Taguchi, Masaki, Königliche Gerichtsbarkeit und regionale Konfliktbeilegung im deutschen Spätmittelalter

– Die Regierungszeit Ludwigs des Bayern (1314-1347) (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen, Neue Folge 77). Duncker & Humblot, Berlin 2017. 439 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

Taguchi, Masaki, Königliche Gerichtsbarkeit und regionale Konfliktbeilegung im deutschen Spätmittelalter – Die Regierungszeit Ludwigs des Bayern (1314-1347) (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen, Neue Folge 77). Duncker & Humblot, Berlin 2017. 439 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Noch in dem Sachsenspiegel des frühen 13. Jahrhunderts ist der König gemeiner Richter überall und das Gericht ihm ledig, wohin er kommt. Spätestens seit dem Interregnum geht die Gerichtsbarkeit aber auf die seit dem so genannten  privilegium minus des Jahres 1156 für den neuen Herzog des Landes Österreich aber mehr und mehr auf die Landesherren über. Mit dem deswegen besonders interessanten Verhältnis der königlichen Gerichtsbarkeit zu der regionalen Konfliktbeilegung unter Ludwig dem Bayern zwischen 1314 und 1347 beschäftigt sich die vorliegende Untersuchung.

 

Sie ist von Peter Moraw in Gießen angeregt, beobachtet und gefördert worden und hat nach dessen Tode die Unterstützung Karin Nehlsen-von Stryks, Karl Kroeschells, Bernd Kannowskis und Wolfgang Kaisers in Freiburg im Breisgau gefunden. Sie gliedert sich in insgesamt fünf Teile, von denen der erste Teil den Forschungsstand und die Fragestellung betrachtet und der letzte Teil eine Schlussbetrachtung verwirklicht. Dazwischen werden die Verhältnisse an dem Mittelrhein, in dem Elsass und am Oberrhein sowie in  Westfalen detailliert und sorgfältig erörtert.

 

In seinem Ergebnis kann der Verfasser an Hand seiner ausgewählten Regionen feststellen, dass man, wenn es zu Konflikten zwischen Fürsten, Adligen, Kirchen, Klöstern und Städten kam, versuchte, ihn mit verschiedenen Mitteln beizulegen, von denen die Klage vor einem ordentlichen Gericht nur ein eher wenig benutztes war, weshalb viele Vergleiche abgeschlossen wurden. Dabei kam den Schiedsgerichten besondere Bedeutung zu, während nur ein kleiner Teil der Konflikte in der jeweiligen, in ihrer Königsnähe unterschiedlichen Region vor den Herrscher gebracht wurde. Insgesamt gelangt der Verfasser in seiner überzeugenden Untersuchung ansprechend zu einer differenzierenden worin ihm durchaus zu folgen sein dürfte.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler