Kunst - Wissenschaft – Recht - Management

. Festschrift für Peter Michael Lynen, hg. v. Mahmoudi, Nathalie/Mahmoudi, Yasmin (= Schriften zum Kunst- und Kulturrecht 28). Nomos, Baden-Baden 2018. 496 S. Besprochen von Albrecht Götz von Olenhusen.

Kunst - Wissenschaft – Recht - Management. Festschrift für Peter Michael Lynen, hg. v. Mahmoudi, Nathalie/Mahmoudi, Yasmin (= Schriften zum Kunst- und Kulturrecht 28). Nomos, Baden-Baden 2018. 496 S. Besprochen von Albrecht Götz von Olenhusen.

 

 

Die Festschrift zu Ehren von Peter Michael Lynen, langjähriger Hochschullehrer an der Hochschule für Musik in Köln und im Kunst-bereich, Wissenschaftsbereich und Kulturbereich tätig, zudem von 1982 bis 2008 Kanzler der Kunstakademie Düsseldorf, wurde ihm zu seinem 70. Geburtstag gewidmet. Der farbige Sammelband vereinigt zahlreiche Beiträge zu den Bereichen Kunst, Wissenschaft, Management und Recht. Aus der Fülle der ehrenvollen Beiträge werden einige inhaltlich vorwiegend rechtlich orientierte herausgegriffen.

 

Mit den Desideraten der Provenienzforschung und den Folgen, auch im Kontext spektakulärer Fälle des Kunstraubs befasst sich der Beitrag von Isabel Pfeiffer-Poensgen, Ministerin für Kultur und Wissenschaft in Nordrhein-Westfalen. Sie plädiert zu Recht für eine Zunahme der Professionalisierung dieses Forschungszweigs als wissenschaftliche Fachdisziplin. Die Eigengesetzlichkeit von Wissenschaft und Kunst steht im Zentrum der Arbeit von Max-Emanuel Geis (Erlangen-Nürnberg). Sie zeigt neben interessanten Ausblicken auf die historischen Entwicklungen die wiederkehrenden verfassungsrechtlichen Probleme des Kunstbegriffs im Schaffensprozess, Werkbereichsprozess und Kommunikationsprozess auch mit allen seinen Besonderheiten rechtlicher Kunstbetrachtungen.

 

Grundlegende Neuerungen des Kulturgutschutzes von 2016 greift Erik Jayme (Heidelberg), Altmeister des Kunstrechts und Internationalen Privatrechts, heraus: die Abschaffung des Abstraktionsprinzips und Trennungsprinzips im Kaufrecht und Sachenrecht bei abhanden gekommenen Kulturgütern und die Beseitigung des gutgläubigen Erwerbs (§§ 40,41 KGSG). Das wichtige und folgenreiche Gesetz ist freilich, wie der Verfasser nachweist, zum Teil unvollkommen und lückenhaft. Der Handel mit Kulturgütern wird grundsätzlich geändert. Jayme stellt die eingreifenden Auswirkungen für das Kaufrecht und das Sachenrecht eingehend dar. § 40 II KGSG verdrängt § 935 II BGB. Den praktischen Erfahrungen mit dem Kulturgutschutzgesetz und rechtspolitischen Ausblicken widmet sich Yasmin Mahmoudi.

Einen für die Rechtspraxis des Fotorechts gleichermaßen sehr nützlichen Beitrag liefert eine aktuelle Querschnittsbetrachtung (Dorothe Lanc, Justiziarin des BFF). Sie schließt urheberrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Aspekte mit ein, auch die neueren Probleme zwischen Eigentumsrecht und Urheberrechten seit der sog. Sanscousi-Judikatur.

 

Mit den rechtlichen Konflikten um die Werke und den Nachlass Adolph von Menzels sind im historischen Ablauf vom Reichsgericht (1930) bis hin zum Bundesgerichtshof (2016) eine Vielzahl von Problemen und Dramen verbunden (Hanns Prütting, Köln). Sie betreffen vor allem Ersitzung und Verjährung. Sie sind weitgehend durch die Schuldrechtsmodernisierung 2002 obsolet geworden. Der Bundesgerichtshof hat neuerdings in Sachen Ersitzung das Reichsgericht grundsätzlich korrigiert.

 

Ein immer wieder bei der Zerstörung oder Entfernung von Kunstwerken, insbesondere von einzigartigen Werkstücken auftretendes Problem bildet der schon fast ewig zu nennende Interessenkonflikt zwischen Eigentümeranliegen und Künstleranliegen. Das permanente Spannungsverhältnis wurde jüngst von dem Oberlandesgericht Karlsruhe zugunsten des Eigentums entschieden (GRUR 2017,803 - HHole für Mannheim). Die Frage nach der Zerstörungs-„Qualität“ bei § 14 UrhG führt in der Regel zu oft einseitig zu nennenden Abwägungen. Künstlerische Installationen hatten in concreto wieder einmal das Nachsehen (Mathias Weller, Bonn). Der Verfasser zeigt die Abwägungsmomente der Rechtsprechung sehr instruktiv auf. Die deutsche Rechtsprechung ist jedenfalls deutlich eigentümerfreundlicher als die us-amerikanische, wie das New Yorker Urteil zum Graffiti-Freilicht-Museum „5pointz“ zeigt (s. S.334, Fn. 32), das Künstlern Schadensersatz in Millionenhöhe zusprach. Wellers Beitrag liegt weitgehend auf der Linie der deutschen Judikatur. Nach dieser wiegen die Urheberpersönlichkeitsrechte schon immer weniger schwer, vor allem im Bereich von architektonischen und baurechtlichen Änderungen.

 

Der Sammelband ist zugleich ein illustrer Querschnitt durch die vielfältigen Bereiche des Jubilars, der als Jurist und Fachmann sowohl das Kunstrecht wie das Hochschulrecht in seinen vielseitigen Facetten bereichert hat.

 

Düsseldorf                                                     Albrecht Götz von Olenhusen