Zgonjanin, Andrej, Der Umgang mit Kriegsverbrechen

im ehemaligen Jugoslawien. Promedia, Wien 2018. 256 S. Besprochen von Werner Augustinovic.

AugustinovicZgonjaninderumgangmitkriegsverbrec20190311 Nr. 16876 ZIER 9 (2019) 88. IT

 

 

Zgonjanin, Andrej, Der Umgang mit Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien. Promedia, Wien 2018. 256 S. Besprochen von Werner Augustinovic.

 

Als in den 1990er-Jahren der jugoslawische Staat in einer Reihe von Sezessionskriegen zerbrach, zeigte sich die interessierte Öffentlichkeit schockiert über das Ausmaß an barbarischer Grausamkeit, welches das Agieren der involvierten Akteure kennzeichnete und das mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa endgültig überwunden schien. Im Zentrum der Kritik standen dabei oft einseitig die Vertreter der serbischen Seite, deren nationale Bestrebungen zur Schaffung eines ethnisch homogenen Großserbiens, denen nur durch robuste Militärschläge der NATO Einhalt geboten werden könne, oft als Wurzel allen Übels dargestellt wurden. Dass diese asymmetrische Positionierung, welche die Realität des Geschehens nur unzureichend erfasst, möglicherweise auch das Agieren des am 25. Mai 1993 durch die Resolution 827 des UN-Sicherheitsrats zum Zweck der Verfolgung schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts ins Leben gerufenen International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia (ICTY) geprägt hat, zeigt die aktuelle Studie Andrej Zgonjanins. Der 1982 in Zürich geborene Verfasser studierte Geschichte und Wirtschaftswissenschaften und hat seinen Fokus primär auf die Militärgeschichte gerichtet.

 

Die Untersuchung widmet sich in erster Linie dem Verhalten höherer Befehlshaber, insbesondere der Generalität, in Konfrontation mit Kriegsverbrechen an verschiedenen Schauplätzen der postjugoslawischen Kämpfe. Thematisiert werden das Massaker von Vukovar an mindestens 194 kroatischen Kriegsgefangenen im November 1991 im Verantwortungsbereich des Befehlshabers der Operationsgruppe Süd (OG Süd), des Obersten der Jugoslawischen Volksarmee (JNA) Mile Mrkšić, die Morde in der Krajina an insgesamt knapp 1200 serbischen Zivilisten im Gefolge der kroatischen Militäroperation „Oluja“ („Sturm“) im August 1995 unter dem Kommando des Generalobersten der kroatischen Armee (HV) Ante Gotovina und die Ermordung von an die 900 albanischen Zivilisten im Kosovo, wofür Dragoljub Ojdanić als Generalstabschef der jugoslawischen Armee (VJ; die bis 2003 existierende Nachfolgeorganisation der JNA als reguläre Streitmacht der Bundesrepublik Jugoslawien), der Befehlshaber der 3. Armee der VJ, Nebojša Pavković, und der ihm nachgeordnete Kommandant des Priština-Korps der VJ, Vladimir Lazarević, vom ICTY rechtlich zur Verantwortung gezogen worden sind. Der Verfasser arbeitet in der Folge heraus, wie unterschiedlich die genannten, der Jurisdiktion des ICTY unterworfenen Offiziere ihre Verantwortung in Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des humanitären Völkerrechts wahrgenommen haben und welche Motive und Rahmenbedingungen ihr Handeln bestimmten. Er schöpft dabei aus Quellen aus dem internen Archiv des ICTY (Court Records Database, abrufbar unter: http://icr.icty.org/default.aspx) und bezeichnet die Quellenlage „insgesamt als sehr gut“, da sich im Bestand „neben den Gerichtsurteilen und Verteidigungsbriefen der Generäle auch sehr viele Befehle, Berichte und Kriegstagebücher der kroatischen und jugoslawischen Armee […] vertrauliche Staatsdokumente und Sitzungsprotokolle […] Sitzungsprotokolle des jugoslawischen Generalstabes [… und] Berichte westlicher Offiziere“ befinden (S. 11). Die Anklagepunkte im Ojdanić-Prozess (5) und im Gotovina-Prozess (9) werden explizit angeführt und erläutert (vgl. S. 31ff.).

