Schnieders, Robert, Die Geschichte der Vermögensstrafe
Schnieders, Robert, Die Geschichte der Vermögensstrafe in Deutschland (= Schriften zur Rechtsgeschichte 89). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 674 S.
Die von Rene Bloy betreute Dissertation will einen Überblick über die Geschichte der Vermögensstrafe in Deutschland von der fränkischen Zeit bis in die Gegenwart geben. Ausgangspunkt der Arbeit ist die mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)“ verbundene Einführung der Vermögensstrafe in § 43a des Strafgesetzbuches. Diese neue Sanktionsmöglichkeit, die sich formal als Geldstrafe zeigt, ihrem Wesen nach aber eine enge Verwandtschaft mit der bereits im älteren Recht bekannten anteiligen bzw. vollständigen Vermögenskonfiskation aufweist, ist in der Strafrechtswissenschaft auf ein geteiltes Echo gestoßen. Während z. T. an diese Sanktion große Erwartungen geknüpft werden, wie z. B. die Hoffnung, daß der organisierten Kriminalität so, durch die Abschöpfung von Tatgewinnen, die wirtschaftliche Basis für weitere verbrecherische Aktivitäten genommen werden könnte, werden von anderer Seite gegen § 43a StGB Einwände vorwiegend verfassungsrechtlicher, kriminalpolitischer und rechtsdogmatischer Art erhoben. Besonders von den Gegnern der Vermögensstrafe wird dabei regelmäßig auf die schlechten Erfahrungen verwiesen, die in der Vergangenheit mit der Möglichkeit der Vermögenseinziehung als strafrechtlicher Sanktion gemacht worden seien. Nach Meinung des Verfassers beruhen allerdings zahlreiche dieser „historischen“ Argumente auf einer Fehlinterpretation von Form und Funktion der Vermögenskonfiskation im älteren deutschen Recht.
Während die Geschichte der Vermögensstrafe für das Mittelalter in der grundlegende Arbeit von Rudolf His über „Das Strafrecht im Mittelalter“ noch anhand einer Vielzahl von Quellen recht gut erschlossen ist, fehlt es doch für die späteren Epochen trotz wichtiger Vorarbeiten von Willi Ehmann, „Die Strafe der Vermögenseinziehung“ und Albin Eser, „Sanktionen gegen das Eigentum“, an einer an Primärquellen ausgerichteten epochenübergreifenden Darstellung zur Geschichte der Vermögenseinziehung in Deutschland. Diese Lücke zu schließen hat sich der Verfasser mit seiner opulenten Dissertation von fast 700 Seiten Umfang zur Aufgabe gemacht.
Im ersten Teil seiner Arbeit „Die Vermögenseinziehung im römischen Recht“ gibt der Verfasser einen kurzen Überblick über die Entwicklung der Vermögenseinziehung im römischen Recht, da dieses in vielfältiger Weise auf die Anwendung und Ausgestaltung der Vermögensstrafe in Deutschland in den verschiedenen Epochen eingewirkt hat. Schnieders verfolgt dabei die Entstehung der Kapitalstrafe im älteren römischen Recht in Zusammenhang mit der Sanktion der Sakration, die bei bestimmten Delikten zur Ausstoßung des Straftäters aus der staatlichen Gemeinschaft führte und auch die Einziehung seines Vermögens umfaßte (consecratio bonorum). Aus dieser ältesten Form des staatlichen Zugriffs auf das Vermögen des verurteilten Straftäters entwickelte sich dann seit der Zeit der römischen Republik die publicatio bonorum in ihrer Form als mögliche aber nicht notwendige Begleitstrafe bei kapitaler Verurteilung. Spielte sie zunächst lediglich bei Delikten die gegen die Gemeinschaft gerichtet waren, wie z. B. bei Staatsverbrechen und Hochverrat eine Rolle, so wurde sie später auch auf weitere Tatbestände ausgedehnt. In der spätkaiserlichen Zeit wurde die publicatio bonorum, nunmehr auch als proscriptio bonorum bezeichnet, nicht mehr nur in Verbindung mit einer Kapitalstrafe - etwa mit der zeitlichen oder dauernden Landesverweisung (relegatio) - verhängt, sondern sie fand auch bei einzelnen Delikten, wie der Falschmünzerei und bei Amtsdelikten, als selbstständige Strafe Anwendung. In der Rechtspraxis der Kaiserzeit kam der Vermögenseinziehung bei sämtlichen politischen und religiösen Verbrechen (crimen maiestatis und sacrilegium), aber auch bei Verwandtenmord, Inzest und Entführung zur Ehe, Münzfälschung und bei gravierenden Fällen von Ladungsungehorsam, große Bedeutung zu. Objekt der publicatio bonorum war grundsätzlich das gesamte Aktivvermögen des Verurteilten, wobei etwa vorhandenen Kindern in der Regel eine bestimmte Vermögensquote erhalten blieb. Neben den Kindern fanden auch die Ehefrau und die Gläubiger des Verurteilten Berücksichtigung, sei es durch ein besonderes Rückforderungsrecht der Mitgift im Falle einer Verurteilung des Mannes zur publicatio bonorum oder durch bestimmte Abzugrechte der Gläubiger. Den Schlußpunkt der gesamten Entwicklung setzte die für die Geschichte der Vermögensstrafe in Deutschland wichtige Regelung in der justinianischen Novelle 134, 13, 2 und 3 aus dem Jahre 556, deren Interpretation in vielen Punkten noch Jahrhunderte später Streit unter den Gelehrten hervorrief. Mit ihr wurde die Vermögensstrafe zugunsten der Deszendenten und Aszendenten bis zum dritten Grade eingeschränkt. Ausgenommen von dieser Milderung blieben alleine Majestätsverbrechen, bei denen weder Kindern noch Eltern ein Anteil am Vermögen des Verurteilten gewährt werden sollte.
Im zweiten Kapitel „Vermögenseinziehung in der Theorie von der germanischen Friedlosigkeit“ reißt Schnieders in aller Kürze die Frage der Existenz von Vermögensstrafen in frühgermanischer Zeit an, wobei er zutreffend auf deren Verbindung dieser Sanktion mit der Ausstoßung eines Missetäters aus der Rechtsgemeinschaft hinweist (sog. Friedlosigkeit). Eine in diesem Zusammenhang notwendige vertiefte Auseinandersetzung mit den verschiedenen Theorien zur germanischen Friedlosigkeit unterbleibt hingegen leider.
Im dritten Kapitel „Die Vermögensstrafe in fränkischer Zeit“ kommt Schnieders nach der Auswertung verschiedener Germanenrechte und der karolingischer Kapitularien zu dem Ergebnis, daß in fränkischer Zeit die Einziehung des Vermögens als Rechtsfolge eines Verbrechens zunächst eine enge Nähe zum Königtum aufweist. So erwähnen die ausgewerteten Quellen die Vermögensstrafe als Sanktion bei Verbrechen gegen die Person des Königs, sein Umfeld und seine Herrschaftssphäre, aber auch bei Verstößen gegen die vom König repräsentierten Gemeinwohlinteressen und religiösen Belange. Zutreffend betont Schnieders den nachhaltigen Einfluß des römischen Rechts auf die Ausbildung der Vermögensstrafe als eigenständige Sanktion bei den sog. Staatsverbrechen, namentlich beim crimen laesae maiestatis. Daneben verweist er auf das germanische Gefolgschaftswesen als mögliche weitere eigenständige Wurzel dieser Sanktionsform. Konnte dort der die Gefolgschaft verweigernde Gefolgsmann vom König vollständig aus der Rechtsgemeinschaft ausgeschlossen werden, so kam es später in Fällen von Ladungsungehorsam im Rahmen eines Kontumazialverfahrens regelmäßig zu einer Beschlagnahme der Güter des Delinquenten.
