Jordan, Stefan Jens, Leben und Werk

des Tübinger Rechtsprofessors Wilhelm Gottlieb Tafinger 1760-1813 (= Rechtshistorische Reihe 269). Lang, Frankfurt am Main 2003. XIII, 253 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 121 (2004)

Jordan, Stefan Jens, Leben und Werk des Tübinger Rechtsprofessors Wilhelm Gottlieb Tafinger 1760-1813 (= Rechtshistorische Reihe 269). Lang, Frankfurt am Main 2003. XIII, 253 S.

 

In seiner Tübinger Dissertation untersucht der Verfasser, ein Schüler Jan Schröders, Leben und Werk des Professors der Rechte Wilhelm Gottlieb Tafinger (1760-1813) in Tübingen[1]. Dessen Vater Friedrich Wilhelm Tafinger (1726 - 1777) war gleichfalls Professor der Rechte in Tübingen gewesen und hatte hauptsächlich Vorlesungen über römisches Zivilrecht (nach Heineccius) und den Reichsprozess gehalten.

 

Der erste Abschnitt (S. 1-15) ist der Biographie der Familie Tafinger gewidmet. Wilhelm Gottlieb Tafinger studierte an der Universität Tübingen die Rechte; unter seinen Lehrern ist Karl Christoph Hofacker (1749-1793) hervorzuheben (S. 2f.). 1786, mit 26 Jahren, wurde Tafinger außerordentlicher Professor der Rechte in Tübingen, 1788 ordentlicher Professor für bürgerliches Recht und Reichsgeschichte in Erlangen und 1790 ordentlicher Professor in Tübingen (S. 8f.). Dort hielt er Vorlesungen über „Rechtsgelehrsamkeit“ (Enzyklopädie, Rechtsgeschichte und Methodologie), Kirchenrecht (nach Georg Ludwig Böhmer), Naturrecht und später deutsches Privatrecht (S. 8ff.).

 

Der zweite Abschnitt (S. 17-141) befasst sich mit Tafingers deutschem Privatrecht, insbesondere mit der analogischen Methode und der Analogie. Tafinger nennt seine Methode zur Findung eines gemeinen Rechts „analogische“ Methode (S. 17). Er zählt neben Johann Stephan Pütter (1725 - 1807) und Justus Friedrich Runde (1741 - 1807)[2] zu denjenigen Gelehrten, welche die Grundsätze eines gemeinen deutschen Privatrechts auffinden wollten (S. 20). In seiner Dissertatio „De methodo juris privati Germanici“ (Tübingen 1786) und in dem Buch „Ueber die Bestimmung des Begriffs der Analogie des Teutschen Privatrechts und der Grundsätze, dasselbe zu bearbeiten“ (I. Theil, Ulm 1787) versuchte Tafinger ein System des deutschen Privatrechts zu entwickeln[3]. H.-U. Stühler[4] betrachtet Tafinger als einen Vertreter der systematisch-deduktiven Methode; Tafinger[5] kritisiert die Anwendung der induktiven Methode in der Rechtswissenschaft. Seine „analogische“ Methode enthält allerdings auch induktive Elemente (Verf. S. 26ff., 139f.); sie geht aus „von den durch geschichtliche Betrachtung zu gewinnenden Grundsätzen eines Rechtsinstituts“ (S. 140). Eine exemplarische Vorführung seiner Methode hat Tafinger nicht geleistet (S. 30).

 

Der Verfasser (S. 35ff.) zeigt einen dreifachen Gebrauch des Begriffs der Analogie in den Schriften Tafingers, erstens Analogie als Ähnlichkeit, zweitens Analogie als Auslegung und drittens Analogie als Methode der Lückenfüllung. Tafinger lehnt die Rechtsanalogie als unsichere Methode ab (S. 36f.)[6]. Einen Grund für diese Ablehnung sieht der Verfasser (S. 37) auch im Umstand, dass Tafinger noch ein Anhänger des Naturrechts war[7].

 

In umfassender Weise vergleicht Jordan (S. 42ff.) die Auffassung von Vorgängern und Zeitgenossen Tafingers zur Analogie und Findung eines gemeinen deutschen Privatrechts, so etwa bei Daniel Nettelbladt, J. St. Pütter, J. F. Runde, Christian Friedrich Glück, Gottlieb Hufeland, W. A. F. Danz. Ebenso werden die Lehren und Anschauungen von Nachfolgern Tafingers aufgezeigt (S. 84ff.).

 

Im Folgenden unternimmt der Verfasser (S. 100ff.) eine Bewertung der Quellen des gemeinen deutschen Privatrechts sowie der Methoden der Rechtsfindung anhand dieser Quellen. Einhelligkeit bestand darin, dass mittels eines gemeinen deutschen Privatrechts die Grenzen der Anwendung des römischen Rechts bestimmt werden sollten. Tafinger will wie Pütter und Hufeland nur ein hypothetisches gemeines Recht finden. Für ihn bedeutet der Begriff des hypothetischen gemeinen Rechts, dass „dieses prinzipiell kein tatsächlich direkt anwendbares Recht bildet und kein Recht ist, das allgemein verbindliche Kraft hat, sondern dass es aus obersten Grundsätzen besteht, eine allgemeine Theorie des Privatrechts ausmacht und nur der Erleuchtung dunkler Gesetzesstellen dient“ (Verf. S. 113).

 

Erst seit dem ersten Drittel des 19. Jahrhunderts wird zwischen Rechtsanalogie und Gesetzesanalogie unterschieden (S. 117, 133f.)[8]. Der Begriff „analogisch“ taucht in der juristischen Literatur bereits im 16./17. Jahrhundert auf (S. 123). Unter der „analogischen Interpretation“ verstand man die Beseitigung von Antinomien im Recht[9].

 

Der dritte Abschnitt (S. 143-175) ist Tafingers „Staatsrechtslehre“ gewidmet. Es erscheinen als drei Themenschwerpunkte: a) die Abgrenzung des Staatsrechts vom Privatrecht, b) Ausführungen zum Staat als solchem und c) Lehren vom Polizeirecht (S. 143). Die Systematik des Rechts findet sich in Tafingers „Encyclopädie und Geschichte der Rechte in Teutschland zum Gebrauch bey Vorlesungen“ (Erlangen 1789; 2. Aufl. Tübingen 1800). Das Verhältnis zu anderen Enzyklopädien, so etwa zu der von Johann Friedrich Reitemeier[10] von 1785, wird eingehend und anschaulich dargestellt (S. 146ff.).

 

Der vierte Abschnitt (S. 177-223) ist Tafingers Staatsrechtslehre (S. 181ff.) sowie seinem Entwurf zu einem Strafgesetzbuch für Württemberg (S. 207ff.) gewidmet. Als Anhang I (S. 225-233) findet sich eine detaillierte Übersicht über den Aufbau dieses Entwurfs einer Criminalordnung (vom 9. 3. 1813). Diesem Entwurf kam allerdings keine entscheidende Rolle in der Entstehungsgeschichte des württembergischen Strafgesetzbuches zu (S. 223).

 

Ein umfangreiches Quellen- und Literaturverzeichnis (S. 235-253) beschließt die Arbeit.

 

Tafinger bekennt sich zu einem pragmatischen Geschichtsverständnis. Er teilt die Rechtsgeschichte in eine „innere“ und „äußere“ und ist deshalb einer der ersten Juristen, die Quellengeschichte und Dogmengeschichte eindeutig trennen[11].

 

Das Buch ist nicht ganz leicht lesbar. Dies liegt aber nicht am Verfasser, sondern an der spröden Materie, an der komplexen Methode Tafingers und dessen Auffassungen, die wohl einem gewissen Wandel unterworfen waren (vgl. S. 139ff.). Es ist verdienstvoll, dem Werk dieses wenig bekannten Juristen eine gründliche Untersuchung gewidmet zu haben.

 

Graz                                                                                                              Gunter Wesener

[1]Vgl. zu diesem H.-U. Stühler, Die Diskussion um die Erneuerung der Rechtswissenschaft von 1780-1815 (Berlin 1978) 104ff.

[2]Zu diesem vgl. K. Luig, Schäfchen zählen - mit gesundem Menschenverstand, in: Wirkungen europäischer Rechtskultur. Festschrift für K. Kroeschell zum 70. Geburtstag (1997) 687ff., bes. 690ff.

[3]Vgl. K. Luig, Die Anfänge der Wissenschaft vom deutschen Privatrecht, Ius Commune I (1967) 195ff. (nun bei Luig, Römisches Recht, Naturrecht, nationales Recht, Goldbach 1998, 395*ff); K. Kroeschell, Zielsetzung und Arbeitsweise der Wissenschaft vom gemeinen deutschen Privatrecht, in: Wissenschaft und Kodifikation des Privatrechts im 19. Jahrhundert, I, hg. v. H. Coing/W. Wilhelm (1974) 249ff.

[4]Die Diskussion um die Erneuerung der Rechtswissenschaft (o. Anm. 1) 108ff.

[5]Die Rechtswissenschaft nach den Verhältnissen und Bedürfnissen der neuesten Zeit (Tübingen 1808) 61ff.

[6]Zur analogia iuris eingehend J. Schröder, Recht als Wissenschaft. Geschichte der juristischen Methode vom Humanismus bis zur historischen Schule (1500-1850), München 2001, 176ff.

[7]Vgl. seine „Lehrsätze des Naturrechts“ (Tübingen 1794).

[8]Zur historischen Entwicklung Verf. 120ff.

[9]Vgl. J. Schröder, Recht als Wissenschaft (o. Anm. 6) 92f., 176f.

[10]Vgl. zu diesem Stühler, Die Diskussion um die Erneuerung der Rechtswissenschaft (o. Anm. 1) 119ff.

[11]Tafinger, Die Rechtswissenschaft (o. Anm. 5) 77; vgl. Stühler, Die Diskussion um die Erneuerung der Rechtswissenschaft (o. Anm. 1) 107.