Die Konstitutionen Friedrichs II. für das Königreich Sizilien
JäschkeDiekonstitutionen20000919 Nr. 848 ZRG 118 (2001)
Die Konstitutionen Friedrichs II. für das Königreich Sizilien, hg. v. Stürner, Wolfgang (= Monumenta Germaniae Historica. Constitutiones et acta publica imperatorum et regum, Band 2, Supplement). Hahn, Hannover 1996. VIII, 525 S.
Vorzustellen ist eine lesartenreiche und auch sonst immens nützliche Edition der Gesetze Friedrichs II. für das Königreich Sizilien auf der Grundlage der Vulgata-Fassung mit Novellen. Sie legt das Gewicht auf die Einzelnummer, die datiert und in den Forschungsstand eingeordnet wird, und bietet deshalb ein Corpus, das so wohl nie verbindlich vorgelegen hat, gibt dem Historiker aber das Material kritischer aufbereitet an die Hand als seinerzeit Jean-Louis-Alphonse Huillard-Bréholles (1854) und als Hermann Conrad, Thea von der Lieck-Buyken und Wolfgang Wagner in der zweisprachigen Lese-Ausgabe der Fritz-Thyssen-Stiftung (1973, 1978 und 1986). Gegen deren These im Ergänzungsband (1978), die griechische Konstitutionen-Übersetzung trage offiziellen Charakter, macht der Editor nachdrücklich Front.[1] Doch zunächst ein Wort zur Einordnung!
1991 veröffentlichte eben Wolfgang Stürner an prominenter Stelle unter dem Stichwort „Liber Augustalis“[2] eine Zusammenfassung des Forschungsstands mit folgenden Akzenten: Was in „Drucken schon seit Mitte des 16. Jahrhunderts meist ,Constitutiones regni utriusque Siciliae’ genannt“ wurde, hat erst seit dem 19. Jahrhundert jenen griffigen [Münzen-]Titel erhalten: das Corpus von Gesetzen, die Kaiser Friedrich II. auf einem Hoftag zu Melfi im August 1231 beriet und im September verkündete sowie weiterhin überarbeiten, ergänzen und novellieren ließ, ohne daß es über Novellen-Daten wie Foggia 1240, Grosseto 1244 und Barletta 1246 Forschungskonsens gebe.
Die Vorarbeiten begannen erst nach des Kaisers „Rückkehr vom Kreuzzug“ [Mitte 1229], ja, „bestärkt durch den Verlauf der Friedensverhandlungen mit Papst Gregor IX.“, eigentlich wohl erst „im Sommer 1230“: Eine Kommission unter maßgeblicher Beteiligung Erzbischof Jakobs von Capua und „vermutlich auch [...] Großhofrichter Petrus’ de Vinea“ verarbeitete das Ergebnis „einer[r] Befragung von Rechtskundigen des ganzen Landes nach den Gesetzen und Gewohnheiten“, die unter des Kaisers normannischen Vorgängern geherrscht hatten, nahm aber auch Friedrichs eigene ältere Erlasse und Texte aus Justinians I. Corpus iuris civilis auf: „1231 und danach [entstand] nur ein Fünftel d[er Konstitutionen] völlig neu.“ Die gleichwohl eigenständigen Vorstellungen der Verfasser stehen in einem Prooemium, das - wie bei Justinian I. - das Corpus einleitet. Der Kaiser selber legte Wert auf „eindeutig geregelten, raschen und nachprüfbaren“ Prozeßverlauf und erwartete hohe „Befähigung und Unbestechlichkeit“ von seinen Amtsträgern einschließlich der Richter. Wer des Kaisers Namen anrief, sollte defensa genießen: den unmittelbaren kaiserlichen Schutz. Inhaltlich nehmen „allgemeines Verfahrens- und prozessrecht“ sowie „Straf- und [...] Verwaltungsrecht“ gegenüber „Lehn- und Zivilrecht“ den umfangreichsten Platz ein, und wenn die Konstitutionen auch nie vollständig „in die Praxis umgesetzt“ wurden, so galten sie doch „in Neapel und Sizilien bis Anfang des 19. Jahrhunderts“.
Neben vielen Einzelnormen haben die Konstitutionen Bedeutung „als [angeblich] erster mittelalterlicher Versuch einer umfassenden staatlichen Kodifizierung der Rechtsordnung“. Berücksichtigt man, daß zur „ältesten volkssprachlichen Literatur Europas“ in Irland[3] auch umfangreiche Rechtstexte der Féni mit Ansprüchen auf Geltung in ganz Irland schon im 7. Jahrhundert,[4] der Cáin seit dem 7. und 8. Jahrhundert[5] und im Senchas Már der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts[6] gehören,[7] und angesichts der umfangreichen Texte in Felix Liebermanns „Gesetzen der Angelsachsen“ möchte man solcher Guiness-Book-Mentalität mißtrauen; auch könnte man sich fragen, was die Rückkehr vom Verhandlungskreuzzug in diesem Zusammenhang bedeutet, wenn die Vorbereitungen doch erst im Sommer 1230 einsetzten; welche Vermutung auf Petrus de Vinea führt und welche Novellen-Daten vorzuziehen sind; wie das Ganze zu betiteln ist und was man sich unter dem „direkten kaiserlichen Schutz“ der defensa vorzustellen hat; was „ohne je voll in die Praxis umgesetzt zu werden“ heißt, da Hermann Conrad uneingeschränkt und präzis von Geltung in den Königreichen Neapel und Sizilien bis 1809 bzw. 1819 gesprochen hatte.[8]
In einigem schafft nun die Neuedition mit ihrer umfangreichen Einleitung (Seite 1-122) Klarheit: „Spätestens“ um Ende August/Anfang September 1230 begannen mit der Einbestellung von vier Rechtskundigen aus jeder Provinz die Vorbereitungen, zumal der Kaiser auch schon seit Dezember 1220 (!) als Gesetzgeber hervorgetreten war.[9] Ausgerechnet 1230 hat aber auch Papst Gregor IX. Raimond von Peñafort mit der Sammlung von Dekretalen beauftragt, um unübersichtliche Kompilationenvielfalt zu ersetzen.[10] Eine „herausragende Rolle [...] 1230/31“ für Petrus de Vinea entfällt;[11] vielmehr ist des Kaisers eigenes Engagement an Vorauspublikationen verstärkt ablesbar.[12]
Hinsichtlich des breiten Novellenbestands verbietet sich jede Konzentrierung auf nur drei weitere Hoftage, wenn auch Foggia 1240 und Barletta 1246 den größten Anteil beitrugen;[13] fast leichter, als die Gesetzgebungszeiten aufzuführen, ist es, die novellenlosen Jahre zu benennen: 1232, 1236f., 1242f., 1245 und 1249f. - und dies gar verunsichert durch sieben Text(änderung)e(n), die lediglich „nach 1231“, sowie durch zwei, die nur „nach 1240“ datierbar sind:[14] Schaut man genauer hin, sind allerdings die letztgenannten Jahre selbst nicht ganz auszuschließen; denn die präzisen Termini post quos sind 1231 IX bzw. 1240 IV und 1240 VII 3.[15] Statt dem Münzen-Titel oder der territorialen Überschrift empfiehlt sich schon seit August 1231 verwandtes constitutiones imperiales und besonders Constitutionum domini Frederici Secundi Libri.[16]
Die defensa, im strafrechtlichen Teil von Buch I (I 1-30) auf vier Melfi-Nummern konzentriert (I 16-19),[17] suggeriert der Editor durch seine neuhochdeutsche Übersetzung der Gesetzes-Überschriften ungewollt als Abgabe: „I 16. Über die Fälle, in denen die defensa erhoben werden soll, und wer sie erheben könne und gegen wen“ = De defensis imponendis et quis eas imponere possit et contra quos. Demgegenüber hatten Conrad/von der Lieck-Buyken bei bloßer Variante impositis statt imponendis mit „Über die Setzung von Frieden und Bann, und wer sie gegen wen gebieten könne“ übersetzt, anderseits von der Lieck-Buyken im zugehörigen Register defensa nüchtern mit „Untersagung von Gewalttat unter Androhung einer Sühnebuße“ bzw. mit „Bann“ wiedergegeben.[18] Die Texte teilen mit, daß es sich um die Anrufung des kaiserlichen Namens durch ungerechtfertigt Angegriffene handelt, die zu unterliegen drohen und die damit bis zu gerichtlicher Klärung Schutz genießen: instruktiverweise „völkerrechtlich“ - besser: menschenrechtlich - und vernunftbezogen begründet mit eines jeden Recht auf Schutz seines Leibes.[19] Des Editors Verb „erheben“ statt des mittellateinischen „auferlegen“ (imponere) für die defensa orientiert sich anscheinend an dem praktisch notwendigen Ausrufen, ähnlich dem Gerüft: In moderner Sprache geht es um Reklamierung herrscherlichen Schutzes mit aufschiebender Wirkung - vielleicht wäre treffend von Beanspruchung des Herrscherschutzes oder vom Ausrufen der defensa zu sprechen.
