Nachschlagewerk des Reichsgerichts Preußisches Landrecht

, Teile P Sonderrechtliche Schadensersatzpflicht, Q Eigentumsbeschränkung, We Öffentliche Abgaben, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Keip, Goldbach 1998. XXXVI, 452 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. ZRG GA 121 (2004)

BenöhrNachschlagewerk20030512 Nr. 10059 ZRG GA 121 (2003) 67

 

 

Nachschlagewerk des Reichsgerichts Preußisches Landrecht, Teile P Sonderrechtliche Schadensersatzpflicht, Q Eigentumsbeschränkung, We Öffentliche Abgaben, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Keip, Goldbach 1998. XXXVI, 452 S.

 

Das Nachschlagewerk des Reichsgerichts zum preußischen Recht umfasste die letzten fünf der 57 erhaltenen Bände des gesamten Nachschlagewerks des Reichsgerichts zum Zivilrecht.

 

Der erste dieser fünf ursprünglichen Bände zum preußischen Recht enthielt u. a. Adel, Fideikommiss, Wasser-, Berg- und Jagdrecht, Gewerbeberechtigungen, Versicherungs- und Verlagsrecht. Der zweite betraf u. a.  Beamten, Juristische Person, Staatsschulden und Sparkassen sowie die jetzt wieder abgedruckten Bereiche „Sonderrechtliche Schadensersatzpflicht“ und „Eigentumsbeschränkung“. Zum dritten Band gehörten u. a. Agrarrecht, Kirchen und Schulen, Kommunen und Polizei. Ein weiterer Band betraf ausschließlich Entscheidungen zu den öffentlichen Abgaben, und dieser ist jetzt vollständig hier wiedergegeben. Der letzte der fünf Bände hatte allein die preußischen Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch zum Gegenstand.

 

Für derartige Materien, auch soweit sie eigentlich zum öffentlichen Recht gehören, war in Preußen der ordentliche Rechtsweg bis hin zum Reichsgericht eröffnet. Das private Landesrecht war zweckmäßigerweise in das Nachschlagewerk nur aufgenommen worden, soweit es nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch seine Bedeutung behalten hatte, mit der Folge, dass das Privatrecht des Allgemeinen Landrechts i. e. S. weitgehend ausgespart worden war. Andere Bundesstaaten, wie Bayern oder Württemberg, hatten den Rechtsweg für landesrechtliche Sachen bis zum Reichsgericht überhaupt nicht eröffnet und finden deshalb ihr Landesrecht im Nachschlagewerk nicht wieder.

 

Es ist richtig, wie die Herausgeber schreiben, dass die damalige Gesetzgebung und Rechtsprechung das Recht bis heute bestimmen. Gleichzeitig spiegeln die Leitsätze zur sonderrechtlichen Schadensersatzpflicht (1–36), zur Eigentumsbeschränkung und Enteignung (37–249) und zu öffentlichen Abgaben (251–452) Wirtschaftsgeschichte (z. B. Eisenbahnwesen), Sozialgeschichte (z. B. Arbeitskämpfe) und politische Geschichte (z. B. Unruhen am Ende des ersten Weltkriegs) wieder.

 

Die Herausgeber haben die meisten einschlägigen Gesetzestexte abgedruckt, eine sehr informative „Einleitung“ geliefert (XI–XX) und Übersichten über den Inhalt des Original-Nachschlagewerks Preußisches Recht (XXI–XXVI) mitgeteilt. Gerade weil dies alles so erfreulich ist, ist es sehr zu bedauern, dass nach Auskunft des Verlages weitere Bände zum preußischen Recht nicht folgen sollen.

 

Berlin                                                                                                             Hans-Peter Benöhr