 

Im Fall des von Angehörigen der Territorialverteidigung (TO) und Paramilitärs verübten Massakers an kroatischen Kriegsgefangenen in Vukovar sei ein völliges Versagen des Verantwortlichen zu konstatieren, der zwar deren Tod weder wollte noch befahl, wohl aber in Kauf nahm: „Mrkšić (hatte) die Verpflichtungen des humanitären Völkerrechts vollständig missachtet und […] agierte, als ob sie inexistent wären. Anstatt die Misshandlungen zu beenden, gewährte Mrkšić den Tätern die Gelegenheit, weitaus schlimmere Kriegsverbrechen zu begehen“ und hatte „mit seiner Passivität und dem Befehl für den Abzug der Militärpolizei das Massaker von Vukovar ermöglicht“ (S. 47). Explizite Hinweise von Untergebenen auf die Brisanz der Lage habe er ebenso wie eine klare Handlungsorientierung seines Vorgesetzten bei Verstößen gegen das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III) ignoriert und auf der anderen Seite dem politischen Druck der Regierung der Serbischen Autonomen Region (SAO) in Ostslawonien zum Abzug der ihm unterstellten Militärpolizei nachgegeben. Folgerichtig verurteilte ihn das ICTY als Kriegsverbrecher wegen Beihilfe zum Mord und sprach eine Strafe von 20 Jahren aus. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass „die ungenügende serbische Reaktion auf die Entdeckung der Massengräber eine Weichenstellung (war), die Verfolgung von Kriegsverbrechen an das ICTY zu delegieren“ (S. 50).

 

Komplexer stellt sich die Situation in Bezug auf die Verbrechen in der Krajina und die Verantwortlichkeit Ante Gotovinas dar. Wie der Verfasser ausführt, hatte Gotovina niemals in der jugoslawischen Armee gedient und keine Offiziersausbildung durchlaufen, aber in der französischen Fremdenlegion den unbedeutenden Rang eines Korporals erreicht. 1991 nach Kroatien zurückgekehrt, wurde er binnen eines Jahres zum Brigadegeneral in den kroatischen Streitkräften befördert. Als Befehlshaber in der Krajina habe er sich „kaum mit der Ahndung von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht befasst. Es existieren immerhin einige Anordnungen, in welchen er präventive und disziplinarische Maßnahmen gegen Plünderungen und Brandstiftungen formulierte. Einen Befehl zur Verfolgung von Mordfällen hingegen konnte er nicht vorweisen. Der Hauptgrund […] lag darin, dass es Gotovina nicht als seine Aufgabe ansah, Kriegsverbrechen zu verfolgen“ (S. 148). Verantwortlich für diesen Standpunkt könnte eine aus seiner rudimentären militärischen Ausbildung resultierende mangelnde Kenntnis der Bestimmungen des humanitären Völkerrechts gewesen sein, wofür auch sein unklar formulierter Befehl zur Beschießung verschiedener Städte spreche, der die rechtlich relevante Beschränkung auf militärische Ziele nicht zum Ausdruck bringe. Obwohl Gotovina sich darauf berief, keine Kenntnis von Tötungen an serbischen Zivilisten zu haben, verurteilte ihn das ICTY in erster Instanz mit Hilfe der Rechtskonstruktion des Joint Criminal Enterprise (JCE) als JCE-Mitglied in einer Vertreibungskampagne über das Element der Voraussehbarkeit (wer sich an ethnischen Säuberungen beteiligt, muss voraussehen und nimmt billigend in Kauf, dass es dabei auch zu Morden kommt, weshalb der konkrete Nachweis einer Mitwisserschaft nicht erforderlich ist) wegen Mordes und verhängte eine Gefängnisstrafe von 24 Jahren. Dass der Berufungsprozess, in dem sich Gotovina auf die hohe Zahl von ihm verhängter Disziplinarstrafen berief, dann mit einem glatten Freispruch endete, könne man nur „als merkwürdig“ bezeichnen; ein solcher „wäre nur verständlich, wenn ein General [über] keine Befehlsgewalt über die Täter verfügte, aktiv gegen Kriegsverbrechen vorgegangen [wäre] und auf der Verurteilung von Straftätern durch die Militärgerichte bestanden hätte oder nichts über Verbrechen unterstellter Soldaten wusste. Das alles traf bei Gotovina nicht zu“, er „wurde im Berufungsprozess von seiner Verantwortlichkeit für unterstellte Soldaten faktisch enthoben“, was im „Widerspruch zum angewandten Prinzip der ‚superior responsibility‘ [= Vorgesetztenverantwortlichkeit gem. Art. 7(3) ICTY-Statut; W. A.]“ stehe (S. 153f.). Dass man nun trotz eindeutiger Erklärungen des kroatischen Regierungschefs Tudjman auch das Vorliegen eines JCE zur dauerhaften Vertreibung der serbischen Zivilbevölkerung aus der Krajina in Abrede stellte, sei mindestens „erstaunlich“ (S. 155).

