Repertorium der Policeyordnungen der pommerschen Städte
Repertorium der Policeyordnungen der pommerschen Städte bis zur Reichsgründung 1871, bearb. v. Zapnik, Jörg (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Pommern, Reihe 4 Quellen zur pommerschen Geschichte 16). Böhlau, Wien 2016. XI, 695 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Polizeiordnung ist die vor allem in der frühen Neuzeit zur Wahrung und Schaffung der guten Polizei erlassene Ordnung, die sich in Ansätzen bereits in der spätmittelalterlichen Stadt (Nürnberg 1281) findet. Durch sie sorgt die Obrigkeit für gute Ordnung und Polizei, sei es bewahrend, sei es gestaltend. Einer ihrer wichtigsten Gegenstände sind anfänglich die Luxusverbote, doch verlagert sich Laufe der frühen Neuzeit das Schwergewicht vom religiös-moralischen zum wirtschaftlich-rationalen Bereich, wobei etwa in Bayern von dem Herzog Herzog zwischen 1478 und 1598 nahezu 1000 Landgebote erlassen werden.
Nach der kurzen Einleitung des Bearbeiters des vorliegenden Werkes wurde es zwar mit aller Sorgfalt zusammengetragen, muss aber naturgemäß unvollständig bleiben, weil die Überlieferung lückenhaft und in der Regel nicht tiefenerschlossen ist. Aus finanziellen Gründen mussten dabei verschiedene Archive ausgeschlossen werden. Dessenungeachtet flossen in die Datenaufnahme alle auffindbaren gedruckten und ungedruckten Policeyordnungen der Städte Pommerns bis 1871 ein.
Erfasst sind die Orte Altdamm, Anklam, Bahn, Barth, Belgard, Bergen, Bublitz, Bütow, Cammin, Damgarten, Demmin, Franzburg, Freienwalde, Gartz an der Oder, Garz auf Rügen, Gollnow, Greifenberg, Greifenhagen, Greifswald, Grimmen, Gützkow, Jarmen, Kolberg, Körlin, Köslin, Labes, Lassan, Lauenburg, Loitz, Massow, Naugard, Neustettin, Pasewalk, Plathe, Pölitz, Pollnow, Polzin, Pyritz, Richtenberg, Rügenwalde, Rummelsburg, Schlawe, Stargard, Stettin, Stolp, Stralsund, Treptow an der Rega, Treptow an der Tollense, Tribsees, Ueckermünde, Usedom, Wangerin, Wolgast und Wollin. Aus ihnen sind insgesamt 3566 Zeugnisse verzeichnet, die mit einer Ordnung Altdamms vom 10. Mai 1631 einsetzen und mit einer Ordnung Wollins vom 16. Februar 1832 enden. Ein systematisches Sachregister von Feiertag bis Sturm und ein alphabetisches Sachregister von Aal bis Zuständigkeit schließen den Inhalt benutzerfreundlich auf, so dass insgesamt ein weiterer interessanter Teilbereich der Polizeiordnungen der Allgemeinheit zugänglicher gemacht wird, wofür dem Bearbeiter sehr zu danken ist.
Innsbruck Gerhard Köbler