Meixner, Franziska, Schwarzmarkt der Nachkriegszeit in Nürnberg
Die erste rechtmäßige zwischenmenschliche Güterbewegung erfolgte bereits, ehe es Handel, Markt und Staat gab unmittelbar zwischen den Beteiligten. Infolge der allmählich entstehenden Arbeitsdifferenzierung bildeten sich Handel und Markt aus. Seit dieser Zeit versuchte der von Menschen zwecks Sicherung und Beherrschung entwickelte Staat an dem wirtschaftlichen Wert von Markt und Handel teilzuhaben, woraus sich in der Gegenwart ein vielleicht durchschnittlicher Mehrwertsteuersatz von zwanzig Prozent ergeben hat, wodurch sich der Preis einer der Öffentlichkeit bekannten Leistung ohne unmittelbare Gegenleistung um ein Fünftel erhöht, was neben einem Mangel an Waren allgemein einer der Gründe für die Entstehung eines vielfach mit Strafen bekämpften schwarzen Marktes neben einem anerkannten Markt sein dürfte.
Mit einem Teilaspekt dieser Problematik beschäftigt sich die von Martin Löhnig betreute, 2018 von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg angenommene, praxisnahe und durch ein Literaturverzeichnis mit 32 Titeln abgerundete, ein Sachverzeichnis leider entbehrende Dissertation der Verfasserin. Sie gliedert sich nach einleitenden Erläuterungen über Forschungsstand, Fragestellungen, Begrifflichkeiten, Methodik und Gliederung in vier Kapitel. Diese betreffen die Rechtsgrundlagen, Täter, Delikte, Schwarzmärkte, das Strafmaß und die Arbeitsweise der Gerichte.
In dem Rahmen ihrer vielfältigen Ergebnisse kann die Verfasserin wesentliche Gründe für den Schwarzmarkt in Nürnberg in der Nachkriegszeit, bei ihren insgesamt 289 erfassten Angeklagten 220 Männer und 74 Frauen, eine starke Beteiligung der Altersgruppe zwischen 20 und 39 Jahren und der Verheirateten und eine besondere Bedeutung des Fleisches sowie fünf bedeutende Güterquellen feststellen. Sie weist abschließend besonders darauf hin, dass die Rechtsprechung zu dem Schwarzmarkt der Nachkriegszeit erkennbar von den Umständen der damaligen Zeit geprägt war. Abgesehen von dem manchmal aus heutiger Sicht überraschend subjektiven Tonfall waren Auslegung der oft weit gefassten Tatbestandsmerkmale der Straftatbestände, Strafzumessung und die wesentliche richterliche Argumentation von Sachlichkeit geprägt, weshalb Ideologie kein leitendes Motiv bildete.
Innsbruck Gerhard Köbler