Magalhães, David, A evolução da protecção do arrendatário

. O direito à permanência nas dependências locadas, desde o direito Romano clássico (= Colección Monografías de Derecho Romano y Cultura Clásica, Sección Derecho Público y Privado Romano). Dykinson, Madrid 2018. 714 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

Magalhães, David, A evolução da protecção do arrendatário. O direito à permanência nas dependências locadas, desde o direito Romano clássico (= Colección Monografías de Derecho Romano y Cultura Clásica, Sección Derecho Público y Privado Romano). Dykinson, Madrid 2018. 714 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Die Pacht als der gegenseitige Vertrag, in dem sich der eine Teil (Verpächter) verpflichtet, dem anderen Teil (Pächter) den Gebrauch des gepachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gestatten, und der andere Teil sich verpflichtet, den vereinbarten Pachtzins zu bezahlen, ist den Römern als ein Fall der locatio conductio rei bekannt. Ihr entsprechen in dem Frühmittelalter verschiedene Formen der bäuerlichen Leihe von Grundstücken. Seit dem späteren Mittelalter finden sich immer mehr freie Landpachtverhältnisse unter verschiedenen Bezeichnungen wie im Übrigen auch die Miete immer größere Bedeutung erlangt.

 

Mit der Entwicklung des Schutzes des Pächters und damit auch des Mieters beschäftigt sich die vorliegende gewichtige, insgesamt auf 3662 Anmerkungen gestützte Untersuchung des an der Universität Coimbra als Professor Auxiliar tätigen Verfassers. Sie gliedert sich nach einem Prolog Federico Fernández de Bujáns und einer Einführung in zwei Teile. Diese betreffen das römische Recht und die romanistische Tradition.

 

Dementsprechend behandelt der Verfasser zunächst auf mehr als einhundert Seiten ausführlich und sorgfältig die römischrechtlichen Grundlagen seiner Thematik (von locador und locatário). Danach verfolgt er die weitere Entwicklung in dem gemeinen Recht bei den Glossatoren, in dem kanonischen Recht, bei den Kommentatoren, in dem mos Gallicus, bei Aires Pinhel, in dem mos Italicus, in der eleganten Jurisprudenz, in dem usus modernus pandectarum und in den Kodifikationen (Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten, Code civil, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch für die gesamten deutschen Erbländer der österreichischen Monarchie, Código Civil Português 1867) mit Einschluss des Bürgerlichen Gesetzbuchs des Deutschen Reiches von 1900. Dabei gelingen ihm auf bewundernswert breiter Literaturgrundlage (S. 626-714) zahlreiche weiterführende Erkenntnisse, die für jede künftige Befassung mit der Pacht, der Miete und dem Bestandsvertrag in romanistisch-europäischen Zusammenhängen einen optimalen Ausgangspunkt bilden können.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler