Der Schwabenspiegel

, übertragen in heutiges Deutsch mit Illustrationen aus alten Handschriften v. Derschka, Harald. Beck, München 2002. IX, 503 S. Abb. Besprochen von Rolf Lieberwirth. ZRG GA 121 (2004)

LieberwirthDerschwabenspiegel20030609 Nr. 10739 ZRG GA 121 (2004) 33

 

Der Schwabenspiegel, übertragen in heutiges Deutsch mit Illustrationen aus alten Handschriften v. Derschka, Harald. Beck, München 2002. IX, 503 S. Abb.

 

Diese aus der Lehrtätigkeit erwachsene Veröffentlichung stellt für die Rechtsbücherstudien etwas Neues dar! Erstmals wird der Schwabenspiegel, bekanntlich neben dem Sachsenspiegel das berühmteste deutsche Rechtsbuch, in modernes Deutsch übertragen, was zwangsläufig den Zugang zu dieser wichtigen Quelle entscheidend erleichtern wird. Als Textgrundlage diente der von K. A. Eckhardt 1972 herausgegebene Neudruck der 1840 vom Freiherrn F. L. A. von Laßberg besorgten Tübinger Ausgabe des Schwabenspiegels oder schwäbischen Land- und Lehnrechtsbuches. Neu an dieser Veröffentlichung ist ferner, daß daneben auch die einzige durchgehende Buchillustration des Schwabenspiegels in der vermutlich zwischen 1441 und 1445 entstandenen Handschrift der Königlichen Bibliothek Brüssel (Ms. 14689-91) dargeboten werden, ergänzt durch ein auf das Recht bezogenes Bildmaterial aus weiteren, jedoch nur sporadisch illustrierten Schwabenspiegel-Handschriften des späten Mittelalters. Schließlich versucht der Autor., den im Verhältnis zum Sachsenspiegel durch eine „nationalpathetische Fehleinschätzung“ zumindest zeitweise weniger gut eingestuften Schwabenspiegel neu zu bewerten oder wenigstens dazu anzuregen. Das geschieht in einer Einführung, in welcher der Autor in sehr sachlicher Weise auf die einseitigen Einschätzungen früherer Rechtshistoriker hinweist. Es ist ihm zuzustimmen, daß deshalb und unter modernen Gesichtspunkten auch sonst eine intensive Beschäftigung mit dem Schwabenspiegel von Historikern anderer Fachrichtungen sehr wünschenswert wäre, aber für die nicht weniger wichtige Wirkungsgeschichte dieses Rechtsbuches muß der Rechtshistoriker „ohne engen Horizont“ ebenfalls zur Verfügung stehen.

 

Auf die Einführung folgen nun die drei Hauptteile der Arbeit. Der erste Teil, die Übertragung der Rechtstexte ins Neuhochdeutsche, beginnt mit einer wichtigen Vorbemerkung, aus der hervorgeht, welche Hilfsmittel der Übersetzer zu Rate gezogen hat, um unklare Lesarten zu überprüfen, und welche Gesichtspunkte bei der Übertragung eines Rechtstextes aus dem Mittelhochdeutschen in die neuhochdeutsche Gegenwartssprache zu berücksichtigen waren. Danach folgt die Übertragung der drei Landrechtsteile (Vorwort, Art. 1-117; 118-313; 314-377) und von fünf Zusatzartikeln zum Landrecht ins Hochdeutsche. Daran schließt sich die entsprechende Übertragung des Lehnrechts an (Art. 1-159). Im 2. Teil werden über neunzig Illustrationen in Schwabenspiegel-Handschriften dargestellt, beginnend mit der Brüsseler Bilderhandschrift des Schwabenspiegels, um dann auf weitere Handschriften überzugehen, in denen Bilder mit Bezug zum Recht eingefügt sind. Alles ist mit gründlichen wissenschaftlichen Erläuterungen versehen worden.

 

Als Erschließungshilfe für die Arbeit mit dem Schwabenspiegel dient der 3. Teil, das Register, unterteilt nach Landrecht und nach Lehnrecht sowie jeweils nach mittelhochdeutschen Termini mit ihren Referenzstellen geordnet und diese ins heutige Deutsch übertragen. Voraus gehen Listen mit Personen- bzw. geographischen Namen in moderner Schreibweise. Ein Abkürzungsverzeichnis und ein Abbildungsnachweis vervollständigen diese auch äußerlich sehr ansehnliche Veröffentlichung, für die dem Bearbeiter vollste Anerkennung gebührt.

 

Halle an der Saale                                                                                          Rolf Lieberwirth