 

Wiederum andere Umstände charakterisieren das Verhalten der im Kosovo verantwortlichen Kommandeure. Wie Andrej Zgonjanin zeigt, hat sich der Generalstabschef der jugoslawischen Streitkräfte, Dragoljub Ojdanić, durchgängig durch eine klare Befehlsgebung für die Einhaltung der Vorschriften des humanitären Völkerrechts und für eine schonungslose Aufklärung und Transparenz im Falle von Verletzungen desselben eingesetzt. Unter anderem habe er zur Prüfung diverser Vorgänge eigens Offiziere seines Vertrauens in den Kosovo entsandt. Sein Bemühen um ein realistisches Lagebild wurde vom Kommandanten des Priština-Korps Lazarević unterstützt, der wahrheitsgemäß an die vorgesetzte 3. Armee berichtet habe, doch deren Befehlshaber Pavković habe die Meldungen vor der Weiterleitung an den Generalstab entschärft und verharmlost, sodass Ojdanić über das wahre Ausmaß der Verbrechen getäuscht wurde. Im Hintergrund standen Vertuschungsbemühungen der serbisch-jugoslawischen Staatsführung unter Slobodan Milošević, deren „Lösung, um Schaden abzuwenden, (darin bestand), die Beweismittel für Verbrechen zu beseitigen und die Mordopfer zu verscharren“ (S. 104). Im Gegensatz dazu war „Lazarević bestrebt gewesen, Kriegsverbrechen aufzudecken und Täter aus den Reihen des Priština-Korps zu bestrafen“ (S. 109), und „Ojdanić hatte während des gesamten Krieges und ebenso nach Kriegsende auf einer Fahndung, Bestrafung und Verurteilung der Täter insistiert“ (S. 112). Das ICTY erkannte im Kosovo ein JCE zur dauerhaften Vertreibung der albanischen Bevölkerung, zu dessen Mitglied es neben Milošević und anderen auch den Befehlshaber der 3. Armee Pavković erklärte, der folglich „in allen Anklagepunkten für schuldig befunden wurde, da er als JCE-Mitglied Morde und andere Kriegsverbrechen hätte voraussehen können, aber trotzdem das Risiko einging, die VJ einzusetzen“ (S. 120), und mit 22 Jahren Haft bestraft wurde. Das fortgesetzte Bemühen von Ojdanić und Lazarević um Aufklärung und Strafverfolgung galt dem ICTY hingegen als „Indizienbeweis, dass sie keine Mitglieder des JCE gewesen seien[,] und deswegen blieb es ihnen erspart, über die JCE-Verantwortlichkeit wegen Mordes verurteilt zu werden“; so wurden sie „zwar von allen Kriegsverbrechen freigesprochen, aber ihre Unterlassungen zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden belastend gegen sie gewertet“ (S. 121) und jeweils eine Haftstrafe von 15 Jahren verhängt.

 