Das vierte und fünfte Kapitel „Vermögensstrafe in ottonischer und salfränkischer Zeit“ und „Vermögensstrafe im hoch- und spätmittelalterlichen Recht seit dem Ende des 11. Jahrhunderts“ geben einen Überblick über die wesentlichen Anwendungsfelder der Vermögensstrafe im Hoch- und Spätmittelalter. Schnieders stellt für diesen Zeitraum eine starke Zunahme der Sanktion der Vermögensstrafe im gesamten Gebiet des Alten Reiches fest, wobei er allerdings bei der Frage der zwangsläufigen Verbindung von Todesstrafe und Vermögenseinziehung deutliche regionale Unterschiede sieht. Läßt sich an Quellen aus dem fränkischen-lotharingischen und dem schwäbischen Bereich sowie für Bayern eine regelmäßige Verbindung von Verhängung der Todesstrafe und der Einziehung des Vermögens des Delinquenten nachweisen, so ergibt sich für Sachsen und die Gebiete ostfälischen Gewohnheitsrechtes ein gegenteiliges Bild. Keine regionalen Unterschiede lassen sich andererseits erkennen, soweit die Vermögenseinziehung in vielfältiger Weise als Sanktion gegen abwesende Delinquenten zur Anwendung kommt. Zahlreiche mittelalterliche Quellen erwähnen die Vermögensstrafe auch als Sanktion bei Majestätsverbrechen, Häresie und Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit. Als Sonderfall findet sie sich auch als Strafandrohung bei Suizid. Kam es zur Vermögenskonfiskation, so wurden die Ansprüche der Erben des Delinquenten regional unterschiedlich berücksichtigt. Dies konnte dadurch geschehen, daß Liegenschaften grundsätzlich von der Vermögenseinziehung ausgenommen wurden oder daß den Angehörigen des Delinquenten zumindest eine bestimmte Quote des Vermögens verblieb. Lediglich beim crimen laesae maistatis führte die Rezeption des römischen Rechts dazu, daß die Erben bei der Einziehung des Vermögens grundsätzlich nicht berücksichtigt wurden. Ihnen stand in diesen Fällen nur der Gnadenweg offen, um dennoch eine Berücksichtigung ihrer Vermögensinteressen zu erreichen.
Im sechsten Kapitel „Vermögensstrafe im Einflußbereich von gemeinem Recht und Carolina“ kommt Schnieders zum Schwerpunkt seiner Arbeit. Er setzt sich zunächst eingehend mit der Behandlung der Vermögensstrafe im italienischen Recht am Ausgang des Mittelalters und der Rezeption der italienischen Juristen in Deutschland ab dem späten 15. Jahrhundert auseinander. Schnieders kommt dabei zu dem Ergebnis, daß bereits die einschlägigen Bestimmungen der Carolina (Art. 218 CCC) eine gegenüber dem mittelalterlichen Recht deutliche Zurückdrängung der Vermögensstrafe bewirkten, indem der Automatismus zwischen Todesstrafe und Vermögenseinziehung ausdrücklich aufgehoben wurde. Im folgenden gibt er ausführlich die kontrovers geführte Diskussion der gemeinrechtlichen Wissenschaft zu der Zulässigkeit der Vermögenseinziehung wieder. Umstritten waren dabei besonderes die Frage der mit dieser Sanktion einhergehenden Nachteile für die Angehörigen des Delinquenten, Vorbehalte gegenüber der kriminal- und sozialpolitischen Nützlichkeit sowie die Gefahr des Mißbrauchs der Vermögensstrafe zum Zweck der Bereicherung des Gerichtsherrn. Auch die Probleme, ob die konfiszierten Güter dem Gerichts- oder dem Landesherrn zufallen sollten und welche Vermögensbestandteile überhaupt der Vermögenseinziehung unterlagen, waren nicht eindeutig geklärt. Für die Handhabung der Vermögenseinziehung durch die Gerichtspraxis in der frühen Neuzeit gibt Schnieders zahlreiche Beispiele. So hat sie als Sanktion insbesondere bei den unterschiedlichen Staatsschutz - oder politischen Delikten eine große Rolle gespielt (z. B. der Desertion). Aber auch beim Straftatbestand der Hexerei wurde die Vermögenseinziehung häufig als Begleitstrafe angeordnet, wobei sich gerade für diesen Bereich deutliche Mißbräuche nachweisen lassen. Gegenüber gerichtsabwesenden Delinquenten wurde hingegen in der Regel nur noch eine Beschlagnahme des Vermögens auf Lebenszeit verhängt, auch bei Suizid kam es nur noch ausnahmsweise zur Konfiskation des Vermögens des Selbstmörders.
