Herbert, Lukas Ruprecht, Die akademische Gerichtsbarkeit der Universität Heidelberg.

Rechtsprechung, Statuten und Gerichtsorganisation von der Gründung der Universität 1386 bis zum Ende der eigenständigen Gerichtsbarkeit 1867. heiBOOKS, Heidelberg 2018. 471 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. ZIER 9 (2019) 07. IT

Die Universitäten der Welt sind aus winzigen, inzwischen verschwundenen und nicht mehr sicher greifbaren Anfängen in Europa an der Wende von dem elften zu dem zwölften Jahrhundert entstanden. Mit ihrem allmählichen Wachstum erwuchs wie bei allen zwischenmenschlichen Einrichtungen ein Bedarf an friedlichen Streitlösungen innerhalb der Gemeinschaft, der in seinem Ergebnis zu der Einrichtung akademischer Gerichtsbarkeiten allerorten führte, die sich aus der allgemeinen Gerichtsbarkeit nach Möglichkeit absonderten. Der tatsächlichen Universitätsentwicklung entsprechend ist diese Gerichtsbarkeit zuerst an den ältesten Universitäten entwickelt worden.

 

Mit der heute ältesten deutschen Universität in Heidelberg von 1386 beschäftigt sich die vorliegende Studie des in Mannheim 1983 geborenen, in Schwetzingen aufgewachsenen, die höhere Schulbildung an dem Johann-Sebastian-Bach Gymnasium in Mannheim absolvierenden, in Heidelberg Rechtswissenschaft studierenden und nach den beiden juristischen Staatsprüfungen in Heidelberg mit der vorliegenden, von Klaus-Peter Schröder über mehr als acht Jahre betreuten Dissertation promovierten Verfassers. Sie gliedert sich nach einer kurzen Einleitung insgesamt in vier chronologisch gereihte Schwerpunkte. Sie betreffen die akademische Gerichtsbarkeit von der Gründung der Universität bis zu dem Ende des siebzehnten Jahrhunderts, das achtzehnte Jahrhundert, das neunzehnte Jahrhundert und das Ende der akademischen Gerichtsbarkeit.

 

Dabei geht der Verfasser von Bologna aus und behandelt viele Einzelfragen an Hand der vorhandenen Quellen sachkundig und weiterführend. Verschiedene einzelne Fallstudien führen in die alltägliche Wirklichkeit lebensnah ein, wobei es sogar zu einer Haftstrafe auf Wunsch der Eltern eines Studenten kommen kann und mindestens in einem Fall auch die Todesstrafe verhängt wird. Insgesamt bestand nach dem ansprechenden Ergebnis des Verfassers die akademische Gerichtsbarkeit der Universität Heidelberg nie als festumgrenzte, aus Gesetzen klar hergeleitete Einrichtung, sondern war eine personenbezogene Gerichtsbarkeit mit urkundlichen und statutarischen, aber auch gewohnheitsrechtlichen lückenhaften Grundlagen, deren letzte Reste einer Disziplinargerichtsbarkeit erst mit der Grundordnung des Jahres 1969 endeten.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler