Die Akten des Kaiserlichen Reichshofrats (RHR). Serie II Antiqua, hg. v. der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Österreichischen Staatsarchiv, Band 5 Karton 425-516, hg. v. Sellert, Wolfgang, bearb. v. Rasche, Ulrich. Erich Schmidt, Berlin 2018. 528 S. Besprochen von Bernd Schildt

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Die Akten des Kaiserlichen Reichshofrats (RHR). Serie II Antiqua, hg. v. der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Österreichischen Staatsarchiv, Band 5 Karton 425-516, hg. v. Sellert, Wolfgang, bearb. v. Rasche, Ulrich. Erich Schmidt, Berlin 2018. 528 S. Besprochen von Bernd Schildt.

 

Erfreulicherweise schreiten die Erschließungsarbeiten der Akten des Kaiserlichen Reichshofrats weiter zügig voran. In dem vorliegenden fünften Band der Serie Antiqua wurden 616 Akten aus den Kartons 425-516 mit den Klägerbuchstaben N-O verzeichnet. Damit sind nunmehr 4.597 der geschätzten 16.000 Akten dieses Bestandes (ca. 29 %) erschlossen. Die Verzeichnung folgt mit einigen bestandsspezifischen Modifizierungen den bereits für die Alten Prager Akten" (APA) gültigen und sich an den Verzeichnungsrichtlinien für das Reichskammergericht orientierenden Kategorien: 1. Aktenserie, 2. Signatur, 3. Historischer Findbehelf (allerdings wurde die Praxis, Einträge in durch Neuverzeichnung obsolet gewordener Findbehelfe nachzuweisen, eingestellt, da solche für die Serie "Antiqua" ohnehin nicht vorliegen), 4. Kläger(in)/Antragsteller(in)/Betreff, 5. Beklagte(r)/Antragsgegner(in), 6. Laufzeit, 7. Reichshofratsagenten, 8. Verfahrensgegenstand – zeitgenössische Formulierung, 9. Verfahrensgegenstand – moderne Beschreibung, 10. Vorinstanzen, 11. Entscheidungen, 12. Enthält, 13. Bemerkungen (Altsignatur, Überlieferungs-, Ordnungs- und Erhaltungszustand), 14. Umfang (Folien). Inhaltlich stimmt das gedruckte Inventar – abgesehen von der fortlaufenden Nummerierung – mit der Verzeichnung im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv überein. Eine leichte Abweichung ergibt sich insoweit, als innerhalb der Buchstabengruppen im gedruckten Inventar die alphabetische Anordnung nicht nur für die jeweiligen Anfangsbuchstaben sondern durchgängig auch für die folgenden Buchstaben erfolgt, während sich bei der im Netz verfügbaren Verzeichnung (http://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?id=87) die alphabetische Reihung grundsätzlich auf den Anfangsbuchstaben beschränkt und innerhalb dessen eine Anordnung nach der Kartonnummer vorgenommen wird, die ihrerseits zumeist mit der Laufzeit korrespondiert. Erschlossen wird auch der vorliegende Band wieder durch umfangreiche Indices: 1. Chronologische Konkordanz; 2. Register der Reichshofratsagenten; 3. Register der Vorinstanzen, juristischen Fakultäten und Schöppenstühle; 4. Personen- und Ortsregister; 5. Sachregister; 6. Signaturenkonkordanz.

 

Da der Reichshofrat anders als das Reichskammergericht keine reine Gerichtsinstanz gewesen ist, sondern oberste Justiz- und Regierungsbehörde zugleich war (Sellert), sind an der Anzahl der verzeichneten Akten orientierte quantifizierende Vergleiche sinnvollerweise nicht möglich. Als Regierungsbehörde übte der Reichshofrat faktisch eine Justizaufsicht über die Tätigkeit des Reichskammergerichts aus, was nicht zuletzt an einer ganzen Reihe von Anweisungen seitens der Reichshofrats an das Reichskammergericht deutlich wird.

 

Der zeitliche Schwerpunkt der in diesem Band verzeichneten Akten liegt im 17. Jahrhundert. Rund zwei Drittel (ca. 400 in 71 von 92 Kartons verwahrt) betreffen vier räumlich-geographisch abgrenzbare Bereiche: Eindeutig dominieren dabei Oettinger (29 Kartons, mit ca. 200 Prozessen) und ostfriesische (23 Kartons, mit ca. 100 Prozessen) gefolgt von Nürnberger (12 Kartons, mit ca. 60 Prozessen) und Oldenburger (10 Kartons, mit ca. 50 Prozessen) Akten. Österreich betreffen dagegen lediglich 4 Kartons mit 77 Akten; wobei es sich zu 80% nicht um Prozessakten, sondern vornehmlich um Gesuche und Berichte handelt (allein 62 in Karton 452). Vor diesem Hintergrund ist es immerhin bemerkenswert, daß beide Begriffe, anders als eine Vielzahl von Fürbittschreiben und seltener Suppliken, nicht als selbständige Stichworte im Sachindex auftauchen. Die Praxis bei den Entscheidungen und den Enthält-Vermerken (im Archivinformationssystem Darin-Vermerk) die Folien anzugeben, ist insbesondere bei umfangreichen Prozeßüberlieferungen überaus hilfreich; vgl. den Fall Nr. 605, wo sich die Angaben über die Verzeichnungspunkte 11 Entscheidungen und 12 Enthält im Inventar über 17 Seiten erstrecken und die Angaben der Folien für die einzelnen Stücke einen raschen Zugriff, ggf. sogar die Bestellung von Kopien ermöglichen.

 

Ausweislich des Registers der Vorinstanzen, juristischen Fakultäten und Schöppenstühle dürfte die Anzahl der Appellationsprozesse wohl unter 100 liegen. Unter Berücksichtigung einer mindestens gleich hohen Zahl nichtjudizieller Akten kann von ca. zwei Dritteln erstinstanzlicher Verfahren ausgegangen werden. Der Inhalt der Streitigkeiten mit denen der Reichshofrat befasst war, ist ähnlich wie auch in den anderen Bänden von APA und Antiqua breit gestreut. Neben einigen (wenigen) Strafsachen (anders als das Reichskammergericht besaß der Reichshofrat dafür eine Zuständigkeit) finden sich Religionsprozesse, Untertanenprozesse und Verfahren mit wirtschaftlichem Hintergrund, wie Druckprivilegien, Darlehen, Schuldverschreibungen, Besitzrecht, seltener Kauf, ferner Prozesse lehenrechtlichen und verfassungsrechtlichen sowie familienrechtlichen und erbrechtlichen Inhalts sowie prozessuale Fragen. Allerdings ist bei Rückschlüssen auf die Streitgegenstände allein auf der Basis der Nennung im Sachindex Vorsicht geboten. So wird beispielsweise unter dem Stichwort „Währung“ auf ca. 140 Verfahren verwiesen. In bei weitem nicht allen Fällen geht es aber dabei wirklich um Währungsfragen, sondern vielmehr führt allein die schlichte Verwendung einer Währungsbezeichnung, wie etwa Gulden, zur Aufnahme in den Index. Insoweit vermag der Index eine bestands- und (höchst)gerichtsübergreifende inhaltliche Erschließung nicht zu ersetzen.

 

Jatznick                                                                                                        Bernd Schildt