Das siebente Kapitel behandelt die „Vermögensstrafe im Einflußbereich der Aufklärung“. Die Bemühungen um eine grundlegende Erneuerung des Strafrechts in dieser Epoche brachte auch eine intensive Diskussion um die Zulässigkeit der Vermögensstrafe hervor, die sich im Spannungsfeld zwischen der Zweckmäßigkeit und der Frage nach der Gerechtigkeit dieser Sanktion bewegte und schließlich in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in allen deutschen Territorien zur Abschaffung dieser Sanktionsform führte. Schnieders arbeitet hier deutlich die einzelnen Positionen heraus. Während die Befürworter die kriminalpolitische Zweckmäßigkeit betonen, verweisen die Gegner auf die mit der Vermögenseinziehung regelmäßig verbundenen Beeinträchtigungen der Belange eventuell vorhandener Ehegatten und Kinder des Delinquenten, die mit dem Prinzip der Personalität des Strafrechts im Widerspruch stehen. Im achten Kapitel widmet sich Schnieders der Frage nach der weiteren Entwicklung der „Vermögensstrafe in der Weimarer Republik“. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, daß die Vermögenskonfiskation auch in dieser Zeit von der Strafrechtswissenschaft weiterhin mehrheitlich abgelehnt worden ist und entsprechende Sanktionen nur vereinzelt in Notverordnungen Aufnahme gefunden haben.
Das neunte Kapitel befaßt sich mit der „Vermögensstrafe im Nationalsozialismus“. Schnieders gibt hier einen kurzen Überblick über die verschiedenen Stufen der Wiedereinführung der Vermögensstrafe in das strafrechtliche Sanktionssystem im Nationalsozialismus. Bereits die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ aus dem Jahre 1933 sah für bestimmte Staatsschutzdelikte neben Zuchthaus oder Todesstrafe auch die Vermögenseinziehung als Begleitstrafe vor. Eine entsprechende Regelung wurde mit dem „Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens“ vom 24. April 1934 (Verratsnovelle) auf das gesamte Gebiet des Hoch- und Landesverrats ausgedehnt. Erklärtes Ziel der Wiedereinführung der Vermögenskonfiskation war dabei die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Verurteilten. Mit dem „Gesetz gegen Wirtschaftssabotage“ vom 1. Dezember 1936 wurde die Möglichkeit der strafweisen Vermögenseinziehung schließlich über den ursprünglichen Bereich der überkommenen Staatsschutzverbrechen hinaus auf jede Form von Devisenvergehen ausgeweitet, die nunmehr als „Verrat“ am deutschen Volk qualifiziert wurden. Daneben sahen seit Kriegsbeginn verschiedene Verordnungen über das Sonderstrafrecht im Kriege sowie die „Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten“ vom 4. Dezember 1941, entsprechende Sanktionsmöglichkeiten vor. Auch bei der Diskussion der Reformentwürfe zum Reichsstrafgesetzbuch spielte die Vermögenseinziehung als Nebenstrafe für Hoch- und Landesverrat, qualifizierte Volksverleumdung und das unerlaubte Verlassen des Reichsgebietes während des Krieges eine wichtige Rolle. Schnieders referiert an dieser Stelle anschaulich die von den Befürwortern und von den Gegnern der Wiedereinführung der Vermögenskonfiskation vorgebrachten Begründungen, die im Kern weitgehend den bereits von der gemeinrechtlichen Wissenschaft vertretenen Positionen entsprachen. Obwohl es bis zum Kriegende nicht mehr zu der beabsichtigten umfassenden Änderung des Reichsstrafgesetzbuches kam, finden sich in der Rechtspraxis, namentlich beim Volksgerichtshof, doch bereits zahlreiche Strafurteilurteile, in denen die Vermögenskonfiskation bei Hoch- und Landesverrat angeordnet worden ist.