Unvollständige Umsetzung in die Praxis belegt die Einleitung des Editors gerade nicht - man möchte eher auf dessen wiederholte Hypothese verweisen, Änderungen in den Handschriften und Diskrepanzen zwischen ihnen ließen sich am ehesten mit häufigerem Gebrauch[20] und ständiger Angleichung an die Praxis erklären,[21] aber auch mit langer Wirkung.[22]
Verblüffenderweise steht im Inhaltsverzeichnis zur Einleitung keine abschließende Überschrift zu bisherigen Faksimilia, Editionen und Übersetzungen der Konstitutionen, sondern an früher Stelle widmet der Editor neun Seiten den Drucken, und zwar noch unter „Überlieferung“, obgleich keiner der Drucke eine heute unbekannte Handschrift repräsentiert,[23] und auch in der Schrifttumsliste (S. 133-142) weiß man nicht, wo man das von Hermann Dilcher eingeleitete Faksimile des Wiegendrucks (Neapel 1475) suchen soll; es steht unter Riessinger (1475), wie die Einleitung auf die Sprünge hilft, und erst hinter diesen rutschte „Richard von San Germano“: übrigens die älteste Konstitutionen-Überlieferung überhaupt.[24] Der 1991 herausgestellte Frühdrucke-Titel „Constitutiones regni utriusque Siciliae“ fehlt im Schrifttumsverzeichnis gänzlich; in der Einleitung steht er zu Gabriele Sarayana.[25] Es fehlt ein Register zur Einleitung, obgleich diese die schon erwähnten S.1-122 [in Gr. 4°] einnimmt - um die Edition eines Texts zu begründen, der, wie ebenfalls schon angedeutet, so anscheinend zur Zeit Friedrichs II. nie als Gesamtheit existiert hat.[26]
Zwar behauptet Stürner, „die Edition beschränkt Großschreibung auf Eigennamen und geographische Begriffe [!] und davon abgeleitete Adjektive,“[27] aber natürlich schreibt der Editor auch zu Abschnittbeginn und nach Punkt groß, und mit den „geographischen Begriffen“ sind geographische Namen gemeint: Sicilia im Proöm, Amalfi in I 80f., Aprutium in E(xtravagantes) 2, Apulia ebendort und in III 54f. - nicht etwa flumen in III 48 oder fons rivuli in I 38.1 und E 10 oder Alaun (alumen) in I 86 oder freies Feld (campestre) in III 89 oder Hütte, Weiler (casale) in II 32 bzw. III 4.1. Dankenswerterweise stehen alle Namen im allgemeinen Wortindex. Doch geizt dieser mit Querverweisen - z. B. von apotheca zu confectionarius und umgekehrt, was um so bedauerlicher wirkt, als er recht breit angelegt ist (S. 489-525, zweispaltig), das Sachverzeichnis bei von der Lieck-Buyken um ein Vielfaches übertrifft und wiederholt Übersetzungen ins Neuhochdeutsche mitteilt - aconitum „Gift“; indignationis aculeus „Schärfe des Unwillens“; compalatius „Stadtpräfekt“[28] - und doch allzuoft auch die Spareintragung „oft“ bietet. Bei accipere oder admittere oder agere oder committere mag das angehen, aber wirklich auch bei absentia, accusans [!] - accusare hingegen scheint vollständig erfaßt zu sein -, accusatio, accusator, accusatus, actor, adversarius etc. oder gar constitutio und consuetudo oder feudalis und feudum? Leider nicht miterfaßt ist die Einleitung, so daß man boves domiti, cauzolarii, ioculatores und sutores trotz ihrer Zugehörigkeit zu verlorenen Konstitutionen[29] ganz vermißt. Lediglich für conditio am Beginn des Proöms ist noch auf die Einleitung[30] verwiesen, weil Stürner hierfür auch die Lesung condicio mit leicht abweichender Übersetzung erwägt.
Um so nützlicher, daß im Handschriftenverzeichnis S. 475f. mit 52 Stichwörtern aus 24 Bibliotheken - allein 13 Handschriften liegen in Roms Bibliotheca Apostolica Vaticana - die Einleitungserörterungen (bis S. 122) registriert sind! In ihnen mögen „Quinternio“ für Quinio und „einspaltig“ für ganzzeilig Geschriebenes auffallen; zu Mißverständnissen führt diese Terminologie aber nicht, eher schon die Verwendung von „Autor“ für den Aussteller oder Gesetzgeber oder das Gedankenspiel mit „d[en] drei heiligen Sprachen“, ohne daß auch nur eine einzige hebräische Übersetzung nachgewiesen wird.[31] Schließlich könnten auch die neuhochdeutschen Betreffangaben mißverstanden werden, die unmittelbar unter den meisten Gesetz-Nummern kursiv geboten werden. Entgegen einer solchen Druckbild-Angleichung an die sonstigen kursiv gedruckten Mitteilungen des Editors über Aussteller und Entstehungszeit, Handschriften und Überlieferungssituation, Vorlagen und Drucke sowie über Erläuterungsschrifttum handelt es sich aber nicht um die moderne Etikettierung durch den Editor. Trotz berechtigten Zweifeln an der Ursprünglichkeit überlieferter Zwischentitel hat der Editor eben deren neuhochdeutsche Übersetzung gleichsam als jeweiliges Kopfregest direkt unter der Gesetzesnummer an die Spitze gestellt. Ob dabei übrigens „Über die Reinhaltung der Luft“ das De conservatione aeris von III 48 nicht allzu modern wiedergibt, bleibe dahingestellt, und vielleicht ist dieses Verfahren auch lediglich eine Reminiszenz der zweisprachigen Lese-Ausgabe der Fritz-Thyssen-Stiftung.[32] Nicht in dieser stehen E 3 - E 10; als völliges Ineditum erscheint nur E 9, die „rubrikenähnliche Zusammenfassung der vielleicht im Oktober 1246 entstandenen [und überschriftslos edierten] Konstitution I 66.2“ unter dem Zwischentitel „Daß der Baiulus keine Strafe erlassen darf“ (Ut baiulus nullam penam dimittat). E 9 besteht dann aus nur noch einem Satz und wird ebenfalls „Friedrich II., vielleicht Oktober 1246“, zugeschrieben.[33]
Dadurch bereitet der Editor Verständnisschwierigkeiten. Da in der zugrundeliegenden Madrider „Papierhandschrift des 15. Jahrhunderts“ (Ma) E 9 als Schluß der hiesigen - unteritalienisch-sizilischen - Novellensammlung überliefert ist, während I 66.2 mit eigener Überschrift [!] „Wofür die Baiuli-Ämter zuständig sind“ (Que pertinent ad officia baiulorum) in deren Mitte steht, ist es schwierig, E 9 nur als jene „rubrikenähnliche Zusammenfassung“ zurückzustellen: Und die unmittelbar vorangehenden Gesetze I 95.1-3 „zur Anzahl und Amtsdauer der Amtsträger“ (De numero officialium, et infra quod tempus eorum administratio duret) erscheinen in Ma gar überschriftslos und in einem Stück mit separater Veröffentlichungsanweisung.[34]
Berücksichtigt man schließlich auch die doppelte Schlußformel in Ma nach E 9, wonach hier Kaiser Friedrichs II. Novellensammlung [!] zuende ist und auch das Schreibwerk zu Christi Ruhm schließt (Expliciunt constituciones novelle, quas imperator Fridericus semper augustus conpilavit [!]. Finis adest operi - gloria Christe tibi!), so wird tatsächlich die Existenz von E 9 als Gesetz suggeriert. Dies aber gleichzeitig mit I 66.2 zu datieren, in dem dieselbe Materie ausführlicher und differenzierter geregelt und auch die Haftbarkeit der Baiuli fixiert wird, bereitet Schwierigkeiten. Am ehesten ist E 9 als Gesetz zu verstehen, das durch die detaillierte Regelung von I 66.2 ersetzt wurde, so daß die Überlieferung von E 9 abbrach und nur noch gleichsam zufällig ins 15. Jahrhundert hinabreicht: aufgelesen von einem Novellensammler, der den Gesamtüberblick über den Stoff nicht mehr wahrte.
