Erste Hilfe im Fürstentum Waldeck

während der frühen Neuzeit. Zwei Rechtsquellen, hg. v. Barz, Wolf-Dieter (= Ius vivens, Quellen zur Rechtsgeschichte 10). Lit., Berlin 2014. 88 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

Erste Hilfe im Fürstentum Waldeck während der frühen Neuzeit. Zwei Rechtsquellen, hg. v. Barz, Wolf-Dieter(= Ius vivens, Quellen zur Rechtsgeschichte 10). Lit., Berlin 2014. 88 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Die erste Hilfe betrifft eine allgemeine zwischenmenschliche Angelegenheit, die wohl anfangs vom Recht nicht erfasst wurde. Dementsprechend berichtet das Evangelium des Lukas in Kapitel 10, Vers 25ff. von einem auf dem beschwerlichen Weg von Jerusalem in dem Gebirge nach Jericho in dem 1000 Meter tiefer gelegenen Jordantal unter die Räuber gefallenen, ausgeplünderten und schwer verletzt liegen gelassenen Mann, an dem ein Priester und ein Levit achtlos verübergingen, während ihn ein Samarit(an)er unter erheblichen Mühen zu einer Herberge brachte und dem Wirt die damit verbundenen Kosten erstattete, Dazu war niemand verpflichtet, doch forderte Jesus Christus an diesem Beispiel zur freiwilligen mitmenschlichen Hilfe auf.

 

In der in der Mitte des 14. Jahrhunderts zu einem Lehen des Heiligen römischen Reiches werdenden Grafschaft Waldeck war die Lage nicht anders. Seit 1807 war Waldeck als Mitglied des Rheinbunds formal souverän und dementsprechend ab 1815 Mitglied des Deutschen Bundes. Dementsprechend konnte es sein Recht grundsätzlich nach Belieben gestalten und damit auch erweitern.

 

In diesem Rahmen weist der Verfasser ansprechend darauf hin, dass in dem deutschsprachigen Raum zwar die erste Hilfe erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts erfasst wurde, dass es aber schon früher einen älteren Ansatzpunkt hierfür gab. Er bestand in der Angst davor, lebendig begraben zu werden und danach im Sarg qualvoll zu sterben. Dementsprechend kam es im Gefolge der Aufklärung vor allem nach 1760 zu vielfältigen gesetzgeberischen Vorkehrungen gegen entsprechende Geschehen, aus deren Rahmen der Herausgeber dankenswerterweise eine Waldecker Verordnung von dem 21. Juli 1806 und eine Waldecker „Verordnung wegen Rettung verunglückter oder scheintodter Personen“ von 1826 heraushebt und der Allgemeinheit nach einer sachkundigen Einführung in einer auf ein Register verzichtenden Edition als weiteres Beispiel für die Verrechtlichung des menschlichen Lebens im Laufe der Geschichte zur Verfügung stellt.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler