Das Burger Landrecht und sein rechtshistorisches Umfeld
Das Burger Landrecht und sein rechtshistorisches Umfeld. Zur Geschichte der Landrechte und ihrer Symbolik im Mittelalter von Rügen bis Niederösterreich, hg. v. Pötschke, Dieter/Lingelbach, Gerhard/Feicke, Bernd unter Mitarbeit von Oppitz, Ulrich-Dieter (= Harz-Forschungen 30). Lukas, Berlin 2014. 256 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Seit dem Übergang von dem Frühmittelalter zu dem Hochmittelalter wird in dem deutschen Reich ein allmählicher Wandel von den älteren Volksrechten zu den Landrechten und Stadtrechten sichtbar. In diesen Zusammenhang gehört das sich selbst als burges lantrecht bezeichnende Burger Landrecht, das sich auf den nordwestlich Magdeburgs gelegenen Ort Burg bezieht, aber nach den neuen Erkenntnissen des Sammelbands nachweislich nicht in der Stadt Burg galt, für welche Fragmente eines Schöffenbuchs und eines Stadtrechts nachgewiesen werden konnten. Es ist auf zwölf Seiten in einer einzigen Handschrift aus dem zweiten oder dritten Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts überliefert, deren Text innerhalb des Mittelniederdeutschen als elbostfälisch anzusehen ist.
In Vergleich zu dem Landrecht des Sachsenspiegels, von dem es sich wie auch das brandenburg-berlinische Recht und die Landrechte in den Herzogtümern Mecklenburg und Pommern sowie in dem Fürstentum Rügen vor allem in dem Erbrecht unterscheidet, ist es nicht nur von geringerer sachlicher Bedeutung, sondern hat dementsprechend auch weniger wissenschaftliche Aufmerksamkeit erfahren: Nach zwei Ausgaben durch P. Markmann (1938) und Keno Zimmer (2003) widmete sich ihm 2014 aber ein eigener Sammelband. Er enthält nach einem Geleitwort Gunter Fritschs, einem Vorwort Clausdieter Schotts und Dieter Pötschkes, einem Grußwort Violaine Varins und einer Einführung Dieter Pötschkes in drei Abteilungen fünfzehn Beiträge, die auf einer Tagung an dem 12. und 13. Oktober 2012 vorgetragen worden waren.
Dabei stellt Keno Zimmer das Burger Landrecht als spätmittelalterliches Rechtsbuch aus dem Kernland des Sachsenspiegelrechts vor, untersucht Jörn Weinert die Sprache, erörtert Wilhelm Brauneder Landrecht nach österreichischen Quellen, beschreibt Bernd Fricke die Grafen von Mansfeld als Vorsitzende königlicher Landdinge zwischen Harz und Saale im Mittelalter und beleuchtet Dieter Pötschke das wendische Landrecht des Fürstentums Rügen und das Schweriner Landrecht. Der Symbolik der rechtlichen Verhältnisse auf dem Lande widmen sich Gernot Kocher und Andrezej Gulczyń, dem Verhältnis von Stadtrecht und Landrecht Clausdieter Schott, Adrian Schmidt-Recla, Wilhelm Brauneder, Michael Scholz und Dieter Pötschke, während in dem Anhang der Text des Burger Landrechts nach der Originalhandschrift, eine Übersetzung und ein Abdruck der Orginalhandschrift wiedergegeben sind. Auch wenn der Band dem Nutzer außer den Adressen der Autoren und Herausgeber keine weiteren Suchhilfen bietet, hat er dem Burger Landrecht doch die ihm sachlich gebührende wissenschaftliche Aufmerksamkeit zuteilwerden lassen.
Innsbruck Gerhard Köbler