Lebkücher, Florian Heinrich, Die Grafschaft Tecklenburg und die Justizreform von 1613

(= Westfalen in der Vormoderne 31). Aschendorff, Münster 2018. 236 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. ZIER 9 (2019) 47. IT

Die Burg Tecklenburg südwestlich Osnabrücks in dem westlichen Teutoburger Wald wurde um 1100 vermutlich von den Grafen von Zutphen erbaut. 1129 ist der vielleicht aus dem Mittelrheingebiet stammende, aus der Familie der die Grafen von Zutphen beerbenden Grafen von Saarbrücken kommende Graf Ekbert bzw. Egbert bezeugt, 1184 der Name der Tecklenburg, die an das Erzstift Köln verkauft und als Lehen der Erzbischöfe wieder aufgenommen wurde. 1263 starben die ekbertinischen Grafen aus, 1327/1318 kam Tecklenburg an die landfremden verwandten Grafen von Schwerin, die 1358 Schwerin an Mecklenburg verkauften und den Namen Tecklenburg fortführten und neben einigen erzielten Gewinnen auch zahlreiche Verluste hinnehmen mussten, so dass noch vor dem Aussterben der Schweriner Linie Tecklenburg auf zwei nur durch einen schmalen Landstreifen verbundene Teile um Lingen und Tecklenburg beschränkt wurde.

 

Mit einem Teilaspekt des Rechtes Tecklenburgs beschäftigt sich die vorliegende, aus historischer Sicht von Christof Spannhoff in Münster fortwährend und unermüdlich begleitete, von Bernd Kannowski betreute, an seinem Lehrstuhl erarbeitete und in dem Wintersemester 2017/2018 von der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth angenommene Dissertation des Verfassers, die durch ein Quellen- und Literaturverzeichnis auf den Seiten 213ff. abgerundet wird. Sie gliedert sich nach dem Vorwort und einer Einleitung über Fragestellung, Quellen, methodischen Ansatz und Forschungsstand in drei Teile. Sie betreffen als Grundlagen die Herrschaft und Herkunft der Grafen von Tecklenburg sowie die Gesetzgebung im Überblick mit der Gerichtordnung von 1564, der Polizeigesetzgebung von 1612 und der Hofgerichtsordnung und Landgerichtsordnung von 1613 in dem Mittelpunkt, die Reform des Zivilverfahrens und das Strafverfahren nach der nur angefügten Halsgerichtsordnung von 1613.

 

In seinem vielfältigen, weiterführenden Ergebnis hebt der Verfasser besonders hervor, dass der seinerzeitige, trotz mancher Eigenheiten deutlich an der Reichskammergerichtordnung orientierte Prozess große Ähnlichkeiten mit dem geltenden Recht aufweist, dass das Prozessrecht Tecklenburgs sprachlich-begrifflich aber stark älteren Traditionen verhaftet ist. Gegenüber den zivilprozessualen Regelungen der Landgerichtsordnung und der Hofgerichtsordnung fallen die gleichzeitig geschaffenen Bestimmungen über das Strafverfahren sehr viel kürzer aus und verweisen weitgehend auf die Constitutio Criminalis Carolina von 1532. Die von den Grafen mit ihren Ordnungen von Landgericht und Hofgericht angestrebten Ziele der Verdichtung der Herrschaft und der Besserung der Gerichtsbarkeit wurden aus der ansprechenden Sicht des Verfassers mit den dabei vorgenommenen Veränderungen großenteils erreicht.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler