Rymaszewski, Zygfryd, Obrót prawny nieruchomościami w Krakowie i podkrakowskim Kazimierzu w średniowieczu
Nach überaus fundierten Untersuchungen zum Gerichtsboten[1] und zum Arrest[2] wendet sich der renommierte polnische Rechtshistoriker Zygfryd Rymaszewski in seiner neuesten Publikation dem Rechtsverkehr mit Immobilien in Krakau und Kazimierz[3] im Mittelalter zu und leistet damit erneut einen wesentlichen Beitrag zur Erforschung der polnischen und europäischen Rechtsgeschichte, auch zur Erforschung der Rezeption des sächsisch-magdeburgischen Rechts im östlichen Europa, denn in beiden Orten, in Krakau wie auch in Kazimierz, galt im Untersuchungszeitraum sächsisch-magdeburgisches Recht. Hinsichtlich des Handels mit Immobilien waren jedoch zusätzliche, über die Regeln des sächsisch-magdeburgischen Rechts hinaus gehende Regelungen nötig, was wiederum zu Unterschieden in den Entscheidungen beim Handel mit Immobilien führte. Hinzu kommt, dass die Verpflichtung, Vermögensgeschäfte in den Schöffenbüchern festzuhalten, nicht besonders konsequent umgesetzt wurde. So enthalten die untersuchten Schöffenbücher keine Inhalte von Verträgen.
Den Benutzer des vorliegenden Werkes erwartet eine systematisch gegliederte Untersuchung, was durch die typographische Gestaltung des Bandes zusätzlich unterstrichen wird.
Auf das Inhaltsverzeichnis (S. 5-11) folgen die abgekürzt zitierten Quellen und die abgekürzt zitierte Literatur (S. 13-14), andere Abkürzungen (S. 14) sowie das Literaturverzeichnis (S. 15-19).
Die ausführliche Einleitung (S. 21-46) erläutert zunächst das Thema und stellt die ausgewerteten historischen Quellen aus der Zeit zwischen 1300 und 1500 vor: gedruckte Schöffenbücher beider Städte sowie die Rechtssprüche des Oberhofs des deutschen Rechts auf der Burg zu Krakau[4].
Im Rahmen einer Analyse des Standes der Forschung werden auch die Arbeiten polnischer und deutscher Wissenschaftler zum sächsisch-magdeburgischen Recht vorgestellt, die Rolle der Schöffen, des Vogts und des Rates besprochen, grundlegende Termini erklärt und schließlich Arbeitsweise und Untersuchungsmethoden erläutert.
Wie bereits aus früheren Arbeiten des Autors bekannt, ermöglicht auch die vorliegende quellenbasierte Untersuchung dem Benutzer den Weg von dieser Monographie Zygfryd Rymaszewskis zurück bis hin zur konkreten Textstelle in der jeweiligen Quelle, und zwar durch entsprechende Zitierung der Textstellen wie auch durch Verweise, immer verbunden mit einer zeitlichen Einordnung. Die Auswertung der einschlägigen Literatur wirddabei gezielt in die Bearbeitung einbezogen.
Die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit bilden die Kapitel 1-4 (S. 47-257) überschrieben mit: Vertragsparteien (Kap. 1: S. 47-104), Gegenstand des Rechtsverkehrs (Kap. 2: S. 105-133), Arten von Vermögensgeschäften (Kap. 3: S. 135-197) und Begleitende Handlungen (Kap. 4: S. 199-257).
Zu den Vertragsparteien (Kap. 1: S. 47-104) betont der Autor in seiner deutschen Zusammenfassung u. a. (vgl. S. 350), „Unter den Vertragspartnern dominieren einander fremde Personen. Erstaunlich hoch ist der Frauenanteil.” Selten werden König, Stadt, Kirche, Geistlichkeit (vgl. hierzu besonders die Tabelle S. 53), Adel und Juden genannt. Und weiter heißt es an gleicher Stelle, „Die Städte kontrollierten den Rechtsverkehr mit Immobilien durch die Registrierungspflicht und sorgten dafür, dass sie nicht in die Hände von Personen übergingen, die dem Stadtrecht nicht unterlagen.”
Die Betrachtung des Gegenstands des Rechtsverkehrs (Kap. 2: S. 105-133) zeigt ein deutliches Vorherrschen von Geschäften mit Häusern.
Kauf und Verkauf überwiegen bei den im 3. Kapitel (S. 135-197) untersuchten Arten von Vermögensgeschäften. An zweiter Stelle steht das Pfandrecht. Schenkungen erfolgten vor allem innerhalb der Familie, besonders als Schenkungen zwischen Ehepartnern. Auch sind Immobilien häufig im Anschluss an ihren Erwerb Gegenstand von Schenkungen.
Unter den im 4. Kapitel (S. 199-257) zusammengefassten „Begleitenden Handlungen” nennt der Autor v. a. Auflassung, Einweisung, Bürgschaft, rechtliche Vertretung, Verjährung und die Rolle von Angehörigen.
In vorliegender Untersuchung gelingt es Zygfryd Rymaszewski erneut, eine große Menge quellenbasierter Fakten und Informationen zu systematisieren und thematisch aufzubereiten, zum einen, um entsprechende Schlussfolgerungen abzuleiten, zum anderen auch, um die Ergebnisse in zukünftige Untersuchungen vergleichend einbeziehen zu können. Hierzu ist besonders Punkt 9 (S. 41-43) der Einleitung zu vergleichen.
Die in den Quellen verwendeten Rechtstermini werden mit entsprechender Zitierung und auch ihrem Vorkommen in der rechtshistorischen Literatur sowie in Handbüchern genannt, gewöhnlich lateinisch, polnisch und deutsch vergleichend. Dabei macht der Autor besonders auf die Mehrdeutigkeit und Varianz der Termini im Mittelalter aufmerksam. Auch werden den jeweiligen Termini in den einzelnen Kapiteln bzw. Unterkapiteln eigene Punkte gewidmet.
Bei der Analyse folgt der Autor auch in vorliegender Bearbeitung einer strikten und bereits in früheren Untersuchungen bewährten klaren Strukturiertheit und Übersichtlichkeit, was dem Benutzer eine gute Rezeption der Ergebnisse ermöglicht.
Die Schlussbemerkungen (S. 259-264) bieten eine Zusammenfassung der Ergebnisse. Ein ausführlicher Anhang führt in 31, teilweise zusätzlich untergliederten Tabellen (S. 267-348) die gewonnenen Ergebnisse auch statistisch zusammen, was ihre vergleichende Einbeziehung in weitere Untersuchungen sehr gut ermöglicht.
Ein deutsches Resümee (S. 349-351) hilft bei der Überwindung der Sprachbarriere und macht Anliegen und Ergebnisse der Monographie einem größerer Nutzerkreis zugänglich.
Die typographische Gestaltung des Bandes mit detaillierter Gliederung und zusätzlicher Ordnung der Ausführungen durch unterschiedliche Schriftgrößen von Überschriften und Seitenzahlen folgt dem gelungenen und inzwischen bewährten Muster früherer Bände Zygfryd Rymaszewskis.
Bleibt uns, dem tüchtigen Wissenschaftler zu diesem beachtlichen Ergebnis seiner Forschungen sehr herzlich zu gratulieren, und ihm Kraft und Ausdauer zu wünschen, um sich weiteren Desiderata der Rechtsgeschichte zuwenden zu können.
Leipzig Inge Bily
[1] Vgl. Zygfryd Rymaszewski, Z badań nad organizacją sądów prawa polskiego w średniowieczu. Woźny sądowy [Zur Erforschung der Gerichtsorganisation des polnischen Rechts im Mittelalter. Der Gerichtsbote] (= Monografie prawnicze Akademii Leona Koźmińskiego. Historia prawa). Warszawa 2008; ders., Z badań nad organizacją sądów prawa polskiego w średniowieczu. Czynności woźnego sądowego [Zur Erforschung der Gerichtsorganisation des polnischen Rechts im Mittelalter. Die Tätigkeiten des Gerichtsboten] (= Monografie prawnicze Akademii Leona Koźmińskiego. Historia prawa). Warszawa 2010. – Vgl. die Rezension in: ZIER-HP-06-2016.
[2]Zygfryd Rymaszewski, Areszt rzeczy jako zabezpieczenie wierzytelności w miastach Polski średniowiecznej [Der Sacharrest als Instrument zur Sicherung von Forderungen in den mittelalterlichen Städten Polens]. Wydawnictwo Uniwersytetu Łódzkiego: Łódź 2015. – Vgl. die Rezension in: ZIER-HP-06-2016.
[3]Kazimierz, heute bekannt als ein sehenswertes Viertel Krakaus, war im Mittelalter ein eigenständiger Ort.
[4] Vgl. Decreta iuris supremi Magdeburgensis castri Cracoviensis. Die Rechtssprüche des Oberhofs des deutschen Rechts auf der Burg zu Krakau 1456-1481. Hrsg. und eingel. von Ludwik Łysiak und Karin Nehlsen-v. Stryk (= Ius commune. Sonderhefte. Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte. 68). Frankfurt a.M. 1995; Decreta iuris supremi Magdeburgensis castri Cracoviensis. Die Rechtssprüche des Oberhofs des deutschen Rechts auf der Burg zu Krakau. Bd. 2, 1481-1511. Hrsg. und eingel. von Ludwik Łysiak und Karin Nehlsen-v. Stryk (= Ius commune. Sonderhefte. Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte. 68). Frankfurt a.M. 1997.