (Juris et Judicii Fecialis sive Juris inter Gentes et Quaestionum de eodem Explicatio, Oxford 1650, Neudruck Washington 1911) behandelt in Pars I Sect. IX § 3 die conventiones militares sive bellicae, darunter die in die Kompetenz der Heerführer fallenden pacta vel conventiones über den Austausch und Freikauf von Gefangenen (de captivis permutandis et redimendis) anhand antiker Quellen. Vgl. zu diesen auch meinen in Anm. 4 angeführten Aufsatz.

[11] Römische Geschichte, Bd. 3, 9. Aufl. (Berlin 1904) 478 Fn.

[12] Das den Haupttitel bildende Zitat stammt von Helmuth von Moltke: Verfasser 242 zu Fn. 20.

[13] Zur völkerrechtlichen Sicht vgl. jetzt auch die Hamburger Diss. von J. Schildknecht, Bismarck, Südwestafrika und die Kongokonferenz. Die völkerrechtlichen Grundlagen der effektiven Okkupation und ihre Nebenpflichten am Beispiel des Erwerbs der ersten deutschen Kolonie, Münster‑Hamburg‑London 2000, 243ff.

[14] Zum „Mengenaspekt“ vgl. auch den Herausgeber (35f.).

[15] Ebd. 35.

[16] Ebd.

[17] Dazu nur ein gravierendes Beispiel. Die grundlegende ältere Monographie von F. Redlich, De praeda militari. Looting and Booty 1500‑1815, Wiesbaden 1956, wird zwar in einer Fußnote (152 Fn. 44) von D. Hohraht zitiert, fehlt aber im Literaturverzeichnis von R. Overmans.