Im zehnten Kapitel befaßt sich Schnieders mit der „Vermögenseinziehung in der Besatzungszeit“. Er untersucht die einschlägige Rechtspraxis getrennt in den einzelnen Besatzungszonen, wobei er zu dem Ergebnis kommt, daß sich Motive und Auswirkungen der Vermögenseinziehung in den Westzonen und in der Sowjetzone deutlich unterschieden haben. War in den drei Westzonen die in verschiedenen Kontrollratsgesetzen vorgesehene Vermögenseinziehung vor allem als präventive Maßnahme zur Beseitigung der wirtschaftlichen Strukturen des Nationalsozialismus und zur Entmachtung seiner Protagonisten gedacht, wurde sie in der Sowjetzone sehr bald auch zum Mittel der weitgehenden Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse hin zu sozialistischen Wirtschaftsformen. Entsprechend der unterschiedlichen Zielsetzung hatte die Vermögenseinziehung in den Westzonen in der Rechtspraxis nur eine geringe Bedeutung, während sie in der Sowjetzone extensiv nicht nur gegen ehemalige Nationalsozialisten, sondern gegen „Systemfeinde“ ganz allgemein, zur Anwendung gelangte.
Im elften Kapitel stellt Schnieders „Die Vermögenseinziehung im Strafrecht der DDR“ dar. Im Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik determinierten die Sanktionierung klassenfeindlichen Verhaltens sowie die Etablierung einer sozialistischen Wirtschafts- und Eigentumsverfassung im wesentlichen Anwendung und Ausgestaltung der Vermögensstrafe. Besonders in den Anfangsjahren der DDR läßt sich dabei in der Rechtspraxis besonders im Bereich der Wirtschaftsstrafbestimmungen eine Tendenz zum Mißbrauch dieser Sanktionsform zur willkürlichen Schaffung von Volkseigentum feststellen. Nach weitgehend erfolgreicher Umgestaltung der Wirtschafts- und Eigentumsverhältnisse verlor auch die Vermögensstrafe zunehmend an Bedeutung. Im Strafgesetzbuch der DDR von 1968 war die Vermögenseinziehung nur noch fakultativ vorgesehen bei schweren Verbrechen gegen den Frieden, die Republik und die sozialistische Wirtschaft, aber auch bei schweren, aus Gewinnsucht begangenen Verbrechen oder solchen unter Mißbrauch des Vermögens.
Die Arbeit schließt mit einer Schlußbetrachtung.
In seiner umfangreichen Untersuchung hat Schnieders ein facettenreiches Bild der Geschichte der Vermögensstrafe in Deutschland vorgelegt. Den Umstand, daß er sich dabei ausschließlich auf bereits edierte Quellen und in weiten Bereichen auf die umfangreichen Vorarbeiten von His, Ehmann und Eser gestützt hat, kann man ihm bei seinem zeitlich und räumlich groß angelegten Untersuchungsvorhaben kaum zum Vorwurf machen. Allerdings hätte streckenweise eine Konzentration der Arbeit auf die wesentlichen Entwicklungslinien (unter Verzicht auf manches sicher interessante Detail) die Lesbarkeit der gesamten Arbeit deutlich verbessern können. Auch die Notwendigkeit der Aufnahme von zahllosen umfänglichen und zumeist unübersetzten lateinischen Quellenauszügen in den Haupttext ist nur schwer nachzuvollziehen und fördert die Lesbarkeit der Arbeit nicht. Im Ergebnis ist es Schnieders dennoch gelungen, wichtige Grundstrukturen der Vermögensstrafe durch die Jahrhunderte bis in die Gegenwart zu verfolgen und eine deutliche epochenübergreifende Beständigkeit bestimmter Argumetationsmuster aufzuzeigen. Wie Schnieders an zahlreichen Beispielen gezeigt hat, erfreute sich diese Sanktionsform durch die Jahrhunderte besonders im Bereich der Stabilität und des Bestandes der politischen Herrschaftsform und ihrer Träger großer Beliebtheit. Auf der anderen Seite war sie aber spätestens seit dem 16. Jahrhundert durch Vertreter der gemeinrechtlichen Strafrechtswissenschaft auch immer wieder wegen ihrer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigungen der nächsten Angehörigen des Delinquenten nachhaltig kritisiert worden. Ob sich aus diesem insgesamt gelungenen historischen Gesamtpanorama der Vermögensstrafe in Deutschland zusätzlich, wie von Schnieders erhofft, verwertbare Argumentationshilfen für die aktuelle Diskussion zu § 43a StGB gewinnen lassen, erscheint allerdings wegen der deutlichen Strukturunterschiede zwischen der Vermögenskonfiskation im älteren Strafrecht und § 43a StGB zweifelhaft.
Osnabrück Andreas Bauer