All diese Überlegungen lassen sich jetzt an Hand und mit Hilfe der kritischen Gesetze-Edition fundierter anstellen. Insgesamt liegt eine Forschungs- und Editionsleistung vor, die der Weiterbeschäftigung mit Kaiser Friedrich II. und seiner Zeit Auftrieb gibt und dem Rechtshistoriker solide Materialgrundlagen liefert.
Saarbrücken Kurt-Ulrich Jäschke
[1] Einleitung S. 42, 66 und 77ff.
[2] Lex. des MA.s 5 (1991) Sp. 1940 - Verweise auf dieses Stichwort finden sich ebd. Sp. 1408 unter „Konstitutionen von Melfi“ und ebd. 6 III (1992) Sp. 493 s. v. „Melfi“, hier durch Petro de Leo mit vorangehendem Etikett Constitutiones Melphitanae.
[3] So Próinseás ni Chathain, Irische Sprache und Literatur (in: Lex. des MA. 5 III, 1990) Sp. 651.
[4] Thomas M. Charles-Edwards, Féni (in: Lex. des MA. 4 II, 1987) Sp. 350.
[5] Lex. des MA. 2 (1983) Sp. 1379ff. [3 Autoren] und 4 II (1987) Sp. 335.
[6] Charles-Edwards, Senchas Már (in: Lex. des MA. 7, 1995) Sp. 1747.
[7] Der Umfang der Bretha Nemed von ca. 700 ist bislang ungeklärt, und der Traktatcharakter in archaischem Versstil hat auch nichts mit zentraler Kodifikation zu tun; vgl. Charles-Edwards, Bretha Nemed (in: Lex. des MA. 2 III, 1982) Sp. 630.
[8] Hermann Conrad/Thea von der Lieck-Buyken/Wolfgang Wagner (Hg. u. Übers.), Die Konstitutionen Friedrichs II. von Hohenstaufen für sein Königreich Sizilien (1973), S. 2.
[9] Stürner, Ed. (1996) Einleitung S. 1.
[10] Ebd. S. 2.
[11] Ebd. S. 5.
[12] Ebd. S. 5.
[13] Ebd. S. 87-91 bzw. 95-100 sowie die [ortelose] Übersicht S. 100f.
[14] Ebd. S. 100f.
[15] Dies gegen ebd. S. 100 u. 101 sowie die Datierung mehrerer einzelner Gesetze, aber mit ebd. S. 6 bzw. 87 u. 91.
[16] Ebd. S. 8 sowie S. 9 zu Handschrift C.
[17] Vgl. ebd. S. 65.
[18] Thea von der Lieck-Buyken (Bearb.), Die lateinischen und griechischen Register (= Die Konstitutionen Friedrichs II. von Hohenstaufen für sein Königreich Sizilien, Ergänzungsband 2, Köln und Wien 1986) S. 25.
[19] Iuris gentium induxit auctoritas et naturalis hoc ratio non abhorret, ut tutela cuilibet sui corporis permittatur. [...] ut adversus aggressorem suum per invocationem nostri nominis se defendat eique ex parte imperiali [!] prohibeat, ut ipsum offendere de cetero non presumat; I 16 bei Stürner, Edition (1996) S. 166.
[20] Ebd., Einleitung S. 17, 23, 61f.
[21] Ebd. S. 31, 102.
[22] Ebd. S. 20 u. 32: 15. Jahrhundert.
[23]Ebd. S. 43.
[24] Ebd. S. 34f. bzw. S. 59.
[25] Ebd. S. 38 A. 116.
[26] Oben zu Beginn dieser Besprechung. - Vgl. Stürner, Edition (1996) Einleitung S. 102ff. „zur Textgestaltung“.
[27] Ebd. S. 120.
[28] Dagegen „Hofpfalzgraf“ von der Lieck-Buyken (1986).
[29] So Stürner, Edition (1996) Einleitung S. 81.
[30] Ebd. S. 118 A. 446.
[31] Ebd. S. 73 und 77 [Zitat].
[32] Conrad/von der Lieck-Buyken/Wagner (1973) S. 309: „Von der Reinhaltung d. L.“
[33] Stürner, Edition (1996) S. 468 - mit „erlassen soll“.
[34] Ebd. S. 275 N. a-b und S. 280 N.o" zu I 95.1 bzw. 95.3.