Rechtsgeschichte & Römisches Recht.
Mit dem Fortschreiten der Zeit wird der Stoff des Rechtes immer umfangreicher, weil mehr hinzukommt, als weggelassen wird. Das belastet naheliegenderweise besonders die Studierenden der Rechtswissenschaft, weil von ihnen auch in der Rechtsgeschichte in der Prüfung grundsätzlich der gesamte wesentliche Stoff des Faches erwartet wird. Dementsprechend soll das Studienwörterbuch Rechtsgeschichte und Römisches Recht nach den Vorstellungen der Herausgeber Studierenden der Rechtswissenschaft eine rasche und sichere Nachschlagequelle sein und die näher Interessierten auf weiterführende Literatur verweisen.
In dem Jahre 2006 ist das Werk erstmals in einem Umfang von XXII und 538 Seiten vorgelegt worden, der 2014 auf XXIII und 564 Seiten erweitert werden konnte. Seitdem enthält es nach seinem kurzen Vorwort mehr als 2000 Einträge, die alphabetisch von dem Abgeordnetenhaus bis zu dem Zwölftafelgesetz der römischen Republik und chronologisch von dem altorientalischen Codex Hammurabi Mesopotamiens bis zu dem zu Beginn des 21. Jahrhunderts innerhalb der modernen Europäischen Union reichen. In diesem weiten Rahmen versucht die Auswahl der Artikel die in dem Studium der Rechtswissenschaft in Österreich bedeutsamen Bereiche des römischen Privatrechts und der europäischen Rechtsgeschichte abzudecken, was schwerpunktmäßig die Behandlung des römischen Sachenrechts und Schuldrechts und der neueren Verfassungsgeschichte und Privatrechtsgeschichte Österreichs in der europäischen Rechtsentwicklung bedeutet.
Rechnerisch kommen auf diese Art und Weise etwa vier Wörterbuchartikel auf eine Druckseite, auf der alle Lemmata durch Fettdruck optisch leicht greifbar hervorgehoben sind. Kurz und verständlich werden die wesentlichen Inhalte vermittelt, deren Vertiefung jedermann über die beigefügten Literaturhinweise möglich ist. Von daher ist sehr zu erwarten, dass das bei dem Übergang von der dritten Auflage zu der jetzigen vierten Auflage nicht grundlegend veränderte Werk weiterhin den allgemeinen Informationsbedarf der österreichischen Studierenden der Rechtswissenschaft nach erforderlichem Prüfungswissen in bestmöglichem Maße befriedigt, ohne dass sich wirklich ausschließen, dass in der einen oder anderen Einzelfrage einer Prüfung ein Gegenstand angesprochen wird, der nicht auch in dem Gemeinschaftswerk zahlreicher Beiträger wörtlich aufgeführt wird.
Innsbruck Gerhard Köbler