Im Kontext der behandelten Verbrechenskomplexe und ihrer juristischen Aufarbeitung macht der Verfasser auf behauptete Mängel aufmerksam, die sowohl die Institution des ICTY an sich als auch dessen konkrete Rechtsanwendung betreffen. Seine Ausführungen legen berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des ICTY und seiner Rechtsprechung nahe. Der finanziellen Abhängigkeit des Tribunals überwiegend von NATO-Staaten sei es geschuldet, dass nur Personen jugoslawischer Nationalität, aber niemals Vertreter der Kriegspartei NATO angeklagt worden seien. Unter Richard Goldstone (im Amt 1994 – 1996) und seiner Nachfolgerin Jane Arbour (1996 – 1999) habe sich das ICTY „praktisch ausschließlich auf serbische Kriegsverbrechen konzentriert“ und kein Interesse gezeigt, „Verbrechen an serbischen Opfern strafrechtlich zu verfolgen“. Erst Carla Del Ponte (Chefanklägerin 1999 – 2007) „klagte vermehrt kroatische und bosniakische Verdächtige wegen der Ermordung serbischer Zivilisten an und entschärfte dadurch die einseitige Orientierung des ICTY unter Goldstone und Arbour“ (S. 27). Es empfehle sich zudem, „die Gerichtsurteile des ICTY kritisch zu lesen und es ist eine gewisse Vorsicht geboten, wenn es um historische und militärische Aussagen in den Urteilen geht“. Neben Urteilen, „die auf einem hohen Niveau historische Begebenheiten darlegen und sehr lesenswert sind“, stünden andere, die erkennen ließen, „dass es den Juristen des ICTY vielfach an militärgeschichtlichem Wissen und militärpsychologischem Verständnis fehlt“, wünschenswerte Kenntnisse, die es erleichtern würden, „Kriegsverbrechen besser einzuordnen […] und die Rechtsprechung präziser auf die Realität des Krieges abzustimmen“ (S. 30). Als Beispiel referiert der Verfasser die ungewöhnlich voneinander abweichenden Ergebnisse der vom gleichen Richter verhandelten Berufungs- und Revisionsprozesse gegen den Kroaten Gotovina (Freispruch) auf der einen Seite und gegen den Montenegriner Šljivančanin (Erhöhung des Strafmaßes von fünf auf zehn Jahre wegen Beihilfe zur Misshandlung durch Unterlassung im Kontext des Massakers von Vukovar) auf der anderen (S. 151ff.), wobei die Darlegung der Sachlage den Schluss erlaubt, dass in den beiden Fällen nicht der gleiche Maßstab angelegt und tendenziös geurteilt worden sein könnte. Ein weiteres Fallbeispiel beschäftigt sich mit dem „Einfluss der NATO-Staaten auf das ICTY“, seziert verschiedene Passagen des Ojdanić-Urteils und kommt zum Ergebnis: „Die NATO-Staaten stellen Richter, Anklagevertreter und andere Mitarbeiter beim ICTY und besitzen dadurch offensichtlich die Möglichkeit, die eigene Rolle im Kosovo-Konflikt günstig zu bewerten. […] Die NATO-Bombardierungen waren für die Bundesrepublik Jugoslawien eine große Gefahr und führten zu schweren Zerstörungen, aber die Richter werteten die Luftangriffe als günstige Gelegenheit für die Staatsführung der BRJ, obwohl die Luftabwehr der VJ keine modernen Luftabwehrsysteme besaß und die BRJ somit den Bombardierungen der NATO schutzlos ausgeliefert war. Das Fallbeispiel beweist, dass die Richter beim ICTY sehr stark die Perspektive und Positionen der NATO übernehmen“ (S. 188). Serbische Untersuchungen hätten ergeben, dass die NATO im Zuge ihrer Luftangriffe „etwa 10 bis 15 Tonnen Uranmunition auf das Gebiet des Kosovo“ verfeuert habe, „auf das restliche Territorium der BRJ […] dagegen nur 1,5 Tonnen“, und dabei habe sie „primär nicht Soldaten der VJ oder serbische Polizisten, sondern hauptsächlich albanische Bewohner“ getötet. Somit bestehe „der Dreh- und Angelpunkt […] im Ojdanić-Prozess“ letztlich in der Behauptung, „dass die NATO-Luftangriffe keinen Faktor für die Flüchtlingsbewegungen darstellten“, was in Anbetracht der geschilderten Umstände wenig glaubhaft sei (S. 181f.).

 

Dass die Rechtsprechung des ICTY dennoch vielfach von Juristen als revolutionär eingestuft werde, liege im Präzedenzcharakter der Zusammenführung der Regeln für internationale und nicht-internationale Konflikte und der rechtlichen Gleichstellung der beiden Konfliktarten, sodass „die Schutzbestimmungen des humanitären Völkerrechts […] in vollem Umfang angewandt worden (sind)“ (S. 30). Der Band stellt dazu die relevanten Verträge, im Wesentlichen die vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (GA I, II, III, IV) und die beiden Zusatzprotokolle vom 10. Juni 1977 (ZP I, II), auf knappen drei Seiten vor (vgl. S. 18ff.), desgleichen die Artikel 7(1) [Individuelle persönliche Verantwortlichkeit] und 7(3) [Vorgesetztenverantwortlichkeit] des ICTY-Statuts. Darüber hinaus wird die problematische Abgrenzung der Begriffe der „Kriegsverbrechen“ und der „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ mit dem folgenden Ergebnis diskutiert: Die beiden Verbrechenskategorien „lassen sich nicht vollständig voneinander abgrenzen. Sie hängen […] in verschiedener Beziehung miteinander zusammen und beeinflussen sich wechselseitig bei der Rechtsprechung des ICTY in Verbindung mit der juristischen Figur des JCE“ (S. 25). Doch gerade die Handhabung dieses Joint Criminal Enterprise stößt beim Verfasser auch auf erhebliche Vorbehalte: „Das JCE der dritten Kategorie besitzt bei den Anklagepunkten außerhalb des JCE keinen Erkenntniswert über die persönliche Verantwortlichkeit und es dient nicht der historischen Wahrheitsfindung oder Differenzierung, sondern wird als Instrument benutzt, um die Angeklagten zu verurteilen. Es ermöglicht den Richtern des ICTY, nicht auf die individuelle Verantwortung aus Artikel 7 des ICTY-Statuts eingehen zu müssen und zu bestimmen, ob die Angeklagten Morde befohlen, geplant, begangen oder Beihilfe geleistet haben und inwieweit sie ihrer ‚superior responsibility‘ nachgekommen sind. […] Das kann man kaum als Weiterentwicklung der Rechtsprechung bezeichnen, wenn die persönliche individuelle Verantwortlichkeit bei Mordfällen ignoriert wird. Trotzdem hat sich die Rechtsfigur des JCE zur ‚Beurteilung von Individualverantwortlichkeit im Völkerstrafrecht‘ durchgesetzt“ (S. 207).

 

In der Summe bietet Andrej Zgonjanins lesenswerte, leider auf Suchregister verzichtende Studie, die zusätzlich mit Exkursen zum Massaker von Srebrenica (S. 133ff.), zu den AVNOJ-Prinzipien und AVNOJ-Rechten [AVNOJ = Antifašističko vijeće narodnog oslobodjenja Jugoslavije – Antifaschistischer Rat der nationalen Befreiung Jugoslawiens, 1943 beauftragt mit der Regelung der Nachkriegsordnung Jugoslawiens; W. A.] (S. 193ff.), zu historischen Beispielen für Verbrechen aus Eigeninitiative und der Problematik der Ableitungsmethode des ICTY (S. 215ff.), zur Führungsschwäche in der JNA und den Konsequenzen (S. 223ff.) sowie zu Serbien und der JNA unter dem Druck der internationalen Gemeinschaft (S. 236ff.) aufwarten kann, anhand des Prozessmaterials des ICTY sowohl einen prägnanten Einblick in den Umgang mit Völkerrechtsverletzungen während der postjugoslawischen Kriege wie auch einen ersten Schritt zur Historisierung dieses Tribunals. Der Stichhaltigkeit der vom Verfasser ventilierten Kritik an der Finanzierung, der personellen Besetzung, der Rechtsauslegung und dem Geschichtsbild des ICTY sollte durch weitere Einzeluntersuchungen nachgegangen werden. Dem Plädoyer für die konkrete Ermittlung und Feststellung persönlicher Schuld kann der Rezensent aus grundsätzlichen Erwägungen beitreten, wohingegen ihn – ohne dass der Begriff der Siegerjustiz irgendwo genannt würde – manche der gegen die Arbeit des ICTY vorgebrachten Argumente an die fundamentalen Vorwürfe erinnern, die einst von Kritikern gegen das Nürnberger Internationale Militärtribunal (IMT) ins Treffen geführt worden sind (Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter, alliierte Verbrechen bleiben außen vor, Konstituierung von Kollektivschuld mittels der Etablierung von Organisationsverbrechen usw.).

 

Kapfenberg                                                    Werner Augustinovic