Die Rechtsprechung des EuGH und ihr Einfluss auf die nationalen Privatrechtsordnungen,
Mit der Gründung der drei europäischen Gemeinschaften der Staaten Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien, Luxemburg in den Jahren 1951 zwecks Verhinderung eines dritten Weltkriegs wurde für mögliche Rechtsstreitigkeiten 1952 auch ein europäischer Gerichtshof in Luxemburg eingerichtet, der seine Arbeit 1953 aufnahm und dementsprechend seit 66 Jahren besteht. Bereits nach 65 Jahren wurden an der Universität Münster an dem 22. und 23. November 2018 die vierten deutsch-spanischen Zivilrechtsgespräche abgehalten. Auf ihnen wurde über die Auswirkungen des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Privatrechtsordnungen der Mitgliedstaaten diskutiert.
Sie können in zwei verschiedenen Richtungen sichtbar sein. Einerseits kann der Gerichtshof eine Entscheidung treffen, die der Gesetzgeber in mitgliedstaatliches Recht umsetzt. Andererseits kann der Gerichtshof auch auf Vorlage eines nationalen Gerichts über die Auslegung europäischen Rechtes entscheiden und damit zu dem Ausdruck bringen, dass er nur diese Entscheidung für rechtmäßig hält, wodurch die nationalen Gerichte gebunden sind, weil jede abweichende Entscheidung der Auslegung durch den Gerichtshof widerspricht und damit rechtswidrig ist, damit die einheitliche Anwendung des Rechtes der Europäischen Union gewährleistet ist.
Der vorliegende schmale Sammelband enthält insgesamt sechs Einzelreferate und ein zweisprachig wiedergegebenes Resümee, während ein siebtes Referat Markus Artz‘ über die Kreditwürdigkeitsprüfung nur inhaltlich in der zusammenfassenden Betrachtung Reiner Schulzes berücksichtigt ist. Zu Beginn berichtet dabei Johann Kindl über die Änderungen der kaufrechtlichen Mängelhaftung durch das Gesetz der Bundesrepublik Deutschland von dem 28. April 2017, während Carmen Jerez Delgado auf die Veränderungen des Vollstreckungsrechts in Spanien eingeht. In der Folge werden die Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung bei missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen seitens des Bundesgerichtshofs, die Transparenz bei allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Bankensektor, die Unverbindlichkeit einer für nichtig erklärten missbräuchlichen Vertragsklausel-Invitel und das Geschäft Ubers in dem digitalen Zeitalter angesprochen, wobei Reiner Schulze zusammenfassend darauf hinweist, dass künftig die gewachsene Bedeutung des Privatrechts für die Rechtsprechung des Gerichtshofs sich auch in der Zusammensetzung seines Personals und zwar sowohl der den Richtern zugeordneten Kabinette wie auch der Auswahl der Richter und Generalanwälte widerspiegeln sollte.
Innsbruck Gerhard Köbler